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Service : Mandanten-Informationen Archive

April 2023

Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Entnahme aus Betriebsvermögen

Steuerpflichtige, die sich ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen und diese nach der Anschaffung sanieren oder renovieren wollen, müssen überprüfen, ob die dadurch entstandenen Kosten anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind Aufwendungen, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung anfallen und insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer) übersteigen. Zu den Aufwendungen gehören sowohl Erhaltungs- als auch Herstellungskosten, dabei inbegriffen sind auch Kosten zur Mängelbeseitigung und Schönheitsreparatu-ren. Maßgebend ist dabei die Ausführung der Leistung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung. An-teilig erbrachte Leistungen werden dabei auch nur anteilig berücksichtigt. Nicht zu den anschaf-fungsnahen Herstellungskosten gehören Aufwendungen zur Erweiterung des Gebäudes sowie regelmäßig anfallende Kosten für Erhaltungsarbeiten.

Wichtig ist die Zuordnung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn das Gebäude bzw. die Wohnung zu Vermietungszwecken genutzt wird. Wenn es sich bei den Aufwendungen nämlich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, stellen diese Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten dar, sondern werden mit dem Gebäude gleichmäßig über die AfA abgeschrieben.

Zu der Anschaffung des Gebäudes hat der Bundesfinanzhof am 3.5.2022 entschieden, dass es sich nicht um einen Anschaffungsvorgang handelt, wenn der Eigentümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Privatvermögen überführt. Es fehlt bei der Überführung die notwendige Gegenleistung.

Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Mitglied eines Fitnessstudios sind inzwischen viele, und das aus verschiedensten Gründen. Während eine Gruppe ihre Freizeit zur Körperoptimierung dort verbringt, treten manche aufgrund einer ärztlichen Verordnung in ein Fitnessstudio ein, um dort die angeordnete Therapie durchzuführen.

Aus diesem Grund trat eine Steuerpflichtige in ein Fitnessstudio ein. Sie erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten übernahm die Krankenkasse. Nach kurzer Zeit wechselte sie aber zu einem Fitnessstudio, welches ebenfalls Wassergymnastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr übernommen, sodass sie diese stattdessen als außergewöhnliche Belastung (agB) in der Einkommensteuererklärung angab.

Das Finanzgericht gab ihr aber nur teilweise Recht. Die Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, können als Heilbehandlungskosten agB darstellen. Beiträge dagegen, die nicht nur die verordneten Maßnahmen abdecken, sondern auch Maßnahmen, die von gesunden Menschen genutzt werden (z. B. Saunanutzung), können keine agB darstellen. Es fehlt an einer Zwangsläufigkeit, da die Steuerpflichtige die Therapie auch woanders hätte durchführen können. Die Entscheidung hätte aber auch anders ausfallen können, wenn es keine Alternative zu dem Fitnessstudio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.

Bitte beachten Sie! Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sofern die Revision auch eingelegt wird (bei Drucklegung noch nicht erfolgt), erhält der BFH aufgrund der großen Breitenwirkung der Problematik Gelegenheit, höchstrichterlich zu klären, ob und ggf. inwieweit bei medizinischer Indikation der Behandlung die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streitfall mindestens ein auf die Behandlung zugeschnittenes Grundmodul für die Ableistung der Kurse gebucht werden muss – außergewöhnliche Belastungen sein können.

Dienstwagen-Zuzahlung mindert Versteuerung

Einigen Arbeitnehmern wird durch den Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Wenn der Pkw auch für private Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne Dienstwagen als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sollte der Arbeitnehmer Zuzahlungen (einmalig zu den Anschaffungskosten oder laufend zu den entstehenden Kosten) erbringen, mindern diese grundsätzlich den zu versteuernden geldwerten Vorteil.

Eine einmalige Zuzahlung kann aus unterschiedlichen Gründen geleistet werden. Der eine beteiligt sich an der Anschaffung eines höherwertigen Fahrzeugmodells, der andere um eine bessere Ausstattung zu bekommen. Dabei ist es nicht ausschlaggebend, ob der Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber zahlt oder an das Autohaus. Die Zuzahlungen werden auf den geldwerten Vorteil angerechnet und mindern dadurch die Steuerlast. Die Berechnung hängt davon ab, ob eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum vorliegt oder nicht.

Ohne eine solche Vereinbarung können Einmalzahlungen im Erstjahr vollständig mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden. Dabei darf der geldwerte Vorteil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gegebenenfalls ist die Zahlung dann noch auf die folgenden Jahre zu verteilen.

Mit einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über einen festen Zeitraum ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und dementsprechend steuerlich zu berücksichtigen. Wenn das Fahrzeug vor Ablauf des Zeitraums zurückgegeben oder getauscht wird, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung der Zuzahlung geltend machen.

Anmerkung: Die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zuzahlungen sollten zur rechtlichen bzw. steuerlichen Anerkennung unbedingt vertraglich festgehalten werden.

Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils

Ein privates Veräußerungsgeschäft entsteht u. a., wenn ein Gebäude gekauft, vermietet und innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung wieder veräußert wird. Für den neuen Eigentümer beginnt dann ab dem Zeitpunkt der Anschaffung eine neue Frist über zehn Jahre. Wenn aber der Grundstückseigentümer innerhalb der zehn Jahre verstirbt, läuft die bisherige Frist unverändert bei dem Erben weiter (sog. „Fußstapfentheorie“).

Das Finanzgericht (FG) München entschied dazu am 21.7.2021, dass ein Miterbe, der den Erbteil eines anderen Miterben entgeltlich erwirbt, für diesen Erbteil nicht von der Fußstapfentheorie betroffen ist. Erhalten zwei Steuerpflichtige von dem Erblasser jeweils den halben Anteil an einem Grundstück, läuft die Frist des vorherigen Eigentümers unverändert weiter. Überträgt nun ein Erbe seinen Erbteil gegen Entgelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erblasser losgelöste Anschaffung vorliegt.

Dem Wirtschaftsgut können so direkte Anschaffungskosten zugeordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steuerpflichtige den Anteil unentgeltlich erhalten hätte oder aber ein Gemeinschaftsvermögen direkt im Wege der Erbauseinandersetzung gänzlich an ihn übergegangen wäre.

Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision unter dem Aktenzeichen IX R 13/22 zugelassen.

Veräußerung eines Mobilheims

Die sog. Mobilheime werden in Deutschland immer beliebter. Es handelt sich dabei um eine kleine Wohneinheit, die mittels Lkw transportiert und so an einem anderen Ort wieder abgestellt werden kann. Nun veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 24.5.2022 und nahm darin Stellung, ob die Veräußerung eines Mobilheims ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt.

Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft sind zunächst die gesetzlichen Regelungen zu Grundstücken und deren Bestandteilen zu beachten. Grundstücke sind einzelne Teilflächen, die zivilrechtlich veräußert werden können. Gebäude gehören bei einer Veräußerung grundsätzlich als wesentlicher Bestandteil zum Grundstück und werden nicht als isoliertes Wirtschaftsgut bewertet. Dies gilt für ein privates Veräußerungsgeschäft. Demnach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.

Aus diesem Grund gehört auch die Veräußerung eines Mobilheims nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund handelt. Zudem liegt bei einem Mobilheim ein anderes Wirtschaftsgut im Sinne der gesetzlichen Vorschrift vor, die allerdings auf bewegliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobilheim grundsätzlich ausschließt.

Die Spekulationsfrist für bewegliche Gegenstände beträgt grundsätzlich ein Jahr. Allerdings ist dabei unbedingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre verlängert, wenn der Gegenstand in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkunftserzielung genutzt wird. Wird ein Mobilheim also vermietet, ist eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung steuerpflichtig.

Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

Das Gewerbesteuergesetz regelt, dass bei einem Betriebsübergang im Ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, der bisherige Betrieb durch den Übergang als eingestellt und der andere damit als neu gegründet gilt.

Ein Steuerpflichtiger übernahm einen bereits eingerichteten Betrieb als Pächter und Unternehmer. Den Betrieb eröffnete er erst im Folgejahr nach einer umfangreichen Renovierung und machte deswegen in der Gewinnermittlung vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Auch in der Gewerbesteuererklärung gab er diesen Verlust als negativen Gewerbeertrag an. Das Finanzamt berücksichtigte die vorab entstandenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer jedoch nicht und setzte den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid mit 0 € fest.

Der Bundesfinanzhof unterstützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Feststellung. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale eines Gewerbebetriebs voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines Betriebsübergangs im Ganzen.

Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen

Noch immer werden Urteile von den Gerichten entschieden, die durch Corona veranlasst wurden. So auch im Herbst letzten Jahres durch das Finanzgericht (FG) Münster.

Für einen Steuerpflichtigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nachzahlung und setzte gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest. Zu dem Zeitpunkt galt das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steuerpflichtige und beantragte erfolgreich die zinslose Stundung der geforderten Nachzahlung. Außerdem beantragte er erfolglos den Erlass der Nachzahlungszinsen.

Das FG erläuterte, dass Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steuernachzahlungen entfallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Auswirkungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hat.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen XI R 28/22 zugelassen hat.

Energiepreispauschale für Studierende

Viele Menschen in Deutschland haben bereits von den Entlastungszahlungen der Regierung profitiert. Studenten und Auszubildenden allerdings wurde die Energiepreispauschale bislang nicht ausgezahlt. Das soll sich aber bald ändern.

Alle Studierenden (außer Gasthörer), die am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren, bzw. alle Auszubildenden, die an dem Tag an einer Ausbildungsstätte angemeldet waren, können die Energiepreispauschale in Höhe von 200 € beantragen. Der Betrag ist steuerfrei, der Antrag soll ab Mitte März gestellt werden können. Die Auszahlung soll kurz darauf beginnen. Mehr Informationen sind unter www.einmalzahlung200.de zu finden.

Fälligkeitstermine - April 2023

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.4.2023
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.4.2023

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2023
115,2  Februar
114,3  Januar

2022
120,6  Dezember
121,6  November
122,2  Oktober
121,1  September
118,8  August
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

März 2023

Umsatzsteuerliche Maßnahmen zum Ausbau von PV-Anlagen

Ende des letzten Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die Förderung des weiteren Ausbaus von PV-Anlagen. Durch Vereinfachungen bei der Installation und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.

Dazu gehört der sog. Nullsteuersatz, also der Wegfall von Umsatzsteuer. Der Käufer einer PV-Anlage muss dadurch diese nicht mehr zahlen, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Nullsteuersatz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 vollständig geliefert bzw. vollständig installiert sind. Das Datum der Bestellung ist dabei unerheblich. Profitieren können davon Steuerpflichtige, die sich eine PV-Anlage auf oder in die Nähe eines Wohngebäudes installieren lassen. Dies gilt dann für alle Komponenten der Anlage, wie die Module, den Batteriespeicher oder auch die Wechselrichter. Der Leistungswert der jeweiligen Anlage ist bei der Umsatzsteuer nicht ausschlaggebend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch günstigere PV-Anlagen profitieren, da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer grundsätzlich weitergeben sollen. Verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steuerpflichtige sollten allerdings beachten, dass sie mit der Einspeisung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unternehmer sind. Eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt ist deshalb unbedingt erforderlich.

Beachten Sie: eine rückwirkende Änderung mit dem Nullsteuersatz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommene PV-Anlagen ist nicht möglich. Mehr Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de - Service - FAQ-Glossar.

 Aufteilung des Gesamtkaufpreises eines bebauten Grundstücks

Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für die weitere steuerliche Berücksichtigung entscheidend. Wird eine Immobilieninvestition ganz oder teilweise zur Erzielung von Einkünften genutzt, muss ein gezahlter Gesamtkaufpreis für diese Immobilie für Zwecke der Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der Wertverhältnisse in Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Thematik in seinem Urteil vom 20.9.2022 Stellung genommen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Wenn eine Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils in dem Einzelfall notwendig ist, kann die ImmoWertV herangezogen werden; welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist dann nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.

Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich dabei einer Verallgemeinerung; ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

Werbung auf Kennzeichen des Privatwagens der Arbeitnehmer

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unternehmen mit vielen seiner Arbeitnehmer einen Werbevertrag geschlossen hatte. Die Arbeitnehmer erhielten ein jährliches Entgelt dafür, dass sie an ihren privaten Kennzeichen einen Werbeschriftzug des Unternehmens anbrachten. Der BFH musste entscheiden, ob das entsprechende Entgelt der Lohnsteuer unterliegt.

Das Finanzamt untersuchte den vorliegenden Sachverhalt bei einer Außenprüfung und sah die Vergütung für die Werbung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Gegen das Unternehmen wurde ein Haftungsbescheid für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ausgestellt. Zu Recht, wie der BFH entschied.

Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiges wirtschaftliches Gehalt zukommt. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus.

Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

Ein Sachverhalt, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.11.2022 entschied, beschäftigte sich mit der rückwirkenden Berichtigung von Rechnungen und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug.

Eine Steuerpflichtige machte bei Rechnungserhalt den Vorsteuerabzug in der ausgewiesenen Höhe geltend. Die Angaben zu ihr als Leistungsempfängerin waren zwar fehlerhaft bzw. unvollständig, die Vorsteuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leistungsempfängerin handelte. Einige Jahre später erhielt sie berichtigte, ordnungsgemäße Rechnungen, die keine fehlerhaften Angaben mehr zu ihrer Person enthielten. Die Berichtigung wirkte auf das Jahr der Steuerentstehung zurück, nicht aber auf das Berichtigungsjahr. Für die Steuerpflichtige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vorsteuer bereits im ursprünglichen Jahr der Rechnungserstellung in voller Höhe erhalten hatte.

Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rechnung nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder unzutreffend, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, ist das Finanzamt daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern.

Wenn die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht ordnungsgemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen kein Recht auf den Vorsteuerabzug zusteht.

Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei vielen Kosten ist es offensichtlich, dass es sich um Werbungskosten handelt, bei anderen Kosten wiederum ist gerichtlich zu entscheiden, ob es sich um Werbungskosten bzw. um private Aufwendungen handelt.

Ein Urteil zu abzugsfähigen Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung fällte der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu am 20.9.2022. Mehrere Personen erwarben durch Gesamtrechtsnachfolge unter anderem ein Erbbaurecht für ein bebautes Grundstück. Dieses Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht belastet. Unter den Erben fanden entgeltliche Übertragungen der Erbanteile statt, sodass es letztendlich nur noch einen Eigentümer gab. Diejenige, für die das Wohnungsrecht galt, verzichtete gegen eine Entschädigungszahlung darauf und räumte kurz darauf die Wohnung. Der Eigentümer vermietete das Gebäude. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Zahlung für den Verzicht auf das Wohnungsrecht und die dazugehörigen Kosten für den Notarvertrag als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte ihm zunächst den Ansatz, der BFH stimmte ihm letztendlich mit seinem Urteil vom 20.9.2022 zu.

Ein für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten erforderlicher, ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist anzunehmen, wenn der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt, anschließend das Gebäude räumt und er so erreicht, das Wohngebäude zu vermieten, um daraus Einkünfte daraus zu erzielen.

Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen

Für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs ist neben anderen Voraussetzungen eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers erforderlich. Diese subjektive Eigenschaft muss im Zweifelsfall an objektiven Kriterien erkennbar sein. Ohne Gewinnerzielungsabsicht und mit durchgehender Erklärung von Verlusten könnten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Liebhaberei aberkannt werden.

Dies passierte Steuerpflichtigen, die sich eine PV-Anlage auf ihr Wohnhaus bauen ließen. Aus dem Betrieb wurden seit Eröffnung durchgehend Verluste erzielt, sodass das Finanzamt nach einigen Jahren die erklärten Verluste aberkannte. Die Verluste entstanden dadurch, dass die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütungen die Aufwendungen in keinem Jahr erreichten.

Der Bundesfinanzhof entschied in dem Fall, dass nicht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist und beruft sich damit auf die höchstrichterlich entschiedenen Grundsätze. Generell schließt der dauerdefizitäre Betrieb einer Photovoltaikanlage die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erforderliche Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruht, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Anmerkung: die Gewinnerzielungsabsicht ist aufgrund der neu eingeführten ertragsteuerlichen Befreiung innerhalb der KW-Grenzen nicht mehr besonders praxisrelevant.

Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstands hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, diesen ganz oder teilweise seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Die Zuordnung entscheidet letztendlich über einen potentiellen Vorsteuerabzug.

Wie die jeweilige zeitnahe Dokumentation über die Zuordnungsentscheidung auszusehen hat bzw. welche zeitlichen Voraussetzungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stellung genommen. Die Annahme, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur dann vorliegt, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung (im Entscheidungsfall: bis zum 31.5. des Folgejahres) dem Finanzamt gegenüber abgegeben wird, widerspricht den geltenden Rechtsprechungen.

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch der Vorsteuerabzug weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert, weil er nach der jetzigen Rechtsprechung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steuerpflichtiger handelt, und dies eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist.

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Bereits seit Jahren laufen Verfahren vor den Gerichten zum Solidaritätszuschlag (nachfolgend: Soli). Zuletzt ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), welches nun entschieden wurde. Die Klage der Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung des Soli für die Jahre 2020 und 2021 wegen möglicher Verfassungswidrigkeit wurde abgewiesen.

Der BFH konnte den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht zustimmen und gab den Fall auch nicht weiter zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Der Soli sollte bei seiner Einführung der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Zudem bestand in den Folgejahren nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Dem Fakt, dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, hat der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft getretenen Beschränkung des Soli auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens Rechnung getragen. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Soli wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Seit dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt.

Anmerkung: bei Redaktionsschluss lagen noch keine Informationen über eine mögliche Verfassungsbeschwerde vor.

Fälligkeitstermine März 2023

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2023
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.3.2023

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
120,6  Dezember
121,6  November
122,2  Oktober
121,1  September
118,8  August
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

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Februar 2023

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen

Private Veräußerungsgeschäfte sind durch den Veräußerer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Diese Geschäfte entstehen, wenn ein Objekt erst gekauft und vermietet wird und anschließend innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert wird.

Bei einem Verkauf des Objekts innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung entsteht allerdings keine Steuerpflicht, wenn dieses im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurde.

Ein Ehepaar erwarb ein bebautes Objekt und überließ dieses ihren drei Kindern, die dort während ihrer Studienzeit lebten. Nachdem die Kinder ihr Studium beendet hatten, wurde das Objekt wieder veräußert. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wurde nicht angegeben, da die Steuerpflichtigen der Auffassung waren, dass die Befreiungsvorschrift greifen würde. Eine Eigennutzung würde auch dann vorliegen, wenn ein Kind, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Kindergeld hat, in dem Objekt wohnt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum der zehn Jahre keinen Anspruch (mehr) auf Kindergeld haben, die Wohnung nicht zu „eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird. Der Kindergeldanspruch lief in diesem Fall während des Studiums aus. Damit ist laut BFH eine Überlassung an Dritte gegeben, die steuerlich nicht begünstigt wird. Es ist damit von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen.

Jahressteuergesetz ist beschlossen

Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Bundestag folgte die Zustimmung des Bundesrats am 16.12.2022. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen die steuerlichen Änderungen für 2023 und teilweise auch rückwirkend für 2022 fest. Von einigen geplanten Änderungen berichteten wir bereits im Oktober und Dezember. Aus diesem Grund werden nachfolgend nur die Änderungen aufgezeigt, die sich von den Entwürfen unterscheiden:

Gebäude-Abschreibung:
Steuerpflichtige hatten bislang die Möglichkeit eine verminderte Abschreibungsdauer für ihre Gebäude geltend zu machen, wenn sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen konnten. Der erste Entwurf sah eine Streichung dieser Regelung vor, nun bleibt die Möglichkeit aber doch wie bisher bestehen.

Die Erhöhung des linearen AfA-Satzes von 2 % auf 3 % sollte ursprünglich Gebäude betreffen, die nach dem 30.6.2023 fertig gestellt werden, gilt nun aber schon für Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 1.1.2023 erfolgt.

Grundrentenzuschlag:
Rückwirkend zum 1.1.2021 wird derjenige Rentenbetrag steuerfrei gestellt, welcher aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird. Die betroffenen Steuerpflichtigen erhalten den Grundrentenzuschlag dadurch ungekürzt und haben somit mehr Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung.

Werbungskosten-Pauschbetrag:
Der Werbungskosten- oder Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 2023 pro Veranlagungszeitraum auf 1.230 €.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 € auf insgesamt 4.260 € angehoben.

Häusliches Arbeitszimmer:
Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, wird der Höchstbetrag ab 2023 zu einem Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Veranlagungsjahr umgewandelt, der dem Steuerpflichtigen gewährt werden kann. Die tatsächlichen Kosten müssen dadurch nicht mehr nachgewiesen werden.

Homeoffice-Pauschale:
Die bisherige Regelung wird noch erweitert und es können ab 2023 je 6 € für bis zu 210 Tage im Homeoffice steuermindernd angegeben werden, was zu einem Höchstbetrag von 1.260 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Förderung von PV-Anlagen:
Um den Ausbau von PV-Anlagen weiter zu fördern, soll eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gelten. Dazu gehören PV-Anlagen, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden haben. Entgegen des ursprünglichen Entwurfs müssen diese nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend zum 1.1.2022.

Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung

Noch immer haben Unternehmen mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen. Zur Entlastung der betroffenen Unternehmen hat nun das Bundesamt für Justiz (BfJ) Erleichterungen im Bereich der Offen- und Hinterlegungspflichten beschlossen.

Die Erleichterung betrifft die Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. 12.2021 ein Jahr später am 31. 12.2022 endet. Vor dem 11.4.2023 wird das BfJ keine Ordnungsgeldverfahren gegen diese einleiten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Unternehmer dadurch nicht von der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse freigestellt sind. Auch eine automatische Fristverlängerung liegt damit nicht vor. Bei der Maßnahme geht es allein um eine Erleichterung für die Unternehmen. Weitere Maßnahmen sind zurzeit nicht in Planung. Auch die Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen wird unverändert aufgenommen.

Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs­überhangs

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass in dem Fall, wenn die erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen bei den Sonderausgaben übersteigen und dadurch ein Erstattungsüberhang entsteht, der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen ist. Ein dann noch verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

In Anlehnung an diese Vorschrift hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein entschiedenes Urteil veröffentlicht. Ein Steuerpflichtiger erwartete für 2009 einmalig hohe Einkünfte. Allerdings blieben die erwarteten Einkünfte aus. Die geleistete Kirchensteuervorauszahlung wirkte sich deswegen bei den Sonderausgaben nicht steuermindernd aus. Dies stand in 2012 endgültig fest und hatte zur Folge, dass in 2012 eine hohe Kirchensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2009 und keine Kirchensteuerzahlung erfolgte. In dem Einkommensteuerbescheid 2012 wurde die Kirchensteuererstattung als Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet.

Der BFH führte dazu aus, dass ein Erstattungsüberhang lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen erfordert, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung findet auch dann statt, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.

Basiszinssatz wurde angepasst

Bereits seit dem 1.7.2016 betrug der geltende Basiszinssatz in Deutschland -0,88 %. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung wurde der Basiszinssatz zum Jahreswechsel angepasst. Die Deutsche Bundesbank ist dazu verpflichtet, den aktuellen Stand im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zum 1.1.2023 wurde des Basiszinssatz nun auf 1,62 % erhöht.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente

Der Bundesfinanzhof erließ am 31.8.2022 ein Urteil, in dem er Stellung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns bezieht. Der Rentenbeginn entscheidet über die anzuwendende Höhe des Besteuerungsanteils.

Als maßgebliches Jahr des Rentenbeginns gilt grundsätzlich das Jahr; in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.

Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des entsprechende Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.

Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte kürzlich eine Entscheidung über die korrekte Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto. In dem Urteil nahm der BFH zu mehreren Aspekten Stellung.

Zum einen ist die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist. Damit bestätigt der BFH bisherige Urteile zu der Thematik.

Zum anderen ist bei der Bewertung auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Vereins-Mitgliedsbeiträge

Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen durch ein Urteil weiter eingegrenzt. So können Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht steuermindernd abgezogen werden.

Fälligkeitstermine - Februar 2023

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2023
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2023
  • Sozialversicherungsbeiträge: 24.2.2023

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
120,6  Dezember
121,6  November
122,2  Oktober
121,1  September
118,8  August
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Januar 2023

Arbeitszimmer für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt bei Ehegatten hinsichtlich der Nutzung des Arbeitszimmers nur durch einen der beiden Beteiligten folgender Grundsatz: nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer, das sich in einer Wohnung befindet, die von mehreren Personen angemietet wurde, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich die anteiligen, auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten dennoch in voller Höhe ansetzen (sofern er die anteiligen Aufwendungen mindestens auch selbst in der Höhe getragen hat).

Nach diesem Grundsatz hat das Finanzgericht (FG) ein Urteil gefällt. Ein Steuerpflichtiger lebte zusammen mit seiner Partnerin in einem Einfamilienhaus. Beide hatten in diesem ein eigenes Arbeitszimmer. Beim Kläger handelte es sich bei dem Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung machte der Steuerpflichtige sämtliche Kosten geltend, die mit dem Arbeitszimmer in Zusammenhang standen. Das Finanzamt erkannte diese nur hälftig an, da die Aufwendungen beiden Bewohnern des Hauses entstanden seien.

Da sich der Steuerpflichtige in der Höhe der angegebenen Werbungskosten an den Kosten des gemeinsamen Hausstandes beteiligt hat, sind diese laut FG auch steuerlich zu berücksichtigen. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegt.

Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht

Das Umsatzsteuergesetz ordnet ausgeführte steuerbare Umsätze in steuerpflichtig oder steuerfrei ein. In der Regel kann diese Einordnung nicht umgangen werden. Trotzdem gibt es vom Gesetzgeber vorgesehene Umsätze, die normalerweise steuerfrei sind, aber unter bestimmten Voraussetzungen der Steuerpflicht zugeordnet werden können. Dazu gehören unter anderem Grundstücksveräußerungen, die mit der Umsatzsteueroption steuerpflichtig sind.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dazu geführt, dass ein Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung möglich ist. Eine Steuerpflichtige veräußerte ihr Grundstück und verzichtete dabei auf die Anwendung der Option. Als die Käuferin einige Zeit später einen Teil des erworbenen Grundstücks weiterverkaufen wollte, machte sie vorher in Absprache mit der Veräußerin die Steuerbefreiung rückgängig und optierte stattdessen. Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte, erkannte es den Widerruf nicht an. Ein nachträglicher Widerruf des Verzichts zur Option sei nicht möglich.

Letztendlich entschied der BFH jedoch, dass ein solcher Widerruf unter Umständen doch möglich sein kann. Grundsätzlich wird die Anwendung der Option bzw. der Verzicht bei Grundstücksverkäufen in dem maßgeblichen Kaufvertrag oder einem zusätzlichen notariellen Vertrag festgehalten. Der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung kann allerdings außerhalb dieser notariellen Urkunde erfolgen. Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist.

Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2023

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2023 gelten folgende Rechengrößen:
  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 66.600 € bzw. im Monat mehr als 5.550 € verdienen.

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 59.850 € bzw. von monatlich höchstens 4.987,50 € berechnet.

  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 87.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 85.200 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.300 € (aBL) bzw. 7.100 € (nBL) monatlich berechnet.

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.395 € (aBL) bzw. 3.290 € (nBL) monatlich, also 40.740 € (aBL) bzw. 39.480 € (nBL) jährlich festgelegt.

  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit dem 1.10.2022 bei 520 € monatlich.

Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, beträgt weiterhin 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, bleibt bei 0,35 % bestehen. Kinderlose Versicherte tragen seit 2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen (Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung).
  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2023 von 270 € auf 288 € monatlich. Demnach sind für vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2 € für ein Frühstück und 3,80 € für ein Mittag- oder Abendessen pro Kalendertag anzusetzen. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich von 241 € auf 265 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

  • Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöht sich der Beitrag für 2023 nun auf 5 %.

Anrechnung von Einkünften bei Unterhaltsaufwendungen

Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltszahlungen an eine ihm gegenüber unterhaltsverpflichtete Person zahlt, können diese Zahlungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (2022 = 10.347 €) steuermindernd geltend gemacht werden. Zu dem Höchstbetrag können noch übernommene Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gerechnet werden, soweit diese nicht bereits beim Empfänger als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Grundvoraussetzung für den Ansatz der Unterhaltsleistungen ist aber, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für den Unterhaltsempfänger hat und dieser zudem kein oder nur geringes Vermögen besitzt.  

In Anlehnung an diese Thematik wurde durch den Bundesfinanzhof ein Urteil erlassen, das sich mit den anrechenbaren Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers beschäftigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaares, welches Unterhalt an ihre studierende Tochter zahlt, hatte das zuständige Finanzamt die Einkünfte der Tochter berechnet. Diese erzielte einen Verlust aus nichtselbstständiger Tätigkeit und erhielt dazu noch BAföG. Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen der Eltern um den BAföG-Betrag.

Bei den anrechenbaren Einkünften, die den Unterhaltsleistungen entgegen gerechnet werden dürfen, handelt es sich um die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte. Grundsätzlich dürften mehrere Einkunftsarten für die Einkünfteermittlung miteinander verrechnet werden, Ausbildungszuschüsse werden dagegen voll auf die Unterhaltsleistungen angerechnet und dürfen nicht mit den Einkünften saldiert werden. Die Ausbildungshilfe ist als selbstständiger Minderungsposten neben den anderen Einkünften und Bezügen des Unterhaltsempfängers anzusehen.

Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel für den Werbungskostenabzug

Arbeitnehmer können bei der Einkommensteuerveranlagung ihre Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit steuermindernd ansetzen, indem sie von der Entfernungspauschale Gebrauch machen. Damit sind alle Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz entstehen, abgegolten.

Mit welchen Verkehrsmitteln der Arbeitnehmer diese Wege bestreitet, ist für die steuerliche Anerkennung der Entfernungspauschale unerheblich. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass Arbeitnehmer, die öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg nutzen, die Kosten dafür angeben können, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen. Bei der Veranlagung sind die tatsächlichen Kosten nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof entschied kürzlich, dass ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi nicht zu den öffentlichen Verkehrsmitteln im Sinne der Vorschriften über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehört. Aufwendungen für die Fahrtwege mit einem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale in Ansatz gebracht werden.

Unternehmereigenschaft beim Internethandel (hier: ebay)

Nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes ist ein Steuerpflichtiger Unternehmer, wenn er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte ein Urteil in dem er beurteilte, ob bei einer Steuerpflichtigen mit Internethandel die Unternehmereigenschaft vorliegt oder ob es sich um Liebhaberei handelt. Die Steuerpflichtige kaufte Gegenstände aus Haushaltsauflösungen an und versteigerte diese anschließend über ebay. Steuererklärungen mit Angaben zu den Internetverkäufen reichte sie nicht ein. Das Finanzamt beurteilte die Geschäfte als unternehmerische Handlungen und erließ für mehrere Jahre entsprechende Schätzungsbescheide.

Auch der BFH ordnete die Internetverkäufe als unternehmerische Tätigkeit ein. Bei jährlich mehreren hundert Auktionen über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Veräußerin den Handel als Hobby betreibt. Die Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung nachhaltig betrieben. Unerheblich ist dabei, ob die Verkäuferin einen privaten oder gewerblichen Zugang zu dem Portal besitzt. Der BFH merkte in dem Zusammenhang auch noch an, dass die Gegenleistung in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist und ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgegebene Aufzeichnungspflicht nicht automatisch zur Versagung der Differenzbesteuerung führt.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2022 vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:

Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2013, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2013 aufgestellt sind sowie Belege mit Buchfunktion.

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind.

*Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Bitte beachten Sie! Auch Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück – wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten – beauftragt haben. Steuerpflichtige, bei denen die positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 € betragen, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufbewahren.

Fälligkeitstermine - Januar 2023

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2023
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.1.2023

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

10.05.2022Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
121,6  November
122,2  Oktober
121,1  September
118,8  August
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember

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Dezember 2022

Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz

Für 2023 sind durch das Jahressteuergesetz 2022 erhebliche Änderungen geplant. Bei Redaktionsschluss lag die endgültige Fassung allerdings noch nicht vor. Inwiefern und wann Bundestag und Bundesrat noch zustimmen ist noch nicht abzusehen, es ist aber davon auszugehen, dass ab 2023 mit vielen Änderungen zu rechnen ist. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungsentwürfe stichpunktartig aufgezeichnet, bzgl. der Änderungen im Bewertungsrecht und bei der Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen wird auf die Oktoberausgabe verwiesen:

Gebäude-AfA § 7 Abs. 4 EStG:


Steuerpflichtige hatten bisher die Möglichkeit, ihr Gebäude mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgegebenen Nutzungsdauer abzuschreiben, wenn ein begründeter Ausnahmefall vorlag und entsprechende Nachweise vorgelegt werden konnten. Von dieser Ausnahmeregelung soll ab 2023 kein Gebrauch mehr gemacht werden. Soweit die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise mit einer geringeren Nutzungsdauer vorgenommen wurde, kann die Absetzung für Abnutzung auch weiterhin nach der zu diesem Stichtag anerkannten kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Der reguläre lineare AfA-Satz soll für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, von 2 % auf 3 % angehoben werden. Damit verkürzt sich zwar die Abschreibungsdauer auf 33 Jahre, die tatsächliche Nutzungsdauer wird aber weiterhin 50 Jahre betragen. Davon wären Wohngebäude betroffen, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden.

Häusliches Arbeitszimmer:

Beim Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers und ohne einen anderen Arbeitsplatz konnten Steuerpflichtige bislang Aufwendungen bis zu 1.250 € abziehen. Das Finanzamt hat bei der Veranlagung grundsätzlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen in jedem Einzelfall vorliegen. Um diesen Aufwand zu vermindern, soll der Höchstbetrag von 1.250 € ab 2023 zu einem Pauschbetrag in selbiger Höhe umgewandelt werden, der den Steuerpflichtigen zu gewähren ist, sobald ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dadurch entfiele die oft aufwendige Ermittlung der jährlichen Aufwendungen.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit, kann weiterhin der volle Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten beantragt werden. Es ist jedoch Voraussetzung, dass dem Steuerpflichtigen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird das häusliche Arbeitszimmer beispielsweise nur an manchen Wochentagen genutzt, weil an den übrigen Tagen ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, so kann höchstens der Pauschbetrag von 1.250 € geltend gemacht werden.

Homeoffice-Pauschale:

Aufgrund von Corona wurde die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt. Seit dem Jahr 2020 konnten Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung bis zu 120 Tage pro Jahr im Homeoffice geltend machen. Für jeden Tag wurden 5 € steuermindernd berücksichtigt, im Jahr also maximal 600 €. Nun wird die Regelung erweitert und es sollen ab 2023 bis zu 200 Tage pro Jahr im Homeoffice steuermindernd angegeben werden können, was zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Jahr führt. Der Betrag bleibt auch bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleich. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.

Anpassung des Sparer-Pauschbetrags:

Wer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, ist bis zu einem Betrag von 801 € pro Jahr vom Einbehalt von Kapitalertragsteuer befreit. Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Betrag von 1.602 €. Der bisherige Betrag soll zum 1.1.2023 auf 1.000 € bei Einzelveranlagung bzw. auf 2.000 € bei Zusammenveranlagung angehoben werden.

Anpassung des Ausbildungsfreibetrags:

Steuerpflichtige können für ein Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befindet und dabei auswärtig untergebracht ist, einen steuermindernden Ausbildungsfreibetrag erhalten. Dieser könnte sich zum 1.1.2023 von bisher 924 € auf 1.200 € erhöhen. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist außerdem, dass für das Kind noch ein Kindergeldanspruch besteht.

Erhöhung der Arbeitslohngrenze:

In Fällen, in denen die Pauschalbesteuerung angewendet wird, soll sich die Arbeitslohngrenze ab 2023 von 120 € auf 150 € je Arbeitstag erhöhen. Diese Änderung erfolgt als entsprechende Anpassung an die bereits durchgeführte Erhöhung des Mindestlohns zum 1.10.2022.

Förderung von PV-Anlagen:

Der Ausbau von PV-Anlagen soll in den nächsten Jahren weiter gefördert werden. Die Regierung hat sich dafür mehrere Maßnahmen überlegt. Zum einen soll eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt werden, die für PV-Anlagen gilt, wenn diese eine Leistung von max. 30 kW (Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden haben. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der späteren Verwendung des erzeugten Stroms gelten.

Zum anderen soll ein sog. Nullsteuersatz für die Umsatzsteuer eingeführt werden, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber einer Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von (Privat-)Wohnungen und öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienend genutzt werden, installiert wird. Der Betreiber wird bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet und muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Vorsteuer zurückzuerhalten. Dadurch wird Bürokratieaufwand vermieden.

Außerdem sollen Lohnsteuerhilfevereine eine erweiterte Beratungsbefugnis bekommen und dürften damit auch Steuerpflichtige beraten, die eine PV-Anlage mit einer Leistung mit bis zu 30 kW installiert haben.

Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen

Die Berechnung der Grundsteuer errechnet sich seit Jahren anhand veralteter Werte. Deswegen sollen ab 2025 neue Berechnungsgrundlagen gelten. Für diese werden aber die aktuellen Grundstückswerte benötigt, sodass alle Grundstückseigentümer in Deutschland eine Grundsteuererklärung einreichen müssen. Die ursprünglich angesetzte Frist dazu lief vom 1.7. bis zum 31.10.2022. Da es nicht gelingen wird, dass alle Erklärungen innerhalb der Frist eingehen, haben sich Bund und Länder kurz vor Ablauf der Frist geeinigt, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bundesweit einmalig bis zum 31.1.2023 verlängert wird.

Inflationsausgleichsgesetz

Das Inflationsausgleichsgesetz soll die kalte Progression abbauen und damit bewirken, dass die Bürger mehr Geld zur Verfügung haben. Zudem wären so deutlich mehr Bürger von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Als Gesetzesvorhaben wurde der Entwurf im September vom Bundeskabinett verabschiedet. Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:
  • Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 auf 10.908 € angehoben werden, zum 1.1.2024 auf 11.604 €.
  • Die sog. Tarifeckwerte sollen verschoben werden. Damit würde der Spitzensteuersatz in 2023 erst bei 62.810 € greifen, in 2024 erst bei 66.761 €.
  • Zur Unterstützung von Familien soll der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden. Dieser soll von 2022 bis 2024 jährlich weiter steigen.
  • Das Kindergeld soll zum 1.1.2023 auf 250 € monatlich angehoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Familie Einkommensteuer zahlt oder nicht.
  • Wer Unterhaltszahlungen leistet, konnte diese bislang bis zu einem Höchstbetrag von 9.984 € steuerlich berücksichtigen lassen. Der Höchstbetrag soll rückwirkend für 2022 durch einen dynamischen Verweis an den Grundfreibetrag angepasst werden.

Inflationsausgleichsprämie

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets. Durch die Einführung haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024. Dabei wird es den Arbeitgebern überlassen werden, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie zahlen, eine Zahlungsverpflichtung gibt es nicht.

Familienheimfahrten bei Zuzahlung an den Arbeitgeber keine Werbungskosten

Zu den ansatzfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, vorausgesetzt, diese sind beruflich veranlasst. Der Steuerpflichtige kann dabei für jede Woche eine sog. Familienheimfahrt geltend machen für die Wege zwischen erster Tätigkeitsstätte und Ort des eigenen Hausstandes.

Diese Regelung findet aber keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige dafür einen ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Pkw nutzt. In diesen Fällen wird grundsätzlich auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils in Form eines Zuschlags für eine wöchentliche Heimfahrt verzichtet. Durch den zusätzlichen Ansatz von Werbungskosten für diese Fahrten würden die Steuerpflichtigen doppelt begünstigt werden, sodass ein Werbungskostenabzug nicht genehmigt wird.

Der BFH entschied nun, dass ein Werbungskostenabzug auch dann nicht möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den überlassenen Pkw auch für private Zwecke nutzen darf und hierfür ein Nutzungsentgelt leisten oder individuelle Kosten in Zusammenhang mit dem Pkw tragen muss. Die von dem Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen mindern dagegen jedoch den Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens.

Gewerbliche Einkünfte bei Sportlertätigkeit

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen und die private Vermögenssphäre überschritten wird. Es handelt sich zudem um eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei der Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an und ob mehrere Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit anzusehen sind.

Basierend auf diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung über die Zugehörigkeit zu gewerblichen Einkünften bei Sportlertätigkeiten veröffentlicht. Ein Steuerpflichtiger erzielte aus seiner Sportlertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusätzlich gab er in den Steuererklärungen noch sonstige Einkünfte aus Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung, Kaderförderung und anderen Prämien an, denen er Werbungskosten gegenüberstellte. Das Finanzamt qualifizierte diese Einnahmen zu gewerblichen Einkünften um.

Dies erfolgte zu Recht, wie der BFH entschied. Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfestiftung stellen Einkünfte aus dem bereits vorliegenden Gewerbebetrieb als Sportler dar. Durch die Tätigkeit als Profisportler liegt ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den Einnahmen vor, sodass von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden muss. Die Zahlungen der Sportförderung stellen dabei Betriebseinnahmen dar, ein pauschalierter Ansatz von Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe darf dabei nicht geltend gemacht werden.

Fälligkeitstermine Dezember 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.12.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
122,2  Oktober
121,1  September
118,8  August
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November

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http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

November 2022

Drittes Entlastungspaket

Die Bundesregierung hat ein drittes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Dieses soll die Bürger in Zeiten der Inflation und hohen Energiepreise unterstützen. Zu den geplanten, aber noch nicht endgültig beschlossenen Maßnahmen gehören u. a. folgende Punkte:
  •  Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € erhalten, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt werden soll.
  • Studenten und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 € erhalten.
  • Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine Erhöhung des Kindergeldes vorgesehen. Für die ersten zwei Kinder pro Familie soll sich der Kindergeldbetrag um 18 € erhöhen. Eine Familie mit zwei Kindern hat so 432 € pro Jahr mehr zur Verfügung.
  • Zum 1.1.2023 könnte sich der Kinderzuschlag auf monatlich 250 € erhöhen. Die Regelung soll zunächst bis zur Einführung der Kindergrundsicherung gelten und dann wegfallen. Ein genauer Zeitpunkt dafür steht noch nicht fest
  •  Die Höchstgrenze für Midijobs soll zum 1.1.2023 auf monatlich 2.000 € steigen. Durch die Erhöhung würden die Arbeitnehmer deutlich weniger Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und so entlastet werden. Im Oktober wurde der Betrag auf 1.600 € angehoben.
  • Für die in 2020 entstandene Homeoffice-Pauschale könnte die bisherige Befristung bis zum 31.12.2022 aufgehoben werden. Für jeden Tag im Homeoffice konnten Steuerpflichtige 5 € angeben, im Jahr maximal 600 €. Insbesondere Steuerpflichtige, die regelmäßig von Zuhause ausarbeiten, aber kein separates Arbeitszimmer vorweisen können, profitierten bislang von dieser Regelung.
  • Nach dem Erfolg des 9-Euro-Tickets wird nun von Bund und Ländern an einer Nachfolgelösung gearbeitet. Ziel ist ein Ticket, welches bundesweit für einen erschwinglichen Preis erworben werden kann.
  •  Der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie soll auch in 2023 zunächst bei 7 % liegen und nicht wieder auf 19 % erhöht werden.

Steuerliche Berücksichtigung von Spenden

Die Vorweihnachtszeit ist jedes Jahr der Zeitraum, in dem am meisten gespendet wird. Neben der „guten Tat“ können die Steuerpflichtigen auch noch von einer steuerlichen Vergünstigung profitieren, denn geleistete Spenden können die Einkommensteuer mindern.

Es gibt drei Arten von Spenden zwischen denen unterschieden wird: Das sind zum einen die Spenden zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke. Dazu gehören keine Vereine, die insbesondere der Freizeitgestaltung dienen. Diese Art von Spenden können Steuerpflichtige bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bei Personen mit Gewinneinkünften bis zu 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend machen. Falls der Spendenbetrag diesen Höchstbetrag übersteigt, wird der Differenzbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Die steuerliche Berücksichtigung verhält sich so auch bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Diese sind einkommensunabhängig bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro (oder 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren berücksichtigungsfähig.

Die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien unterscheidet sich von den anderen beiden Arten von Spenden. Wenn Steuerpflichtige eine solche Spende leisten, wird davon eine Ermäßigung der Einkommensteuer von 50 % gewährt, höchstens jedoch 825 €. Dies hängt von der Höhe der geleisteten Spende ab. Übersteigt der Spendenbetrag 1.650 €, kann der Differenzbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Für Ehegatten gelten die doppelten Beträge.

Damit das Finanzamt den Spendenbetrag anerkennt, ist ein vereinfachter Spendennachweis notwendig. Bis zu einem Betrag von 300 € pro Spende ist dieser nicht notwendig, da es sich bis zu dem Betrag um eine Kleinbetragsspende handelt. Für das Finanzamt reicht dann auch der Kontoauszug, soweit auf diesem alle erforderlichen Informationen wie Empfänger, Betrag, Tag der Buchung, Spendenbezeichnung und natürlich Name und Kontonummer des Spendenden vorhanden sind.

Grunderwerbsteuer bei Grundstück mit Weihnachtsbäumen

Beim Erwerb eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Die Bemessungsgrundlage ist in den meisten Fällen der Anschaffungspreis laut Kaufvertrag, der sich auf das erworbene Grundstück und seine wesentlichen Bestandteile bezieht. Sog. Scheinbestandteile sind dabei aber von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören alle Gegenstände, die auf Dauer ausgelegt, fest mit dem Boden verbunden sind. Scheinbestandteile dagegen bestehen nur für einen vorübergehenden Zweck, selbst wenn eine feste Verbindung mit dem Boden vorliegt.

Anhand dieser Grundsätze entschied der Bundesfinanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steuerpflichtiger hatte dabei ein Grundstück erworben, welches zum Teil mit einer Weihnachtsbaumkultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unabhängig der Bepflanzung, Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück fest. Zu Unrecht wie der BFH entschied.

Bei der Weihnachtsbaumkultur liegt ein Scheinbestandteil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, veräußert und damit vom Grundstück entfernt zu werden. Gleiches gilt für Baumschulen.

Ausgaben und Einnahmen steuerwirksam zeitlich verlagern

Im Steuerrecht gilt in vielen Bereichen das sog. Zu- und Abflussprinzip. Insbesondere bei Arbeitnehmern kann es vorteilhaft sein, variable Gehaltsbestandteile oder berufsbezogene Ausgaben vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Liegen z. B. die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 1.200 € (bis 1.1.2022: 1.000 €) können noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Arbeitsmittel) in das neue Jahr verschoben werden.

Die Möglichkeit der Verlagerung besteht auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hier können z. B. die Zahlung von Reparaturen noch im laufenden Jahr oder im neuen Jahr vorgenommen werden, um steuerwirksame Aufwendungen in das gewünschte Jahr zu verlagern.

Bei kostenintensiveren Maßnahmen an bestimmten Gebäuden kann es im Hinblick auf die Steuerprogression günstiger sein, an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen auf Antrag in der jeweiligen Steuererklärung gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein vermietetes Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient. Erhaltungsaufwendungen dienen der zeitgemäßen Substanzerhaltung des Gebäudes.

Hinweis: Bei wiederkehrenden Aufwendungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. bezahlt werden und noch das jeweils andere Kalenderjahr betreffen, liegt ein Sonderfall vor. Hier sollte ggf. steuerlicher Rat eingeholt werden.

 Betriebliche Schuldzinsen bei Überentnahme

Es ist noch nicht lange her, als das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der bisher angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht mehr verfassungsgemäß ist. Daraufhin wurde dieser Zinssatz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.

Während die Problematik bei Zinsen für Erstattungen und Nachzahlungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Überentnahmen immer noch der Zinssatz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot vorliegt.

Inzwischen ist das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Entgegen der Meinung der betroffenen Steuerpflichtigen vertritt es die Auffassung, dass 6 % für die Ablehnung des Schuldzinsenabzugs beim Vorliegen von Überentnahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berechnung der Überentnahmen – allein aus rechtlichen Gründen ­? nicht mit der Zinsberechnung für Erstattungen und Nachzahlungen vergleichen lässt und deshalb gerechtfertigt ist.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall zur Entscheidung wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Anschließend wäre zu überprüfen, ob und inwieweit der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

Lohnsteuer-Ermäßigung und der Eintrag von Freibeträgen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hohe Kosten haben, weil sie z. B. weite Wege zur Arbeit fahren, aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltszahlungen haben, können sich beim Finanzamt einen Steuerfreibetrag eintragen lassen.

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können auch die Kosten für eine Haushaltshilfe oder für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorab als Freibetrag berücksichtigt und so die monatlichen steuerlichen Belastungen beim Lohnsteuerabzug reduziert werden. Der Steuerfreibetrag kann für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt werden. Bei den vorab genannten Aufwendungen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Kein Vorsteuerabzug für Stromspeicher einer PV-Anlage

Inzwischen befinden sich auf vielen Dächern PV-Anlagen zur Stromerzeugung. Einige der Eigentümer haben sich zu der Anlage noch einen Stromspeicher einbauen lassen. Obwohl dieser fest mit der PV-Anlage verbunden ist, führt die Anschaffung aber nicht automatisch zu einem Vorsteuerabzug. Es ist in den Einzelfällen zu prüfen, ob es sich bei dem angeschafften Stromspeicher um Unternehmens- oder Privatvermögen handelt. So entschied das Finanzgericht (FG).

Zu der Entscheidung kam es, als ein Ehepaar als GbR eine PV-Anlage erwarb und einige Jahre später noch einen Stromspeicher dafür einbauen ließ. Dieser speicherte den erzeugten Strom für die spätere, ausschließlich private Versorgung. Die GbR beantragte beim Finanzamt den Vorsteuerabzug, der jedoch verwehrt wurde. Bei der nachträglichen Anschaffung sei von einem privaten Stromspeicher auszugehen, der nicht unternehmerisch genutzt werden würde. Daran würde auch die unternehmerisch genutzte PV-Anlage nichts ändern, da beide Geräte unabhängig voneinander auf ihre jeweilige Nutzung geprüft werden.

Das FG übernahm diese Auffassung. Dadurch, dass der Speicher nur Strom für den privaten Gebrauch einspeichert, liegt hier keine unternehmerische Nutzung vor. Weder wird ein Nutzungsentgelt an die GbR gezahlt, noch dient der Speicher der Erzielung von Einnahmen. Das FG merkte noch an, dass es für den Vorsteuerabzug eines Stromspeichers unerheblich ist, ob dieser gleichzeitig mit der PV-Anlage angeschafft wird oder erst nachträglich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass zur Zeit noch Verwaltungsanweisungen vorliegen, die - entgegen dieser Entscheidung - vorsehen, den betroffenen Steuerpflichtigen die Vorsteuer bei einer gleichzeitigen Anschaffung von PV-Anlage und Stromspeicher zu gewähren.

Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte

Nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes unterliegen Verluste aus Termingeschäften in der Regel einem Ausgleichs- und Abzugsverbot. Der Gesetzgeber hat für diese eher riskanten Geschäfte gerechtfertigte Beschränkungen festgelegt, denn die Verluste können nur eingeschränkt mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden.

Durch den Bundesfinanzhof (BFH) wurde kürzlich entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten (hier: „Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten“) steuerlich voll abziehbar ist und nicht unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte fällt.

Der BFH erläutert, dass die gesetzlichen Beschränkungen nicht in jedem Fall anzuwenden sind, sondern nur, wenn sog. Termingeschäfte vorliegen. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten liegen gewöhnliche Schuldverschreibungen vor. Ein Termingeschäft ist von Kassageschäften abzugrenzen, bei denen der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb kürzester Zeit erfolgen muss.

Fälligkeitstermine - November 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2022
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.11.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
121,1  September
118,8  August
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober

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Oktober 2022

Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2022

Ein erster Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022, welches dann ab 1.1.2023 Anwendung finden würde, liegt vor. In diesem werden Anpassungen an aktuelle Urteile und geltendes EU-Recht vorgenommen, aber auch sonstige Neuerungen finden Berücksichtigung. Sollte der Entwurf so umgesetzt werden, könnten bei einigen Steuerpflichtigen Vorbereitungen notwendig oder hilfreich sein.

Anmerkung vorweg: Bitte beachten Sie dabei, dass es sich um einen ersten Entwurf handelt und noch nicht um finale Beschlüsse. Über die weiteren Entwicklungen und Änderungen werden wir Sie in den nächsten Ausgaben informieren.

a. Änderungen im Bewertungsgesetz
Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die geplanten einschneidenden Änderungen für künftige Immobilienübertragungen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuerveranlagung. Der Entwurf sieht weitreichende Verschlechterungen der steuerlichen Bewertungsverfahren vor, so etwa die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer von Wohnungs-/Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäusern, eine Herabsetzung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten, die Einführung von Regionalfaktoren bei der Bestimmung von Regelherstellungskosten und ferner eine erhebliche Anpassung der sog. Sachwertfaktoren.

Nach derzeitigem Stand des Entwurfs ist mit erheblichen Sachwertsteigerungen von bis zu 50 % zulasten der Steuerpflichtigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhöhung der Ertragswerte bevor. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Stand ab dem 1.1.2023 greifen.

Bei geplanten Immobilienübertragungen sollten Sie daher frühzeitig mit Ihrem Steuerberater Kontakt aufnehmen.

b. Änderungen bei Altersvorsorgebeiträgen
Geleistete Beiträge zur Altersvorsorge sollen ab dem nächsten Jahr in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Maßgebend ist der Betrag, der von dem Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum gezahlt wurde.

Steuerpflichtige, bei denen zum Jahreswechsel der Beitrag fällig wird, könnten sich überlegen, ob sie den Beitrag erst in 2023 zahlen, damit dieser sich komplett für 2023 auswirkt. Dabei sollten aber unbedingt die maßgebenden Fälligkeitstermine der Forderung beachtet werden.

Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts beim Sonderausgabenabzug

Bei gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen übermittelt die zuständige Krankenkasse in den meisten Fällen die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung des Veranlagungsjahres an das Finanzamt. Dieses ist an die elektronischen Daten gebunden und übernimmt sie ohne Zutun des Steuerpflichtigen in die Einkommensteuerfestsetzung.

Anders verhält es sich dagegen bei Altersvorsorgebeiträgen wie beispielsweise Riesterrenten. Zum einen werden die Daten nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt übermittelt, zum anderen übernimmt dieses die Daten auch nur auf Antrag mit der entsprechenden Anlage in der Steuererklärung. Das führt dann zu einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in einem Urteil mit der Thematik. Auslöser war ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung einreichte, allerdings ohne Anlage für die Altersvorsorgebeiträge. Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt diese auch nicht steuermindernd. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, beantragte der Steuerpflichtige formlos den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, den das Finanzamt versagte. Dies sei nur durch die entsprechende Anlage in der Erklärung möglich gewesen, zudem greife auch keine Änderungsvorschrift.

Der BFH versagte den Abzug ebenfalls und führte dazu aus, dass für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug grundsätzlich ein Wahlrecht vorliegt, welches allerdings nur bis zur materiellen Bestandskraft ausgeübt werden kann. Dafür muss die Anlage AV vorliegen oder alternativ ein formloser Antrag. Zudem muss der Steuerpflichtige der Datenübermittlung an das Finanzamt zugestimmt haben, eine Übernahme ist nur mit elektronischen Daten möglich. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur möglich, soweit eine Korrekturvorschrift greift. Das Gesetz sieht für diesen Fall aber keine eigenständige Änderungsvorschrift vor.

Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Bei der Berechnung der Erbschafsteuer können Erwerbe teilweise steuerfrei behandelt werden. Der bekannteste Fall dürfte dabei der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims sein. Der Erwerb einer im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Immobilie von Todes wegen kann steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass der Erblasser bis zum Erbfall die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (eine Verhinderung der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen kann unschädlich sein) und der Erwerber die Wohnung unverzüglich (auch hier können zwingende Gründe einer späteren Nutzung unschädlich sein) nach dem Erbanfall ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Zu beachten ist aber insbesondere, dass die Nutzung durch den Erwerber für mindestens 10 Jahre nach dem Erwerb vorliegen muss. Der Bundesfinanzhof (BFH) erließ zwei Urteile zu der Thematik. In beiden Fällen endete die Selbstnutzung der Erben aufgrund gesundheitlicher Probleme schon innerhalb der zehnjährigen Frist, sodass das Finanzamt die notwendigen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah und die gewährte Steuerbefreiung auch mit Wirkung für die Vergangenheit wieder aufhob.

Nach dem Erbanfall wurde die Steuerbefreiung in beiden Fällen erstmal zu Recht gewährt, nun ist zu überprüfen, ob der Erwerber tatsächlich aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erwerber nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Erwerber aus objektiven Gründen die Selbstnutzung des Familienheims nicht mehr zuzumuten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine verfassungswidrige Begünstigung zu vermeiden. Allein der bauliche Zustand des Gebäudes ist kein zwingender Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung, da man diesen auf die eigenen Lebensumstände anpassen könnte. Der BFH hat die beiden Fälle jeweils wieder zurück an das Finanzgericht verwiesen, damit diese überprüfen inwiefern bei den gesundheitlichen Gründen ein zwingender Grund vorlag.

Kosten für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Mit Urteil vom 24.2.2022 entschied das Finanzgericht Münster (FG), dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ fallen.

Im entschiedenen Fall machte eine Steuerpflichtige in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht.

Das FG stellte dazu fest, dass „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nur solche sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollen. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden, wie z. B. die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser. Darüber hinaus erbringt die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig ist.

Keine Verlustrealisierung bei Auflösung einer GmbH wegen Insolvenzeröffnung

Wenn der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, gehört der Gewinn bei einer Veräußerung der Anteile zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Für die Festsetzung eines Auflösungsgewinns ist dieser nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln. Danach gilt insbesondere das Realisationsprinzip. Eine Feststellung dieser Art lässt sich bei der Auflösung einer Gesellschaft wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allerdings noch nicht treffen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf rechtskräftig.

Ein Auflösungsverlust kann erst in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem die Höhe des Ausfalls tatsächlich und endgültig feststeht. Dies ist in der Regel erst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens und Mitteilung der Schlussverteilung der Fall. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein vollständiger Ausfall zu diesem Zeitpunkt möglich erscheint oder droht. Ausnahme wäre lediglich, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden würde.

Beachten Sie: Der Zeitpunkt der Verlustrealisierung ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Berater, damit entstandene Verluste steuerlich berücksichtigt werden können.

Kein Entschädigungsanspruch bei Verfahrensverlängerung durch Corona

Die Corona-Pandemie hat in vielen Bereichen durch Personalausfälle und unvorhersehbare Mehrarbeit für deutlich verlängerte Warte- bzw. Bearbeitungszeiten gesorgt. Nun wird durch neue Urteile in der nächsten Zeit entschieden, inwiefern es den Bürgern zusteht, coronabedingte Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu bereits ein Urteil fällen müssen und sich darin zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgesprochen. Der beteiligte Unternehmer reichte eine Klage gegen Umsatzsteuerbescheide ein; zwei Jahre nach Klageeingang erhob er Verzögerungsrüge aus Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden würde. Das Verfahren wurde einige Zeit später beendet und der Steuerpflichtige erhob Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Dies steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu, wenn ihm immaterielle Nachteile durch eine unangemessene Verfahrensdauer bei dem Gerichtsverfahren entstehen könnten. Der BFH wies diese Klage jedoch ab. Eine Verzögerung im Sitzungsbereich eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer.

Dies begründet sich dadurch, dass die Pandemie sowohl in ihrem Eintritt als auch in ihrer Wirkung nicht vorhersehbar gewesen ist, insbesondere zum Zeitpunkt des Pandemiebeginns. Dies führte aufgrund der ergriffenen Schutzmaßnahmen zu Einschränkungen im finanzgerichtlichen Sitzungsbetrieb. Da auch eine große Anzahl anderer Einrichtungen und Betriebe betroffen gewesen sind, kann hier nicht von einem spezifischen Problem der Justiz ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden betreffend die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten an Messeständen

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt ggf. unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen oder Kürzungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Eine der möglichen Hinzurechnungen besteht in einem Teilbetrag von Miet- und Pachtzinsen, sofern diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil am 23.3.2022 entschieden, dass eine Hinzurechnung von gezahlten Mieten für Messestände nicht zwingend in jedem Fall vorgenommen werden muss. So hat eine Hinzurechnung hier ausschließlich dann zu erfolgen, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, d. h., wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.

Anlagevermögen liegt vor, wenn der Geschäftszweck des entsprechenden Unternehmens und die damit verbundenen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer Messestandfläche erfordert. Dazu gehört auch die Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems. Auf dieser Grundlage konnte in dem Fall entschieden werden, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.

Fälligkeitstermine - Oktober 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.10.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
118,8  August
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September

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September 2022

Auszahlung der Energiepreispauschale ab September

Zum zweiten Entlastungspaket, welches die Regierung auf den Weg gebracht hat, gehört die Energiepreispauschale (EPP), die die stark gestiegenen Energiekosten abmildern soll. Es handelt sich dabei um einen Betrag von 300 €, der jedem anspruchsberechtigten deutschen Bürger einmalig ausgezahlt werden soll, unabhängig von Vermögen oder Familienstand.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit erzielen. Inzwischen wurde entschieden, dass auch die sog. „Minijobber“ die EPP erhalten dürfen. Keinen Anspruch auf die Auszahlung haben dagegen Arbeitslose, Studierende und Empfänger von Versorgungsbezügen wie z.B. Pensionäre oder Rentner. Wenn diese allerdings daneben noch einer aktiven Beschäftigung nachgehen, entsteht dadurch ein Anspruch auf die EPP.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel im September 2022 für diejenigen durch den Hauptarbeitgeber, die am 1.9.2022 in einem ersten Dienstverhältnis mit Steuerklasse I bis V stehen oder als geringfügig Beschäftigte tätig sind. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohn, der allerdings nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Es ist keine Voraussetzung, dass am 1.9.2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ein Anspruch auf die EPP entsteht auch dann, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein solches vorlag. Die Auszahlung erfolgt dann allerdings erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 und der entsprechenden Einkommensteuerfestsetzung. Selbiges Verfahren gilt für die Steuerpflichtigen, die hauptsächlich Gewinneinkünfte erzielen und keine Vorauszahlungen entrichten. Leisten Steuerpflichtige Vorauszahlungen, erfolgt die Berücksichtigung der EPP dadurch, dass der Vorauszahlungsbetrag des 3. Quartals entsprechend vermindert wird. Liegt der Vorauszahlungsbetrag allerdings unter 300 €, wird der Vorauszahlungsbetrag auf 0 € gemindert. Den restlichen Betrag erhalten die Anspruchsberechtigten über die Einkommensteuerveranlagung.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijobgrenze

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Die Politik hat sich der Situation nun angenommen und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 520 € im Monat. Dieser Betrag orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Damit passt sich der Betrag auch dem gestiegenen Mindestlohn an. Dieser wird zum gleichen Zeitpunkt auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht.

Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser liegt ab dem 1.10.2022 vor, wenn ein Arbeitnehmer im Monat zwischen 520 € und 1.600 € verdient. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Schutzprogramm für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen

Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen wurden Schutzprogramme ins Leben gerufen, um diese Unternehmen zu unterstützen.  Bereits gestartet sind die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm. Hier können Anträge seit dem 29.4.2022 gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt jedoch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung.

Über das sog. „KfW-Sonderprogramm UBR 2022“ soll kurzfristig die Liquidität der vom Ukraine-Krieg nachweislich betroffenen Unternehmen gesichert werden. Unternehmen aller Größenklassen und Branchen erhalten Zugang zu zinsgünstigen Krediten mit weitgehender Haftungsfreistellung der Hausbanken. Zusätzlich wird eine Konsortialfinanzierungsvariante mit substanzieller Risikoübernahme angeboten. Als Zugangsvoraussetzung gilt die nachgewiesene Betroffenheit, die aus den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus oder den Kriegshandlungen in der Ukraine resultieren. Das KfW-Kreditprogramm ist gemäß Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.

Gefördert werden Investitions- und Betriebsmittelkredite für kleine, mittelständische und große Unternehmen ohne Umsatzgrößenbeschränkung. Dafür gewährt die KfW den Hausbanken eine 80%ige Haftungsfreistellung für Kredite an mittelständische Unternehmen (bis max. 500 Mio. € Jahresumsatz) und 70%ige Haftungsfreistellung für Kredite an große Unternehmen.

Bürgerliche Kleidung ist keine Betriebsausgabe

Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, wenn es um die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen geht, die auch der privaten Vermögensebene zugeordnet werden könnten. 

Ein solcher Fall wurde Anfang des Jahres durch den Bundesfinanzhof entschieden. Bei dem Steuerpflichtigen handelte es sich um einen selbstständigen Trauerredner, der in seiner Gewinnermittlung Kosten für die Anschaffung und Reinigung von Berufskleidung als Betriebsausgabe für sich und seine Ehefrau, die als Angestellte in seinem Betrieb arbeitete, geltend machte. Es handelte sich dabei um bürgerliche schwarze Kleidungsstücke, welche nur für die Arbeit gedacht seien. Da es von einem Trauerredner und seinen Angestellten erwartet wird, dass diese sich schwarz kleiden, sei die Anschaffung beruflich veranlasst.

Grundsätzlich handelt es sich bei Aufwendungen für bürgerliche Kleidung immer um notwendige Kosten der privaten Lebensführung. Das gilt selbst dann, wenn die bürgerliche Kleidung ausschließlich beruflich getragen wird. Ausgenommen davon ist spezielle Berufskleidung, die privat nicht getragen werden kann, wie (Polizei-)Uniformen.

Unternehmenszuordnung einer PV-Anlage durch Einspeisevertrag

Während einige Gegenstände schon mit der Absicht angeschafft werden nur privat oder nur beruflich genutzt zu werden, liegt bei anderen Gegenständen eine gemischte Nutzung vor oder eine endgültige Zuordnung findet erst nach Anschaffung statt. Auf der sichersten Seite sind Steuerpflichtige, wenn sie dem Finanzamt zeitnah der Anschaffung oder Herstellung mitteilen, wie der Gegenstand zugeordnet wird. So werden fehlerhafte Berücksichtigungen und ggf. besondere Vorgaben durch neue Rechtsprechungen vermieden.

Findet die Zuordnung trotzdem erst einige Zeit nach der Anschaffung statt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist, also der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung, nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, sind diese maßgeblich. Sollten diese Anhaltspunkte nicht vorhanden oder zweifelhaft sein, sollte die getroffene Zuordnung innerhalb der Frist gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

In dem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) schaffte sich ein Steuerpflichtiger eine PV-Anlage an, für die er zunächst weder Voranmeldungen noch anderen Erklärungen beim Finanzamt abgab. Erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist reichte er eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung ein. Aus dieser war ersichtlich, dass er die PV-Anlage komplett dem Unternehmensvermögen zuordnete. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug, die Zuordnung sei zu spät vorgenommen worden. Jedoch hat die tatsächliche Zuordnung konkludent stattgefunden durch Abschluss eines Einspeisevertrags in dem die Anlage komplett erfasst wird. Der Abschluss dessen erfolgte innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist und damit rechtzeitig.

Anmerkung: Der BFH hat ebenfalls am 4.5.2022 ein weiteres Urteil zu der Thematik der Unternehmenszuordnung gefällt. Hierbei ging es um die Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstücks. Die Entscheidung fiel aber nach den gleichen Grundsätzen, wie auch in diesem Urteil und kann damit grundsätzlich auf Unternehmenszuordnungen angewendet werden. In solchen Fällen wenden Sie sich am besten schon vor Beginn der Lieferung oder Leistung bei gemischt genutzten Gegenständen an Ihren Berater.

Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistungen

Zu den Steuerermäßigungen, die jeder Steuerpflichtige neben seinen berufsbezogenen Aufwendungen geltend machen kann, gehören insbesondere Handwerkerleistungen. Diese entfallen auf Erhaltungs-, Renovierungs-, und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt. Nicht typisch sind in diesen Fällen Aufwendungen für einen Statiker. Darüber entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil.

Ein Ehepaar bewohnte ein eigenes Haus. Für eine anstehende Dachreparatur beauftragte es einen Statiker. Die Firma, die später die Reparatur ausführen sollte, riet den Steuerpflichtigen dazu. Also führte erst der Statiker, anschließend die Handwerker ihre Arbeiten aus. Das Ehepaar gab anschließend auch beides in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen an. Allerdings erkannte das Finanzamt die Kosten des Statikers nicht an, das Finanzgericht später schon. Da die Leistung des Statikers in direktem Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen stünden und diese nur nach der statistischen Berechnung durchgeführt werden konnten, seien insgesamt Handwerkerleistungen gegeben.

Der BFH entschied sich letztendlich aber gegen eine Anerkennung als Handwerkerleistung. Maßgebend für die Entscheidung war insbesondere die Tatsache, dass ein Statiker nicht handwerklich tätig wird. Dafür ist es auch unerheblich, dass seine Leistung in direktem Zusammenhang mit einer Handwerkerleistung steht. Beides ist getrennt voneinander zu beurteilen, gänzlich unabhängig von den Arbeiten zueinander. Anders wäre es, wenn der Handwerksbetrieb das Dach auf seine Funktionsfähigkeit überprüft hätte. Hierbei handelt es sich um anerkannte Handwerkerleistungen, die steuermindernd angesetzt hätten werden können.

Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen

Entsteht in einem Veranlagungszeitraum unüblicherweise eine Zusammenballung von bestimmten Einkünften, wie etwa durch eine Betriebsveräußerung oder eine einmalige Entschädigungszahlung des Arbeitgebers, können außerordentliche Einkünfte vorliegen, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermäßigt zu besteuern sind.

Ein Arbeitnehmer verlor aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen seinen bisherigen Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis sollte an einem bestimmten Tag enden. Würde er vorher eine Neuanstellung finden, stünde ihm eine Zusatzabfindung zu. So kam es letztendlich auch. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin eine Sozialplanabfindung, im darauffolgenden Jahr eine Zusatzabfindung sowie eine Starterprämie. Für die Entschädigungszahlungen begehrte er den Ansatz als außerordentliche Einkünfte. Dies wurde ihm jedoch erst durch das Finanzamt und schließend vom Finanzgericht. Für den Ansatz als außerordentliche Einkünfte müsste eine Zusammenballung vorliegen, da die Zahlungen aber innerhalb von zwei statt einem Veranlagungszeitraum erfolgten, ist eine Zusammenballung nicht gegeben.

Da alle Zahlungen aufgrund desselben Ereignisses ausgezahlt wurden – der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – liegt nicht jedes Jahr nur ein Ereignis mit entsprechender Entschädigung vor, sondern insgesamt eine einheitliche Leistung, die sich auf zwei Jahre erstreckt. Würden Entschädigungen aufgrund mehrerer Schadensereignisse anfallen, würden mehrere Leistungen vorliegen und für sich zu beurteilen sein. Somit wurde zu Recht entschieden, dass es an einer Zusammenballung fehlt, so der Bundesfinanzhof.

Zahlungen zur Auffüllung einer Rentenanwartschaft

Wurde ein Vertrag über eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen, ist damit zu rechnen, dass dieser rechtmäßig zum Güterausgleich im Scheidungsfall herangezogen werden kann. 

So hatte ein verheirateter angestellter Rechtsanwalt in einem vom Bundesfinanzhof am 19.8.2021 entschiedenen Fall einen zusätzlichen Rentenvertrag bei seinem Versorgungswerk abgeschlossen, in den er regelmäßig einzahlte. Als er sich scheiden ließ, entschied das zuständige Familiengericht, dass er einen Teil seiner erworbenen Rentenanwartschaft seiner Frau übertragen muss. Nach der Übertragung ergab sich für ihn die Möglichkeit, den Verlust durch eine Einzahlung hälftig wieder aufzufüllen. Dem kam der Rechtsanwalt nach und gab den Betrag als Werbungskosten an, den das Finanzamt daraufhin aber als (nur beschränkt abziehbare) Sonderausgaben deklarierte.

Grundsätzlich ist die Annahme, dass es sich um vorweggenommene Werbungskosten handeln könnte, nachvollziehbar. Entscheidend bei der Beurteilung ist jedoch die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung. Da der angestrebte Rentenbetrag durch den Ausgleich gemindert wurde, hat die Zahlung zum Verlustausgleich die Sicherung des Zuflusses von Alterseinkünften in angestrebter Höhe zur Folge. In diesem Fall hat deswegen ein Ansatz als Sonderausgabe zu erfolgen und nicht als Werbungskosten.

Fälligkeitstermine September 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.9.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.9.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
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Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
118,4  Juli
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August

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August 2022

Nachweis der betrieblichen Nutzung für Investi­tions­abzugs­beträge und Sonder-AfA

Steuerpflichtige, die einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonder-AfA nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten, müssen bedenken, dass dies lediglich für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich ist, wenn diese fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Privatnutzung darf 10 % der Gesamtnutzung nicht übersteigen. Dies führt insbesondere bei Pkw in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, die jeweiligen Nutzungsanteile nachzuweisen.

Als Nachweis für den Anteil der privaten Nutzung eignet sich ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch grundsätzlich am besten. Wendet der Steuerpflichtige dagegen die 1 %-Regelung an, besagt dies nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Ob allerdings eine Privatnutzung von weniger als 10 % vorliegt, lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Anwendung der 1 %-Regelung geht die Finanzverwaltung daher grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.3.2022 zu dieser Thematik Stellung genommen. Ein selbstständiger Unternehmer bildete IAB für zukünftige Käufe von Pkw und kaufte diese schließlich auch zu den geplanten Zeitpunkten mit Abzug der Sonder-AfA. Für den gesamten Fuhrpark wird die 1%-Regelung angewandt, Fahrtenbücher werden nicht geführt. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt IAB und Sonder-AfA, hier könne nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung ausgegangen werden.

Das Finanzgericht Münster übernahm in seinem Urteil (Urt. v. 10.7.2019 – 7 K 2862/17 E) diese Auffassung. Der BFH gab der Revision jedoch statt und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Dieses hat nunmehr erneut über den Sachverhalt zu entscheiden.

Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht zwar richtig festgestellt habe, dass keine Fahrtenbücher als Nachweis vorlagen, trotzdem sei die Anerkennung von IAB und Sonder-AfA möglich, da das Vorlegen anderer Beweise zulässig sei. Mit Verweis auf die laufende Rechtsprechung des BFH lasse sich feststellen, dass es bei den erforderlichen Nachweisen keine Beschränkung auf Fahrtenbücher gebe, ebenso fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift.

Hinweis: Bei Kapitalgesellschaften gibt es – anders als bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen – keine Privatsphäre, daher ist hier immer von einer vollständigen betrieblichen Nutzung des Pkws auszugehen.

Zumutbare Eigenbelastung bei Kranken- und Pflegekosten – erneute Verfassungsbeschwerde anhängig

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit außergewöhnliche Belastungen (agB) steuermindernd in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Obwohl sich die Höhe der Kosten bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen ähnelt, ist die Auswirkung durch die Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung unterschiedlich. Die Berechnung erfolgt im jeweiligen Einzelfall nach dem aktuellen Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand. Dadurch wird nur der Betrag der agB steuermindernd angesetzt, welcher die zumutbare Eigenbelastung übersteigt.

Diese Kürzung um die zumutbare Eigenbelastung, insbesondere bei Krankheits- und Pflegekosten, ist bereits länger umstritten. Es wird damit argumentiert, dass die vorgenommene Kürzung verfassungswidrig sei, weil Aufwendungen betreffend des Gesundheits- und Pflegezustands einen Teil des Existenzminimums ausmachen und damit nicht gekürzt werden dürften.

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 1.9.2021 und 4.11.2021 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kürzung rechtens sei. Daraufhin hat das Bundesministerium der Finanzen im März 2022 veranlasst, dass Steuerveranlagungen in diesem Punkt künftig nicht mehr vorläufig ergehen sollen. Gegen den Beschluss des BFH vom 1.9.2021 ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt worden). Steuerpflichtige können sich auf dieses Verfahren berufen und Ruhen des Verfahrens erwirken.

Im Falle laufender Einspruchs- und Änderungsanträge haben die obersten Finanzbehörden der Länder im April 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach alle Einsprüche und Änderungsanträge zurückzuweisen sind, soweit diese sich mit einem Verstoß gegen das Grundgesetz begründen. Die Klagefrist beträgt ein Jahr.

Bitte wenden Sie sich in entsprechenden Fällen an Ihren steuerlichen Berater, um das weitere verfahrensrechtliche Vorgehen abzusprechen.

Aufteilungsgebot bei Vermietungen mit Nebenleistungen

Von Unternehmern ausgeführte Leistungen werden im Umsatzsteuerrecht in Haupt- und Nebenleistungen eingeteilt. Die Nebenleistungen teilen als unselbstständige Leistungen das Schicksal der Hauptleistung. Für sie gilt damit auch der maßgebliche Steuersatz der Hauptleistung. Es ist aber nicht immer eindeutig zu beurteilen, ob eine einheitliche oder mehrere getrennt zu besteuernde Leistungen vorliegen.

Ein Fall zu dieser Problematik lag dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatzsteuererklärung die Übernachtungen dem ermäßigten Steuersatz unterwarfen, ebenso wie die dazugehörigen Leistungen für Frühstück und Spa als Nebenleistungen. Das Finanzamt kam bei der Überprüfung zum Ergebnis, dass jede Leistung für sich zu beurteilen sei. Demnach gilt für Frühstück und Spa der reguläre und für die Vermietungsleistung der ermäßigte Steuersatz. In diesem Fall gelte das nationale Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.

Der BFH widersprach der Begründung und ließ den Antrag der Hotelbetreiber auf Aussetzung der Vollziehung zu, da die Rechtslage zu der Thematik noch nicht eindeutig richterlich geklärt sei. Zusatzleistungen, wie Frühstück oder Wellnessangebote, gehörten nicht zur unmittelbaren Vermietungsleistung (Beherbergung).

Bis vor einigen Jahren galt es als unionskonform, dass Leistungen dieser Art aufgeteilt und somit unterschiedlich besteuert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jedoch in der Rechtssache “Stadion Amsterdam” bereits im Jahr 2018 gegen das Aufteilungsgebot ausgesprochen. Eine Entscheidung durch den EuGH, ob das nationale Aufteilungsgebot mit dem Unionsrecht konform ist, steht noch aus. Bis dahin sollten ähnlich gelagerte Fälle offengehalten werden.

Verfassungswidrigkeit der Abgeltungssteuer

Mit der Abgeltungsteuer sind wohl schon viele Bürger in Berührung gekommen ohne es gemerkt zu haben. Das liegt daran, dass beispielsweise mit dem Erhalt von Zinsen schon die entsprechende Kapitalertragsteuer von 25 % durch die auszahlende Bank einbehalten wurde. Die Erträge sind also schon „abgegolten” und damit auch nicht mehr erklärungspflichtig. Wessen persönlicher Steuersatz geringer ist als 25 %, hat jedoch die Möglichkeit sich die überzahlte Kapitalertragsteuer durch die Günstigerprüfung beim Finanzamt zurückzuholen.

Die Abgeltungsteuer steht aber in der Kritik verfassungswidrig zu sein. Durch einen Rechtsstreit hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) diese Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung führt, welche nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. So werden Steuerpflichtige, welche nur Kapitaleinkünfte erzielen, nur mit 25 % beschwert, andere Steuerpflichtige ohne Kapitaleinkünfte dagegen müssen ihre Einkünfte mit bis zu 45 % besteuern lassen. Für diese Ungleichbehandlung gäbe es keine Rechtfertigungsgründe.

Ursprünglich wurde die Abgeltungsteuer geschaffen, um die Besteuerung für die Steuerpflichtigen zu vereinfachen und Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen. Nachdem es vor einigen Jahren noch keine Möglichkeit gab, die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte der deutschen Bürger steuerlich zu überprüfen, sollte so die Besteuerung sichergestellt und Steuerhinterziehung entgegengesteuert werden. Nach Auffassung des FG sind diese Gründe inzwischen hinfällig. Das BVerfG wird die Verfassungstauglichkeit nun überprüfen müssen.

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Im Rahmen des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Finanzausschuss des Bundestags den vom Bundesrat geforderten Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz umgesetzt. Damit sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten in der Steuerbilanz nicht mehr mit 5,5 % abzuzinsen. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, oder auf Antrag für Wirtschaftsjahre, die bereits davor enden und deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig geworden sind.

Anmerkung: Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen bleibt dagegen unverändert bestehen. Beim Wegfall der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind ferner die Auswirkungen auf die Zinsschranke zu beachten.

Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen aus Restschuldbefreiungen

Bei vielen Themen im Steuerrecht werden durch die Verwaltungen und Literatur verschiedene Meinungen vertreten. Eines dieser Themen ist die steuerliche Berücksichtigung des Gewinns aus einer Restschuldbefreiung eines Einzelunternehmens. Hierzu lagen bislang unterschiedliche Auffassungen von Fachliteratur und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor. Nun hat letzteres aber seine Rechtsauffassung zu dem bisherigen Verfahrensablauf geändert.
Der Gewinn aus einer Restschuldbefreiung sollte nach vorheriger Auffassung des BMF im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Befreiung berücksichtigt werden. Jetzt vertritt es aber die herrschende Ansicht, dass die Berücksichtigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung erfolgen muss. Die erteilte Restschuldbefreiung gilt dabei als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 AO, sodass die entsprechenden Bescheide von Amts wegen zu ändern sind. Die Höhe des bisher festgesetzten Gewinns wird um den Gewinn aus der Restschuldbefreiung erhöht.

Obwohl jetzt durch die geänderte Rechtsauffassung des BMF eine einheitliche Beurteilung gilt, gibt es für die Gewährleistung des Vertrauensschutzes der Steuerpflichtigen zwei Ausnahmefälle, welche die Finanzverwaltung weiterhin akzeptiert. Einer dieser beiden Ausnahmen liegt vor, wenn entweder die Betriebseinstellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber vor Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 8.4.2022 erfolgte oder aber wenn die Betriebseinstellung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor dem 8.8.2017 war. Für alle anderen offene Fällen gibt es keine weiteren Ausnahmeregelungen und der Gewinn aus der Restschuldbefreiung wird im Veranlagungszeitraum der Betriebsaufgabe steuerlich berücksichtigt.

In Deutschland illegale Maßnahmen können keine außergewöhnlichen Belastungen sein

Der Gesetzgeber gibt für die steuerliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen (agB) genaue Voraussetzungen vor. Dazu gehört auch die Zwangsläufigkeit. Es kann bei den erklärten Kosten also davon ausgegangen werden, dass diese den meisten Steuerpflichtigen bei vergleichbarer Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation entstehen könnten. Die Steuerpflichtigen haben nicht die Möglichkeit, sich der Zahlung zu entziehen, wobei die Kosten notwendig und angemessen sein müssen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Anfang des Jahres ein Urteil gefällt, welches sich mit der Zwangsläufigkeit beschäftigte. Ein Ehepaar erlitt mehrere Fehlgeburten und entschied sich deshalb für eine künstliche Befruchtung, welche trotz zahlreicher Behandlungen erfolglos blieb. Als letzten Versuch zog das Ehepaar eine spezielle Behandlung im Ausland in Betracht, da die Durchführung derer im Inland verboten ist. Die Methode war erfolgreich, weitere Maßnahmen erfolgten deshalb nicht. Das Ehepaar setzte sämtliche Kosten für die Kinderwunschbehandlungen als agB an, da keine Kostenerstattung der Krankenkasse erfolgte. Das Finanzamt erkannte nur die inländischen Behandlungen an, die ausländische dagegen nicht.

Dieser Auffassung war auch der BFH. Aufwendungen, die als agB steuerlich anerkannt werden, dürfen gegen keine innerstaatlichen Regelungen verstoßen. Sollte ein Verstoß vorliegen, ist es aber unerheblich, ob dieser geahndet wurde. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz vor, da die Behandlung in Deutschland illegal und die Rechtsauffassung im Ausland nicht maßgeblich ist. Dadurch ist ein Ansatz als agB ausgeschlossen. Grundsätzlich lässt sich das Urteil aber nicht nur bei ärztlichen Behandlungen anwenden, sondern auch auf sämtliche Kosten, die bei ihrer Entstehung gegen nationales Recht verstoßen.

Fälligkeitstermine - August 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2022
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.8.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
117,4  Juni
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli

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Juli 2022

Weitere Corona-Maßnahmen für steuerliche Entlastungen

Durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine sind die Energiepreise und Lebenshaltungskosten weiterhin auf einem hohen Niveau. Die Bundesregierung hat bereits einige Maßnahmen zur Entlastung der Bürger beschlossen. Diese Maßnahmen sollen schnell spürbare Effekte erzielen, sowohl bei Unternehmen als auch im privaten Bereich. Bereits in den Vormonaten wurden mehrere Maßnahmenpakete durch die Politik beschlossen, weitere folgen nun durch die Zustimmung des Bundesrats am 10.6.2022 zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz.
  • Unternehmen haben die Möglichkeit einer erweiterten Verlustrechnung bis Ende 2023. Von Beginn diesen Jahres an kann ein Verlust von bis zu 10 Mio. Euro oder 20 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen zurückgetragen werden. Zudem ist der Verlustrücktragszeitraum ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet worden.
  • Für die Möglichkeit einer schnellen Refinanzierung wird die Abschreibungsdauer der degressiven AfA um ein Jahr verlängert. Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche in 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Des Weiteren bleibt die bisherige Regelung zur Homeoffice-Pauschale bis Ende diesen Jahres unverändert erhalten.
  • Rückwirkend können Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 steuerfrei bleiben.
  • Durch die immer noch hohe Belastung der Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäusern, sollen Corona-Pflegeboni bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei bleiben. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. Dies gilt auch z. B. für Zahlungen an Beschäftigte in bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten.
  • Ferner wurde ein Pflegebonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen beschlossen. Diese Prämie wird nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelt und kann bis zu 550 € (steuer- sowie abgabenfrei) betragen.

Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertage und Nachtzeit

Während vermutlich die Mehrheit der Arbeitnehmer gerne unter der Woche zu den „Standard-Arbeitszeiten“ arbeitet, gibt es auch viele Berufstätige, die Zeiten am Wochenende oder in der Nacht bevorzugen. Grund dafür könnten auch die hiermit einhergehenden steuerfreien Zuschläge sein. Zum Anspruch auf diese Zahlungen hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 eine Entscheidung getroffen. 

Gegenstand dieses Urteils war die Frage, ob Hin- und Rückfahrten zu Auswärtsspielen bei Profisportlern und deren Betreuern als steuerfreie Zuschläge bezahlt werden können. Die Sportler erhalten neben ihrem Grundgehalt weitere Zuschläge für geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht. Eine Außenprüfung des Finanzamts stellte jedoch fest, dass den Sportlern diese Zuschläge nicht zustehen, da sie nicht mit Mehraufwand verbunden sind. Es handelt sich lediglich um Zeitaufwand im Mannschaftsbus. Das Finanzamt forderte Lohnsteuer nach.

Der Sachverhalt landete vor dem BFH, der den Sportlern bzw. den Betreuern die Steuerfreiheit der Zuschläge bestätigte. Sie sind steuerfrei, soweit sie ausschließlich auf die notwendigen Reisezeiten im Zusammenhang mit den Hin- und Rückfahrten bei Auswärtsspielen entfallen. Das setzt aber auch voraus, dass der Spieler die Wege auch tatsächlich bestreitet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist des Weiteren, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind. Dafür muss in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und den Erschwerniszuschlägen unterschieden und ein Bezug zwischen der zu leistenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt werden. Zuschläge können daher nur steuerfrei geleistet werden, wenn und soweit der Arbeitnehmer auch Anspruch auf einen Grundlohn hat. Darüber hinaus muss die Zahlung des Zuschlags zweckbestimmt erfolgen.

Keine Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer für die Zuschläge einen besonderen Mehraufwand im Vergleich zu seinen normalen Arbeitszeiten haben muss.

Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

Überstunden werden in den meisten Unternehmen – je nach Arbeitsvertrag – durch Geld- oder Zeitausgleich bezahlt. Dabei kann es vorkommen, dass die ausgezahlte Vergütung für einen längeren Zeitraum zusammengeballt zu einem Zeitpunkt gezahlt wird. Die Einkommensteuer steigt progressiv und kann durch die Einmalzahlung der Überstundenvergütung eine deutliche Mehrbelastung des Steuerpflichtigen bedeuten. Über einen solchen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 2.12.2021 entschieden.

Ursache des Urteils war ein Arbeitnehmer, der über mehrere Jahre Überstunden ansammelte und die Vergütung für diesen Zeitraum anschließend in einer Summe erhielt. Dadurch stieg die zu zahlende Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Auszahlung stark an. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Diesem Antrag kam das Finanzamt jedoch nicht nach. 

Der BFH sah dies jedoch anders. Nach seiner Auffassung ist die Tarifermäßigung nicht nur auf Nachzahlungen von Festlohnbestandteilen anzuwenden, sondern auch auf variable Lohnbestandteile, wie z. B. Überstundenvergütungen. In beiden Fällen kommt es darauf an, ob die Nachzahlung für eine Tätigkeit geleistet wurde, die über einen Zeitraum von über 12 Monaten und mehrere Veranlagungszeiträume lief. Nur dann kann die Steuerermäßigung angewendet werden. Ausschlaggebend sei auch, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Mehrbelastung durch einmalige Zahlungen absehen und durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die höhere Versteuerung, die sich durch die Zusammenballung der Einkünfte ergibt, mindern möchte.

Anwendung der 1-%-Regelung bei hochpreisigen Pkw

Im Betriebsvermögen gehaltene Pkw und deren steuerliche Behandlung führen immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Fiskus. Liegt kein Fahrtenbuch für diesen Pkw vor oder ist dieses fehlerhaft, legt das Finanzamt die 1-%-Regelung zugrunde.

In einem vor dem Finanzgericht München (FG) ausgefochtenen Fall hielt ein Unternehmer in seinem Privatvermögen zwei hochpreisige Pkw und in seinem Betriebsvermögen zwei geleaste Pkw, ebenfalls aus dem höheren Preissegment. Bei einer Betriebsprüfung legte der Unternehmer die Fahrtenbücher für die Unternehmensfahrzeuge vor. Die Angaben daraus waren jedoch nicht leserlich, sodass das Finanzamt auf die 1-%-Regelung zurückgriff. 

Dagegen wehrte sich der Unternehmer vor dem FG. Den ersten Anschein für eine Privatnutzung der betrieblichen Pkw konnte er damit entkräften, dass er im Privatvermögen noch gleichwertige Fahrzeuge habe und nicht auf die betrieblichen Pkw für Privatfahrten angewiesen sei. Trotzdem gab das FG dem Finanzamt Recht. 

Die bloße Behauptung, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht auch privat genutzt werden, reicht nicht aus. Hierzu sind fundierte Nachweise erforderlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, sofern der Unternehmer die bloße Möglichkeit dazu hat. Dafür ist es unerheblich, ob im Privatvermögen andere Pkw existieren und auch, ob diese in dasselbe Preissegment gehören. 

Anmerkung: Das anhängige Revisionsverfahren liegt zur endgültigen Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (Az: VIII R 12/21). Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig.

Übertragung des Kinderfreibetrags bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft der Eltern

Bei der Einkommensteuerberechnung wird für jedes Kind ein Kinderfreibetrag steuermindernd angesetzt. Dieser kann auch von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden, sollten die Eltern getrennt leben und damit auch einzeln veranlagt werden. Nun lag dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Fall vor, welcher die Frage aufwarf, ob eine Übertragung auch bei Eltern in „nichtehelicher Lebensgemeinschaft“ möglich sei.

Die unverheirateten Eltern lebten zusammen mit ihren Kindern in einem Haushalt. Die Mutter beantragte die Übernahme der Kinderfreibeträge des Vaters für ihre Einkommensteuer. Das Finanzamt gewährte ihr dies für eins der Kinder, da nur dieses bereits volljährig war. Für die übrigen Kinder lehnte das Finanzamt ihren Antrag ab. Dem schloss sich der BFH in seiner Entscheidung vom 15.12.2021 an.

Eine Übertragung ist grundsätzlich möglich, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht wesentlich nachkommt. Dann erfolgt eine Übertragung an den Unterhaltszahlenden. Das ist der Grundfall, wenn die Eltern getrennt leben. Die Unterhaltspflicht ist aber nicht nur darauf abzustellen, ob und wie viel jeder Elternteil zum Haushaltseinkommen beiträgt. Dazu gehört auch immaterieller Unterhalt, wie z. B. Fürsorge oder Erziehung. Wendet man diese Regelungen auf den Fall an, steht fest, dass eine Übertragung nicht stattfinden kann. Der Vater kommt seiner Unterhaltspflicht wesentlich nach, da er mit den Kindern in einem Haushalt lebt und sich durch materiellen und immateriellen Unterhalt um diese kümmert.

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Mit Schreiben vom 9.2.2022 äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder zur Voraussetzung einer Steuerbefreiung bei zwingenden, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernden Gründen.

Eine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims fällt mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Das setzt voraus, dass objektiv zwingende Gründe dafür vorliegen. Ein objektiv zwingender Grund liegt z. B. vor, wenn ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend.

Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet, da eine weitere Selbstnutzung der ursprünglich vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgrund der Zerstörung nicht mehr möglich ist. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist und die damit einhergehende Überwachung enden mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des ursprünglichen Familienheims.

Eine zeitweise Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt, z. B. für den Zeitraum einer Sanierung oder aufgrund eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots, kann zu einer tatsächlichen Unterbrechung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führen. Dies ist unschädlich, wenn der Erwerber des Familienheims „unverzüglich“ nach der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt. Es liegt dann keine Aufgabe der Selbstnutzung durch längeren Leerstand vor.

Umlage der Grundsteuer auf Mieter

Unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Mieter handelt, können bestimmte Kosten des Vermieters auf den Mieter umgelegt werden, welche dieser durch die Nebenkosten zahlt. Während aber die gezahlte Miete bei Privatpersonen zu der eigenen Vermögenssphäre gehört, ist die Mietzahlung bei Unternehmern als Betriebsausgabe anzusetzen. Diese ist einschließlich der Nebenkosten auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

In einem vom BFH am 2.2.2022 entschiedenen Fall mietete ein Gewerbetreibender ein Bürogebäude für seine Firma an. Laut dem Mietvertrag hatte er neben weiteren Kosten auch die anfallende Grundsteuer zu zahlen. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen der Grundsteuer als Bestandteil der Miete. Damit ist der Betrag auch bei der Gewerbesteuerberechnung zu berücksichtigen. Ein Achtel der im Veranlagungszeitraum getätigten Mietzahlungen für die Nutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist dem Gewinn bei der Gewerbesteuerberechnung hinzuzurechnen, sofern die Aufwendungen den Gewinn vorher gemindert haben. 

Der BFH stimmte dem Ansatz des Finanzamtes zu. Unter den Mietaufwendungen sind nicht nur die reinen Mietzahlungen zu verstehen, sondern auch umgelegte Kosten, wie hier die Grundsteuer. Eine Hinzurechnung bei der Gewerbesteuerberechnung ist demnach vorzunehmen. Nicht in Ordnung wäre es dagegen, wenn diese Hinzurechnung vermindert wird, indem der Mieter Aufwendungen des Vermieters übernimmt und dieser dafür nur einen verminderten Mietzins erhält.

Fälligkeitstermine - Juli 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.7.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.7.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
117,3  Mai
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Juni 2022

TERMINSACHE: Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grund­steuerwerts ab 1.7.2022

Für Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Finanzminister die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Die dafür erforderlichen elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden über „Mein Elster“ bereitgestellt. Folgende Personen sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet:
  • Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern.
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern.
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
  • Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.
Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022. Die anderen Bundesländer fordern eigenständig durch öffentliche Bekanntmachung zur Abgabe auf. In der Regel müssen auch diese auf elektronischem Wege abgegeben werden und es gelten voraussichtlich die gleichen Fristen.

TERMINSACHE: Anträge auf bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können noch Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen.

Die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV ist inhaltlich unverändert wie für die Monate Januar bis März. Auch hier sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Für den Zeitraum April bis Juni 2022 können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, bis zu 4.500 € Unterstützung – die sog. Neustarthilfe – erhalten.

Besonderheiten bei Antragsfristen beachten: Erst- und Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nur bis zum 15.6.2022 gestellt werden. Das ist auch der Stichtag zur Ausübung des Wahlrechts zwischen der Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022. Unternehmen und Soloselbstständige, die von einem in das andere Programm wechseln wollen, sollten dies rechtzeitig einleiten.

Bitte beachten Sie! Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die gegen Russland verhängten Sanktionen verursachten Einbußen besteht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV ausdrücklich nicht.

Bundesfinanzministerium senkt Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen auf 0,15 % pro Monat

Das Bundeskabinett hat am 30.3.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend von ehemals 0,5 % pro Monat ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 1.1.2026. Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 um.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Häusliches Arbeitszimmer muss für ausgeübte Tätigkeit nicht erforderlich sein

Durch die Corona-Pandemie hat sich die Einstellung über den Nutzen eines Arbeitszimmers und Homeoffice wohl in den meisten Köpfen geändert. Zu diesem Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein Urteil veröffentlicht, in dem es um die Absetzbarkeit als Werbungskosten geht, wenn die Tätigkeit auch ohne ein Arbeitszimmer ausgeübt werden kann.

Im entschiedenen Fall gab eine Flugbegleiterin in ihrer Einkommensteuer ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten an. Die Tätigkeiten, die sie dort ausübe, stehen in direktem Zusammenhang zu ihrem Beruf. Zudem hat sie keinen anderen Arbeitsplatz. Das Finanzgericht (FG) entschied sich gegen einen Ansatz als Werbungskosten, da die Arbeitnehmerin nur einen geringen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit das häusliche Arbeitszimmer nutze und sie diese Arbeiten z. B. auch am Küchentisch hätte erledigen können.

Für den BFH waren die Argumente des FG jedoch nicht maßgebend. Das Gesetz typisiert die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet oder in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist es aber kein Grund den Abzug als Werbungskosten abzulehnen, wenn die Arbeiten auch an anderen Orten im Haushalt ausgeführt hätten werden können.

Anmerkung: An den grundsätzlichen Voraussetzungen zum Arbeitszimmer selbst hat sich indes nichts geändert. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall unbedingt beraten!

Keine sog. Spekulationssteuer für (rechtswidrig) bewohntes Gartenhaus

Der erzielte Gewinn von innerhalb von 10 Jahren verkauften Grundstücken unterliegen i. d. R. der Besteuerung. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.2021 liegt eine solche Nutzung auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.

Dafür muss die Immobilie aber tatsächlich – z. B. durch ihre Beschaffenheit – zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein. Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzeszweck bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer (höheren AfA) eines Gebäudes durch Wertgutachten

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.2022.

Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück zur Erzielung von Mieteinkünften. Vom Amtsgericht wurde im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kam zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Entsprechend machte der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich eine AfA von 2 %.

Das FG stellte hingegen fest, dass ein Gebäude grundsätzlich nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben ist, bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, kann die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Das war hier nicht der Fall.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

Alleinerziehende haben die Möglichkeit einen sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € zzgl. 240 € für jedes weitere Kind steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass ein oder mehrere Kinder zum Haushalt gehören und ihnen für diese ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Das Kind gehört zu dem Haushalt, unter der Adresse es gemeldet ist. Das beantragende Elternteil gilt als alleinstehend, wenn die Voraussetzung für das Splitting-Verfahren nicht vorliegen, es verwitwet ist und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bildet, soweit diese keinen Kindergeldanspruch hat.

Über die Anwendung des Entlastungsbetrags für Ehegatten im Trennungsjahr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.10.2021 zu entscheiden. Im entschiedenen Fall ließ sich ein Ehepaar scheiden und reichte für den Zeitraum des Trennungsjahres jeweils eine Einzelveranlagung beim Finanzamt ein. Zudem beantragte der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nach der Trennung lebte, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das Finanzamt erkannte diesen jedoch nicht an, da von der Möglichkeit des Splitting-Verfahrens Gebrauch gemacht wurde, was gegen den Ansatz des Entlastungsbetrags spricht.

Der BFH entschied sich letztendlich jedoch für den Ansatz im Trennungsjahr. Zwar sollen einzeln veranlagte Ehegatten den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können, der Gesetzgeber möchte damit aber nicht Ehegatten im Trennungsjahr ausschließen. In diesem Fall darf eine zeitanteilige Gewährung erfolgen und zwar für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Das ist hier ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Bitte beachten Sie! Dies setzt aber voraus, dass der antragstellende Ehegatte nicht direkt eine neue Haushaltsgemeinschaft gegründet hat, da dies den Ansatz des Entlastungsbetrags definitiv ausschließt.

Steuerliche Berücksichtigung von Mieterabfindungen

Kaufen oder bauen Steuerpflichtige ein Gebäude, welches später zu Vermietungszwecken genutzt werden soll, ist es üblich, dass nach Anschaffung oder Herstellung noch einige Kosten anfallen. In den ersten 3 Jahren kann es sich bei den Kosten um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln. Sobald Aufwendungen für Renovierungen u. Ä. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit mindestens 15 % übersteigen, sind diese Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten absetzbar, sondern müssen über die AfA jährlich abgeschrieben werden.

In einem zu diesem Sachverhalt vom Finanzgericht Münster (FG) am 12.11.2021 entschiedenen Fall erwarb eine Steuerpflichtige Wohneinheiten, renovierte diese über einen Zeitraum von 2 Jahren und vermietete die Einheiten anschließend wieder. Um die Renovierung möglichst einfach durchführen zu können, zahlte die Eigentümerin allen bisherigen Mietern eine Abfindung, damit diese vor Beginn der Renovierung ausziehen. Diese Abfindung machte sie als Werbungskosten geltend.

Das FG erkannte die Mieterabfindungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten an, sondern fügte die Aufwendungen den Anschaffungskosten hinzu, die über die Lebensdauer der Immobilie abzuschreiben sind. Die Abfindungen wurden gezahlt, damit die für die Vermietung notwendige Renovierung durchgeführt werden konnte.

Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der Durchführung der Renovierungsmaßnahme vorliegt, sodass beide Maßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Würden die Abfindungen dagegen mit Maßnahmen in Zusammenhang stehen, die keine anschaffungsnahe Herstellungskosten sind, würden sie Werbungskosten darstellen.

Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das anhängige Verfahren berufen und um Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH (AZ: IX R 29/21) ersuchen.

Unterhaltsaufwendungen für in Deutschland geduldete ukrainische Angehörige

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2.12.2021 sind Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach seiner Auffassung auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

Anmerkung: Der BFH stellt klar, dass gesetzlich unterhaltsberechtigt diejenigen Personen sind, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie.

Fälligkeitstermine Juni 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.6.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
116,2  April
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai

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Mai 2022

Entlastungspaket des Bundes wegen der hohen Energiepreise

Der Krieg in der Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und die Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung sowie Mobilität in die Höhe getrieben.

Im Koalitionsausschuss vom 23.3.2022 brachte die Bundesregierung in Ergänzung des Paketes vom 23.2.2022 u. a. ein Maßnahmenpaket auf den Weg, das diverse zunächst langfristig wirkende Möglichkeiten den Verbrauch zu senken und Energieeffizienz zu steigern, umfasst. Dazu gehören insbesondere Förderungen im Wohnungsbereich bei Neubauten (Effizienzstandard 55) und Heizungsumstellungen im Altbaubereich (Gaskesselaustauschprogramm).

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1–5) soll einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Der Zuschlag soll unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) zusätzlich gewährt werden. Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen und unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige erhalten nach den Planungen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Für jedes Kind soll – ergänzend zum Kindergeld – ein Einmalbonus in Höhe von 100 € als sog. Familienzuschuss ausgezahlt werden. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Des Weiteren soll die bereits beschlossene Einmalzahlung von 100 € für Empfänger von Transferleistungen um 100 € pro Person erhöht werden. 

Die derzeitigen Planungen sehen weiterhin vor, befristet für 3 Monate die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken und im öffentlichen Personennahverkehr soll für 90 Tage ein Ticket für 9 € / Monat eingeführt werden.

Anmerkung: Nach den Planungen werden Rentner und Minijobber nicht entlastet. Inwieweit sie noch in das Programm aufgenommen werden, stand bei Drucklegung des Informationsschreibens noch nicht fest. Sobald uns hier genauere Informationen zu den gesetzlichen Entscheidungen vorliegen, informieren wir Sie im Detail.

Verkauf eines betrieblichen Pkw mit privater Nutzung

Mit der Anschaffung eines Gegenstandes hat der Unternehmer immer zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Liegt eine ausschließlich betriebliche oder ausschließlich private Nutzung vor, ist die Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen eindeutig. Liegt aber eine gemischte Nutzung vor, ist auf die jeweiligen Nutzungsanteile abzustellen. 

Wird das Wirtschaftsgut über 50 % betrieblich genutzt, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Bei einer Nutzung von unter 10 % für betriebliche Zwecke, handelt es sich um notwendiges Privatvermögen. Befindet sich die betriebliche Nutzung dagegen zwischen 10 % - 50 %, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor und der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht. Umsatzsteuerlich gelten hierfür andere Regelungen.

Bei einem späteren Verkauf dieses Wirtschaftsguts gibt es bei einer Zuordnung zum Privatvermögen keine Besteuerung, da die private Vermögenssphäre unabhängig von dem Unternehmen ist. Sollte allerdings Betriebsvermögen vorliegen, sind die aufgedeckten stillen Reserven zwingend zu versteuern.

Bei Pkw, welche dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet sind, also betrieblich und privat genutzt werden, findet im Falle einer Veräußerung eine volle Besteuerung der stillen Reserven statt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020. Auch wenn man zunächst davon ausgehen könnte, dass die geltend gemachte Abschreibung (AfA) den privaten Nutzungsanteil des Kfz „neutralisiert”, ist dies kein Grund für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses oder für eine gewinnmindernde Korrektur der AfA, welche auf die Privatfahrten entfällt.

Bitte beachten Sie! Gegen dieses Urteil wurde nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 6121/20) eingereicht. Bis zu dessen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.

Bundesfinanzministerium äußert sich zur Nutzungsdauer für  Computerhard- und Software

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde zu legen ist, wurde für Computerhard- und Software seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

In seinem neuen Schreiben vom 22.2.2022 stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) ergänzend zu seinem Schreiben v. 26.2.2021 Folgendes klar: Computerhard- und Software unterliegt auch weiterhin der Regelabschreibung. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt aber keine besondere Form der Abschreibung oder -methode und keine Sofortabschreibung dar.

Auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von 1 Jahr gilt, dass
  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung beginnt
  • die Wirtschaftsgüter in ein zu führendes Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind
  • Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.


Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn abweichend von den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.

Begriffsbestimmung: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Desktop-Computer, Notebook-Computer, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Das BMF-Schreiben, das Sie auch im Netz unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben finden, enthält auch eine genaue Definition der Wirtschaftsgüter, deren Aufzählung den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würde.

Die Abschreibungsregelungen finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können diese Grundsätze auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. 

Die Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen

Die Erstattung von Parkgebühren bei Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte führt zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn der Mitarbeiter. Eine pauschale Versteuerung mit 15 % ist nicht möglich, weil mit der gesetzlichen Entfernungspauschale auch Parkgebühren abgegolten sind.

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) in seiner Entscheidung vom 16.3.2022 erfolgt die Übernahme von Parkgebühren nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten zu tragen hätten, auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen.

Die Finanzbehörde kann nach Auffassung des FG in einem solchen Fall, in dem jährlich mehrere hundert Beschäftigte des Arbeitgebers betroffen sind, die zudem steuerlich bei unterschiedlichen Wohnsitzfinanzämtern geführt werden, anstelle der Arbeitnehmer allein den Arbeitgeber steuerlich in Anspruch nehmen.

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten – hier: Anrechnung steuerfreier Zuschüsse

Neben den Kosten, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit erzielten Einkünften entstanden sind, können auch Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die zwar grundsätzlich der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, aber bei der individuellen Steuerbelastung berücksichtigt werden sollen. Dazu gehören unter anderem Kinderbetreuungskosten. 

Als Sonderausgaben können 2/3 der Kinderbetreuungskosten von höchstens 6.000 €, also 4.000 € im Jahr pro Kind steuerlich geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber entsprechende Zuschüsse geleistet, sind diese aber auch steuerlich anzugeben. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 1.9.2021 mit dem Thema. Dazu kam es, als zusammenveranlagte Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung die Kindergartenbeiträge für das gemeinsame Kind als Sonderausgaben ansetzten. Von dem Arbeitgeber erhielten sie zudem einen steuerfreien Zuschuss für die Betreuung des Kindes. Das Finanzamt ließ den steuerlichen Ansatz der Kosten nicht zu.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern steuerlich ausschließlich als Sonderausgaben ansetzbar. Sollte es sich um vorschulische Betreuungskosten handeln und zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse, dann sind die Aufwendungen zwingend um diesen Betrag zu kürzen. Das liegt daran, dass die Steuerpflichtigen auch nur die Kosten steuermindernd angeben dürfen, die sie tatsächlich selber getragen haben, sodass keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt.

TERMINSACHE: Frist durch das Transparenz­register- und Finanz­informations­gesetz beachten

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. 

Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen. Dafür sieht das Gesetz folgende Übergangsfristen vor:
  • bis zum 30.6.2022: für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
  • bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.
  • Vereine werden automatisch in das Transparenzregister eingetragen.
  • bereits am 31.3.2022 ausgelaufen: für Aktiengesellschaften, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien.


Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Abweichende Gewinnverteilung bei einer GmbH

Was die Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften betrifft, können die Gesellschafter in den meisten Fällen jährlich freie Entscheidungen über die Verwendung der erwirtschafteten Gewinne treffen. Steuerlich führen offene Ausschüttungen grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen, inwiefern sich diese Tatsache aber ändert, wenn der Gewinn stattdessen in eine personenbezogene Rücklage geführt wird, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Gesellschafter mehrerer GmbHs stellten die Jahresabschlüsse fest und errechneten die einzelnen Gewinne. In diesem Zusammenhang beschlossen sie, dass eine Ausschüttung in Anlehnung an die gehaltenen Anteile vorgenommen werden sollte. Es bestand stattdessen jedoch auch die Möglichkeit, sich den anteiligen Gewinn nicht ausschütten zu lassen und den personenbezogenen Rücklagen hinzuzubuchen. Das Finanzamt setzte in diesen Fällen, trotz fehlender Ausschüttung, Einkünfte aus Kapitalvermögen fest.

Dies geschah jedoch zu Unrecht, wie der BFH entschied. Um personengebundene Ausschüttungen aus Rücklagen vornehmen zu können, wird erneut ein Gesellschafterbeschluss benötigt, sodass erst dann die Auszahlung vorgenommen und ein entsprechender Zufluss vorliegen könnte. Durch die Entscheidung gegen die Auszahlung und für die Rücklage kann es zu keinem Zufluss gekommen sein, welcher für den Ansatz von Kapitaleinkünften notwendig wäre. Somit darf auch kein Ansatz im Einkommensteuerbescheid erfolgen. Ob es sich bei dem Sachverhalt um einen beherrschenden Gesellschafter handelt oder nicht, ist für die Beurteilung irrelevant.

Fälligkeitstermine - Mai 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2022
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.5.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
115,3  März
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

April 2022

Bundesregierung plant 10 Entlastungspunkte für Bürgerinnen und Bürger

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf 10 Entlastungsschritte für die Bürger verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Dazu gehören auch steuerliche Änderungen.

So sollen der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum 1.1.2022 um 200 € auf 1.200 € und der Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben werden. Die zum 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie sollen ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 0,35 € auf 0,38 € vorgezogen werden.

In einem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sind weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Steuerpflichtigen vorgesehen (siehe hierzu Beitrag Nr. 3: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht).

In dem Paket soll die EEG-Umlage zum 1.7.2022 wegfallen, Bezieher von Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung mit einem einmaligen Coronazuschuss von 100 € unterstützt werden und von Armut betroffene Kinder ab dem1.7.2022 einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 €/Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung erhalten.

Des Weiteren soll der Mindestlohn auf 12 €/Stunde angehoben und zur Unterstützung für Beschäftigte und Unternehmen das Kurzarbeitergeld verlängert werden (siehe Beitrag Nr. 4.). Ferner sollen Wohngeldempfänger einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 € und Wohngeld-Haushalte mit 2 Personen 350 € sowie pro weiterem Familienmitglied 70 €, Azubis und Studierende im BaföG-Bezug 230 € pro Person erhalten.

Über die genaue Ausgestaltung der einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Verabschiedung der jeweiligen Gesetze informieren.

 Verlängerung der Corona-Hilfen bis 30.6.2022

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes.

So wird den seit Beginn der Corona-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 ermöglicht.

Danach gelten folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter:
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30.6.2022 verlängert, um Unternehmen in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert. Mit der „Neustarthilfe 2022 II. Quartal“ können sie bis zum 30.6.2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten; insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und muss – je nach Umsatzentwicklung – im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Auch die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen werden vom Bund verlängert.

Wegen der kriminellen Missbräuche der Wirtschaftshilfen werden Bund und Länder alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, diese zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zur Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht

Mit dem sog. „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ will die Bundesregierung Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstützen. Dafür hat sie am 25.2.2022 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, in dem u. a. folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen sind:
  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur steuerlichen Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird – für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden – um ein Jahr verlängert.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Das betrifft auch die Investitionsfrist für Reinvestitionen nach § 6 b EStG.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere 3 Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

Das Gesetz muss noch förmlich beschlossen werden. Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Detail informieren.

Minijobgrenze und Mindestlohn sollen ab dem 1.10.2022 steigen

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für Minijobber bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Spätestens ab dem Betrag von 450 € bringen Lohnerhöhungen nicht mehr den gewünschten Effekt.

Der Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 1.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission.

Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Der Gesetzentwurf sieht dafür mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 € monatlich vor, die auch dynamisch ausgestaltet werden soll. Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – sog. Midijobgrenze – wird ebenfalls ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn, sodass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt und nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet wird.

Gesetzliche Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 die Vollverzinsung dahingehend beanstandet, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.

In dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO, dessen Entwurf am 13.2.2022 veröffentlicht wurde, soll der Zinssatz für Verzinsungszeiträume rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat, das heißt 1,8 % pro Jahr, gesenkt und an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle 3 Jahre – erstmals zum 1.1.2026 – mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume angepasst werden.

Finanzgericht Münster hat Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Da nicht jeder Steuerschuldner pünktlich bis zum Fälligkeitstag zahlt, wurden Säumniszuschläge eingeführt. Wird also die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag überwiesen, entstehen Säumniszuschläge. Diese betragen pro angefangenem Monat 1 % des auf den nächsten durch 50 € teilbaren abgerundeten Steuerbetrags. Dem Finanzgericht Münster (FG) liegen jedoch Zweifel an der bisherigen Berechnung vor.

Im entschiedenen Fall erhielt eine Steuerpflichtige einen Bescheid über die Grunderwerbsteuer, zahlte den fälligen Betrag jedoch verspätet, sodass Säumniszuschläge entstanden. Sie argumentierte, dass die Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß ist und verwies dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem im zugehörigen Fall die Säumniszuschläge zumindest teilweise aufgehoben wurden. Dies lag daran, dass in den Zuschlägen ein unrechtmäßiger Zinsanteil enthalten war, welcher letztendlich zu hoch war.

Das FG entschied in diesem Fall nun, dass auch bei diesem Sachverhalt die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge anzuzweifeln sind. Würde die Entscheidung rechtskräftig oder durch den Bundesfinanzhof bestätigt werden, hätte das Urteil eine große Tragweite. Ursprünglich geschaffen um als Druckmittel gegenüber dem Steuerschuldner zu fungieren, wird nun geprüft, ob diese Funktion immer noch vorrangig gilt, oder ob die Norm verfassungsgemäß geändert werden muss.

Bitte beachten Sie: 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Beschwerde beim BFH eingelegt wurde. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird nun entschieden.

Säumniszuschläge werden nicht durch Bescheid festgesetzt, sondern kraft Gesetzes verwirkt. Hält man die Zuschläge für unzutreffend, ist beim Finanzamt ein sog. Abrechnungsbescheid zu beantragen, in dem verbindlich entschieden wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht. Das Finanzamt muss sich im Abrechnungsbescheid mit den Gründen auseinandersetzen, aus denen sich die Verwirklichung des strittigen Anspruchs ergibt. Gegen diesen Abrechnungsbescheid ist dann mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen.

Homeoffice-Pflicht endet zum 30.3.2022

Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder vereinbarten in der Ministerpräsidentenkonferenz am 16.2.2022 Öffnungsschritte in einem Drei-Stufen-Plan von grundsätzlicher Bedeutung.

Dazu gehört im dritten und letzten Schritt ab dem 20.3.2022 der Entfall aller tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Danach entfallen auch die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Fälligkeitstermine - April 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.4.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.4.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
112,5  Februar
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März

Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

März 2022

Reform der Grundsteuer zum 1.1.2025

Zum 1.1.2025 tritt die neue Grundsteuer in Kraft. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln. Damit verliert der Einheitswert aus den Jahren 1935 bzw. 1964 als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.

Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden ein eigenes Grundsteuermodell an.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt (FA). Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das FA den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid i. d. R. an den Eigentümer gesendet wird.

Bitte beachten Sie! Entscheidend für alle Angaben, die Grundstückseigentümer dem Finanzamt übermitteln, ist dabei der Stand zum Stichtag 1.1.2022. Grundstückseigentümer mussten allerdings nicht bereits zum 1.1.2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1.7.2022 eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Anmerkung: Wer die Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch übermitteln will, kann dies auch über seinen Steuerberater vornehmen lassen.

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, zu dem die Einnahmen nur geschätzt werden konnten. Eine eventuelle Überkompensation ist daher zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, dass die Steuerpflichtigen die Berechnung anhand der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vornehmen.

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung: Es wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird.

Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Dieser Grundsatz gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen.

So ist ein Vorziehen der Rückzahlung in das Kalenderjahr 2020 nicht möglich, wenn die Rückzahlung in 2021 oder in 2022 geleistet wurde oder wird. Sie ist nur in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig, in dem sie geleistet worden ist.

Abschreibung eines Firmenwagens bei Betriebsaufgabe

Investitionsabzugsbeträge (IAB) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gebildet werden. Erfüllt der Unternehmer diese im Nachhinein doch nicht, ist der IAB wieder rückgängig zu machen.

Das Gesetz schreibt vor, dass das Wirtschaftsgut neben dem Jahr der Anschaffung/Herstellung auch im ganzen darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden muss. Sollte es sich bei dem Folgejahr jedoch durch die Betriebsaufgabe um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln, kann die Voraussetzung anscheinend nicht erfüllt werden. Zu dieser Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28.7.2021 eine Entscheidung getroffen.

Der Fall landete vor dem BFH, weil eine Unternehmerin einen Pkw für ihr Einzelunternehmen kaufte, einen IAB sowie die Sonderabschreibung geltend machte, im darauffolgenden Jahr den Betrieb jedoch aufgab. Das Finanzamt änderte daraufhin die entsprechenden Einkommensteuerbescheide der betroffenen Jahre. Es erkannte den IAB und die Sonderabschreibung steuerlich nicht an, weil das Wirtschaftsgut nicht über das gesamte Folgejahr mindestens fast ausschließlich betrieblich genutzt wurde und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Auffassung nicht erfülle.

Der BFH entschied anschließend jedoch zum Vorteil der Steuerpflichtigen. Durch die Betriebsaufgabe wird das Ende des Wirtschaftsjahres nur vorgezogen, sodass die Unternehmerin das Wirtschaftsgut quasi das gesamte Wirtschaftsjahr über genutzt hat. Allerdings muss trotzdem eine tatsächlich überwiegende betriebliche Nutzung vorliegen. Die Sonderabschreibung und der IAB sind dann auch im Fall einer Betriebsaufgabe nicht rückgängig zu machen.

Zeitpunkt für Beginn und Beendigung eines Hochschulstudiums

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für jedes Kind ein Anspruch auf Kindergeld. Sofern das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht der Anspruch grundsätzlich weiterhin, wenn es seine Erstausbildung absolviert oder es sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, diese Übergangszeit aber nicht länger als 4 Monate dauert.

Im Fall eines Hochschulstudiums ist dabei der Zeitpunkt von Anfang und Ende des Studiums maßgebend. Wie diese definiert werden, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7.7.2021 entschieden. Im Urteilsfall studierte die Tochter im Master an einer Universität und bewarb sich währenddessen für einen folgenden anderen Studiengang. Als die Familienkasse einige Zeit später erfuhr, dass die Tochter den ersten Studiengang bereits beendet und auch schon längst die Abschlussnoten erhalten hatte, sollte die Mutter das zu viel gezahlte Kindergeld zurückzahlen. Damit war sie nicht einverstanden. Der BFH sah dies jedoch anders und entschied zu Ungunsten der Mutter.

Danach beginnt eine Berufsausbildung nicht schon mit der Bewerbung für das Studium, sondern erst mit dem tatsächlichen Beginn der Ausbildungsmaßnahmen. Ein Studium gilt dann als beendet, wenn den Studierenden sämtliche Prüfungsergebnisse schriftlich bekannt gegeben worden sind bzw. sie in der Lage waren, eine solche Bestätigung anzufordern, z. B. über ein Online-Portal der Hochschule. Maßgebend ist dabei das frühere Ereignis. Auch wird die Übergangszeit von 4 Monaten nicht durch die Bemühungen um eine Ausbildung verlängert, sondern richtet sich nach tatsächlicher Beendigung der alten und tatsächlichem Beginn der neuen.

Leistungsaustausch bei Ausfallhonorar

Um von einem steuerbaren Umsatz im umsatzsteuerlichen Sinne ausgehen zu können, muss zwingend ein Leistungsaustausch vorliegen. Das ist der Fall, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen Leistung und entsprechendem Entgelt vorliegt, wie bei einem Vertrag in dem Entgelt und Leistungs- bzw. Lieferumfang klar geregelt sind. Wie es sich dabei mit einem Ausfallhonorar verhält, musste dagegen der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Ein selbstständiger Architekt schloss mit seinem Auftraggeber einen Vertrag über mehrere Posten. Einige davon waren bereits ausgeführt, als der Auftraggeber den Vertrag kündigte. Der Architekt erhielt ein Honorar für die ausgeführten Leistungen und dazu ein Ausfallhonorar. Das reguläre Honorar erklärte er als steuerpflichtigen, das Ausfallhonorar dagegen als nicht steuerbaren Umsatz. Aufgrund einer Außenprüfung widersprach das Finanzamt dieser Behandlung. Bei dem Ausfallhonorar handele es sich um eine Gegenleistung für den Verzicht auf die Erfüllung des Vertrags, die deshalb einem Leistungsaustausch entspricht und damit als steuerpflichtig zu beurteilen ist.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung wieder zurückgewiesen. Darüber, ob eine Zahlung als Entgelt für eine Leistung angesehen werden kann, muss durch eine individuelle Entscheidung über die richtige Zuordnung getroffen werden. Maßgebend dabei ist auch, was die beteiligten Parteien tatsächlich vereinbaren wollten, sofern es aus dem Vertrag nicht eindeutig erkennbar ist, wie in dem vorliegenden Fall.

Überhöhte Verzinsung eines Gesellschaftsdarlehens als vGA

Sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zeichnen sich dadurch aus, dass die Gesellschaft einem Gesellschafter einen geldwerten Vorteil zukommen lässt. Dieser Vorteil besteht in Abweichungen vom üblichen Marktwert, die durch das Gesellschaftsverhältnis begründet sind. Inwieweit eine hohe Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA gilt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil v. 18.5.2021 zu entscheiden.

Im entschiedenen Fall nahm eine inländische GmbH bei ihrer Alleingesellschafterin ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen im Jahr 2012 auf, das mit 8 % p. a. verzinst wurde. Die Alleingesellschafterin nahm bei ihren Gesellschaftern zu identischen Konditionen (8 % und unbesichert) in gleicher Höhe ein Darlehen auf. Daneben erhielt sie ein Bankdarlehen, welches mit ca. 5 % verzinst wurde, aber vollumfänglich besichert war. Das Finanzamt beurteilte die Differenz in Höhe von 3 % als vGA.

Der BFH urteilte, dass der angestellte Fremdvergleich zur Feststellung einer vGA nicht ausreicht. Dadurch, dass das Gesellschafterdarlehen nachrangig und unbesichert ist, kann es nicht mit einem vorrangigen, besicherten Darlehen verglichen werden. Ein fremder Dritter würde diese ebenso unterschiedlich behandeln. Er würde nicht nur die aktuelle Vermögenssituation seines Schuldners bedenken, sondern auch dessen zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. In dieser Hinsicht liegt es nahe, dass er durch die fehlenden Sicherheiten und die Nachrangigkeit des Darlehens einen höheren Zinssatz für seine Überlassung fordern könnte, als ein abgesicherter Darlehensgeber.

TERMINSACHE: Künstlersozialabgabe bis 31.3.2022 anmelden

Nimmt ein Unternehmen künstlerische Leistungen in Anspruch, sind diese i. d. R. der sog. Künstlersozialabgabe zu unterwerfen. Um der Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen auch in der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, bleibt der Abgabesatz auch 2022 bei 4,2 % stabil.

Abgabepflichtige Unternehmen müssen selbst die Künstlersozialkasse (KSK) informieren und die hierfür gezahlten Entgelte eines Jahres – spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres – anhand einer Jahresmeldung übermitteln. Darauf erfolgt die Abrechnung der KSK des Vorjahres.

Bitte beachten Sie! Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt, die nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden kann. Die Verletzung der Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

TERMINSACHE: Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2022 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2022 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für 2021 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen hatten. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Insbesondere durch die Coronabedingten Zahlungsausfälle können sich Einnahmeausfälle ergeben, die einen Grundsteuererlass rechtfertigen können.

Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen.

Fälligkeitstermine März 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.3.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2022
111,5  Januar

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Februar 2022

Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Frist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert.

Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Bitte beachten Sie! Die Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 oder 2021 z. B. 500 € ausbezahlt, können bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Beschäftigter im Hauptberuf und als Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.

Sonderregelungen im verschärften Infektionsschutzgesetz

Der Bundesrat stimmte am 10.12.2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz zu. Das Gesetz beinhaltet nunmehr eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren Einrichtungen. Ab 15.3.2022 müssen die dort Beschäftigten eine Corona-Impf- bzw. einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.

Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16.3.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Für finanziell besonders belastete Krankenhäuser soll es kurzfristig einen Ausgleich geben, um pandemiebedingte finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe abzufedern.

Darüber hinaus werden die Corona-bedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als 3 Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 % der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 % bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19.3.2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Eine Verlängerung erfahren auch die Sonderregelungen für Werkstätten. Die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten wird bis zum 31.3.2022 verlängert.

Hilfen für Adventsmärkte durch die Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV soll insbesondere Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten als Hilfe dienen, die von den Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffen sind. Außerdem sollen die sog. „Härtefallhilfen“, der „Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen“, der „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“, das Programm „Corona-Hilfen Profisport“ sowie das „KfW-Sonderprogramm“ weitergeführt werden.

Durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss der Überbrückungshilfe IV kann ein Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach dem Fixkostenkatalog beantragt werden. Für die Betroffenen beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Dazu müssen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

Neue Regeln beim Sachbezug seit dem 1.1.2022

Unter einem sog. „Sachbezug“ versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 50 € (bis 31.12.2021 bis 44 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.

Durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören“ wurde nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geld­ersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich ent­sprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Leistungsbeschreibung in Rechnungen

Die Anforderungen an ausgestellte Rechnungen führen in der Praxis häufig zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Finanzverwaltung und Unternehmer. Regelmäßig ändern und präzisieren aber auch Gerichte die notwendigen Anforderungen. Dies ist durch den Bundesfinanzhof (BFH) bezüglich einer ausreichenden Leistungsbeschreibung vorgenommen worden. Im Hinblick auf jenes Urteil wurde nun ein BMF-Schreiben veröffentlicht, welches die vorgenommene Änderung beschreibt.

Gegenstand des Urteils war damals die sog. „handelsübliche Bezeichnung“. Diese soll den Anspruch auf den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht weiter verschärfen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob es sich um Waren aus dem niedrigen, mittleren oder oberen Preissegment handelt, denn in diesen Bereichen kann sich die Handelsüblichkeit deutlich unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für jeden Einzelfall gesondert zu treffen.

Die Bezeichnung der Leistung muss den Abgleich zwischen Bestellung und gelieferter Ware ermöglichen und zwar eindeutig und ohne Möglichkeit einer fälschlicherweise mehrfachen Abrechnung. Wenn eine Bezeichnung von Gegenständen den gesetzlichen Vorgaben von Kaufleuten entspricht und diese Bezeichnung in den Geschäftskreisen allgemein verwendet wird, ist sie handelsüblich. In Einzelfällen muss eventuell nachgewiesen werden, ob eine handelsübliche Bezeichnung vorliegt.

Verlängerung der Innovationsprämie für E-Autos bis Ende 2022

Um die E-Mobilität weiterhin zu fördern, wurde die aktuelle Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge zunächst um ein Jahr verlängert. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten im Jahr 2022 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiterhin bis zu 9.000 € Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 € gefördert.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.

Der Bundesanteil der Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw mit einem beim BAFA unter 40.000 € gelisteten Preis beträgt weiterhin 6.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 3.000 €). Für sog. Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 4.500 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.250 €). 

Reine E-Autos mit einem bei der BAFA gelisteten Preis über 40.000 € werden mit 5.000 € (zusätzlicher Herstelleranteil 2.500 €) bzw. für Plug-In-Hybride mit 3.750 € (zusätzlicher Herstelleranteil 1.875 €) bezuschusst. Die Fördergrenze liegt bei mehr als 65.000 €.

2023 soll die Förderung deutlich stärker auf Klimaschutz ausgerichtet und über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden. Hinweis:  Eine Auflistung der geförderten Fahrzeuge finden Sie unter www.bafa.de.

Erhebung der Umsatzsteuer für eine Fastfood-Filiale

Steht einer Fastfood-Filiale ein gemeinschaftlich genutzter Verzehrbereich zur Verfügung, in dem die Kunden die dort verkauften Speisen und Getränke zu sich nehmen können, ist für die Filiale der allgemeine Umsatzsteuersatz zu Grunde zu legen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil vom 4.9.2019.

Im entschiedenen Fall verkaufte eine Steuerpflichtige in einem Einkaufszentrum vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen über den Tresen. Allen Mietern des Zentrums und dessen Kunden stand ein gemeinsam genutzter Sitz- und Verzehrbereich zur Verfügung. Das FG vertrat daher die Auffassung, dass der Gemeinschaftsbereich, für den die Mieter die Kosten gemeinschaftlich trugen, den Kunden der Fastfood-Filiale den Verzehr von Speisen an Ort und Stelle ermöglichen. Somit sind die Umsätze der Filiale dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des FG mit Urteil vom 26.8.2021 verwies die Sache aber zur weiteren Klärung an das FG zurück.

Das FG habe dabei nicht hinreichend auf die maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Für die Annahme einer sonstigen Leistung – die dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt – genügt die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.

Gewinne aus Krypto­wäh­rungs­geschäf­ten sind steuerpflichtig

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind steuerpflichtig. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 11.6.2021.

In seiner Einkommensteuererklärung wies ein Steuerpflichtiger Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen aus. Der Handel wurde durch seinen Sohn treuhänderisch ausgeführt. Der Steuerpflichtige kaufte sich in das Portfolio seines Sohnes ein, die Beteiligungsquoten waren dabei klar geregelt. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte die Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch einlegte, da aus seiner Sicht kein „anderes Wirtschaftsgut“ und somit auch kein Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Nach Auffassung des FG sind solche Gewinne sehr wohl sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, da Kryptowährungen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zählen. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts umfasst „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.  Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Erbschaftsteuer bei Hinzuerben von Doppelhaushälften

Soweit der Ehegatte oder die Nachkommen nicht sowieso schon in dem Haushalt des Erblassers gelebt haben, können sie dessen selbstgenutztes Haus steuerfrei erben, wenn sie es nach dem Tod unmittelbar selbst bewohnen oder Vorbereitungen treffen, dieses möglichst zeitnah beziehen zu können.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 6.5.2021 entschiedenen Fall erbte ein Steuerpflichtiger von seinem Vater ein Doppelhaus. In der einen Hälfte wohnte der Erblasser, in der anderen Hälfte der erbende Sohn mit seiner Familie. Nach dem Erbfall nahm der Sohn umfangreiche Bauarbeiten an dem Haus vor, sodass es anschließend als einheitliche Wohnung von ihm und seiner Familie genutzt wurde. Das Finanzamt versagte die Erbschaftssteuerbefreiung, da sich der Einzug zeitlich zu stark verzögert habe.

Nach Auffassung des BFH ist entscheidend, dass das hinzuerworbene Objekt unverzüglich durch den Erben selbst bewohnt wird. Sollte dies nicht möglich sein, so muss erkennbar sein, dass von Anfang an die Absicht bestand, es selbst nutzen zu wollen, selbst wenn sich der Einzug durch Baumaßnahmen oder Ähnlichem verzögert. Grundsätzlich ist eine Verzögerung von 6 Monaten aber noch angemessen.

Fälligkeitstermine - Februar 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2022
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 24.2.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
111,1  Dezember
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Januar 2022

Verlängerung der Corona-Hilfen bis März 2022

Das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium haben sich am 24.11.2021 auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen und des Kurzarbeitergeldes geeinigt.

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus, mit der Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bis zu 1.500 € im Monat an Zuschüssen erhalten können, bis Ende März 2022 verlängert. Die Verlängerung gilt ebenfalls für die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer liegen.

Bereits jetzt können berechtigte Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV soll der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert werden. Voraussichtlich müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Bitte beachten Sie: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag für die Regelungen zur Überbrückungshilfe IV noch kein verbindlicher Fragen-/Antworten-Katalog (FAQ) vor. Zu Einzelheiten bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV werden wir Sie bei Vorliegen konkreter Informationen auf dem Laufenden halten. Ansonsten sollen nach Aussage des Bundeswirtschaftsministeriums für die Überbrückungshilfe IV die gleichen Zugangsvoraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe III Plus gelten. Unternehmen sollen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen müssen. Bei Umsatzausfällen ab 70 % sollen sie in der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 % (vorher 100 %) der Fixkosten erstattet bekommen.  

Für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, der ebenfalls bis zum 31.3.2022 verlängert wurde, gelten unverändert die bisherigen Voraussetzungen. So kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Dabei muss auf den Aufbau von Minusstunden vollständig verzichtet werden. Auch Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Bis 31. Dezember werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 100 %; mit der Verlängerung nur noch zu 50 % von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die anderen 50 % können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

Steuer-ID ab 2022 auch im Minijob melden

Auch der Verdienst aus einem Minijob ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob der Verdienst pauschal oder nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerklassen) des Minijobbers versteuert werden soll.

Arbeitgeber müssen ab dem 1.1.2022 die Steuer-IDs ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlen oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornehmen. Zudem müssen sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben.

Die Steuer-ID ist eine persönliche Identifikationsnummer, die nur einmal vergeben wird und dauerhaft gültig bleibt. Sie ändert sich z. B. auch nicht nach einer Namensänderung, einer Änderung des Personenstandes oder nach einem Umzug. Finanzbehörden sollen durch die Nummer in die Lage versetzt werden, zulässige Überprüfungen vorzunehmen und vorhandene Informationen zuzuordnen.

Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Registrierkassen

Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) muss der Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, 10 Jahre aufbewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen der Vorschriften des UStG erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Nunmehr äußert sich das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung von Rechnungen, die Unternehmer mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilen. Danach ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung.

Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken

Mit Schreiben vom 29.10.2021 präzisierte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die steuerliche Vereinfachungsregelung beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen (mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp).

Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre. Wird die Vereinfachungsregelung genutzt, entfällt die ggf. erforderliche, aufwendige Prognoserechnung und es muss – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellt werden.

Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung bereits seit einiger Zeit möglich. Die Rahmenbedingungen wurden in einem Schreiben des BMF vom 2.6.2021 aufgeführt. Offenbar gab es seitdem in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen.

Daher führt das BMF nun genauer aus, dass die Antragsmöglichkeit nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Mitunternehmerschaften besteht. Der Antrag ist dann durch den Vertreter/den Empfangsbevollmächtigen oder alle Mitunternehmer gemeinsam zu stellen.

Alle Photovoltaikanlagen/Blockheizkraftwerke (BHKW), die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb. Ein Antrag auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung kann gestellt werden, wenn die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/kWp beträgt. Analog dazu dürfen mehrere BHKW in der Summe eine installierte elektrische Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW nicht überschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlagen auf demselben oder auf unterschiedlichen Grundstücken stehen.

So ist es auch nicht relevant, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt oder verbunden sind. Auch solche Anlagen sind einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird). Für Anlagen, deren Werkleistungseinspeisung auf 70 % begrenzt ist, bleibt die installierte Leistung maßgebend. Übersteigt diese die festgelegten Leistungsgrenzen, ist die Vereinfachungsregel nicht anwendbar.

Fahrtenbücher mit kleinen Mängeln

Mängel und Ungenauigkeiten in den Fahrtenbüchern führen immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Unternehmern und der Finanzverwaltung. Das liegt daran, dass in den meisten Fällen Angaben fehlen oder nicht richtig vermerkt wurden, sodass einzelne Sachverhalte nicht mehr glaubhaft sind oder nachvollzogen werden können.

Sofern keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben vorliegt, kann das Finanzamt die 1-%-Regelung anwenden, welche sich meistens zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

In einem vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ausgetragenen Streitfall hat ein Steuerpflichtiger ein Fahrtenbuch geführt, welches kleinere Mängel in Form von Abkürzungen, ausgelassene Umwege und abweichende Kilometerangaben aufwies. Für das Finanzamt hätten diese Mängel die Anwendung der 1-%-Regelung gerechtfertigt, das FG widersprach dem aber.

Nach seiner Auffassung sind im entschiedenen Fall die Angaben, trotz der aufgeführten Mängel, insgesamt schlüssig und damit auch steuerlich anzuerkennen. Bei Einzelfällen ist es Aufgabe des Finanzamtes, fehlende Angaben aus vorliegenden Unterlagen zu ermitteln, sodass Unklarheiten geklärt werden können.

Sofern die gemachten Angaben in dem jeweiligen Einzelfall noch glaubhaft sind, darf nicht zur 1-%-Regelung gewechselt werden. Nach Auffassung des FG ist diese aufgrund einer möglichen Übermaßbesteuerungen nicht leichtfertig anzuwenden.

Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe für 2022

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2022 gelten folgende Rechengrößen:
  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 € verdienen.

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 58.050 € bzw. von monatlich höchstens 4.837,50 € berechnet.

  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 84.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 81.000 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.

  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 7.050 € (aBL) bzw. 6.750 € (nBL) monatlich berechnet.

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.290 € (aBL) bzw. 3.150 € (nBL) monatlich, also 39.480 € (aBL) bzw. 37.800 € (nBL) jährlich festgelegt.

  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich-

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich von 3,3 % auf 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2022 von 0,25 % auf 0,35 %. Kinderlose Versicherte tragen ab dem 1.1.2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.
 
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben – seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen (Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung).
  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2022 von 263 € auf 270 € monatlich (Frühstück 56 €, Mittag- und Abendessen je 107 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 € und für ein Frühstück 1,87 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 241 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

  • Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung für die betroffenen Unternehmen unverändert 4,2 % betragen.

Keine neuen Auslandspauschalen für das Jahr 2022

Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie, werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilte, gelten noch immer die Inhalte des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 als maßgeblich.

Demzufolge sind die dort veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Auslandsreisekosten finden Sie auch auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter > Service > Publikationen > BMF-Schreiben. Aufgrund der noch immer andauernden Pandemie, werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1.1.2022 nicht neu festgesetzt. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) mitteilte, gelten noch immer die Inhalte des BMF-Schreibens vom 3.12.2020 als maßgeblich.

Demzufolge sind die dort veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Die Auslandsreisekosten finden Sie auch auf der Homepage des BMF: www.bundesfinanzministerium.de und dort unter > Service > Publikationen > BMF-Schreiben.

Fälligkeitstermine - Januar 2022

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2022
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.1.2022

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2012 = 0,12 %
    01.07.2011 -31.12.2011 = 0,37 %
    01.06.2009 - 30.06.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
www.bundesbank.de

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
110,5  November
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Dezember 2021

Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende

Auch im Jahr 2022 treten Änderungen im Steuerrecht ein, auf die Steuerpflichtige Rücksicht nehmen müssen. Daraus ergeben sich auch Chancen, Steuern zu sparen. Nachfolgend soll auf wichtigen Handlungsbedarf und Möglichkeiten der Steuerersparnis hingewiesen werden.
  • TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

    Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % eingeführt. So können – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. dürfen die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskos­ten nicht mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen) – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.

    Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.


  • Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen

    Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft oder hergestellt, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.

    Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

    Bis 31.12.2019 betrug die für die Inanspruchnahme der Ver­güns­tigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

    Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Sonderabschreibung. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (siehe nachfolgend). Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich in diesem Zeitraum.


  • Gewinnplanung mit geändertem Investitionsabzugsbetrag

    Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte beweg­liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen.

    Das Jahressteuergesetz 2020 erhöht den Abzugsbetrag von 40 % auf 50 % für Investitionen ab dem 1.1.2020. Auch hier spielen die Betriebsgrößenmerkmale keine Rolle mehr; es gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den 3 Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

    Beispiel (bis 31.12.2019): Ein Unternehmer will in den nächs­ten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2019 einen Inves­titionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

    Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

    Beispiel (ab 1.1.2020 – nach dem JStG 2020): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (= 25.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

    Schafft der Unternehmer diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 25.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung i. H. v. 20 % (= 5.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Dies erfolgt bei bilanzierenden Unternehmen über die E-Bilanz und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung über die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR.

    Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zins­aufwendungen!

    Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begüns­tigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.

    Anmerkung: Wird der Pkw ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestell­te GmbH-Geschäftsführer –, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.


  • Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag

    Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investi­tion durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.

    Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete IAB vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Die Verlängerung der Investitionszeit bis zum 31.12.2022 ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts.


  • Degressive Abschreibung in Anspruch nehmen, wenn sinnvoll

    Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung (AfA) befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

    Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.


  • Steuerfreie (Corona-)Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzug­steuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).

    Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

    Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht für das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € ausbezahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden. Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.


  • Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022

    Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

    Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von „bestimmten Arbeitnehmern“ spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleis­tung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

    Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

    Beispiel: Ein Unternehmen beschäftigte einen Minijobber im Jahr 2021 zum Mindestlohn für 47 Stunden im Monat. Daraus ergibt sich folgendes Entgelt im Jahr
    Mindestlohngrenze 1.1.2021 - 30.6.2021 = 9,50 €.
    Verdienst: 47 Stunden x 9,50 € x 6 Monate =     2.679,00 €
    Mindestlohngrenzen 1.7.2021 - 31.12.2021 = 9,60 €.
    Verdienst: 47 Stunden x 9,60 x 6 Monate =     2.707,20 €
    Gesamtverdienst:     5.386,20 €

    Bei einer Entgeltgrenze in Höhe von (450 € x 12 Monat =) 5.400 € im Jahr blieb im Jahr 2021 die Minijob-Lohngrenze noch unterschritten. Ab 2022 erhöht sich der Mindestlohn wie folgt:
    Mindestlohngrenze 1.1.2021 - 30.6.2022 = 9,82 €
    Verdienst: 47 Stunden x 9,82 € x 6 Monate =    2.769,24 €
    Mindestlohngrenze 1.7.2022 - 31.12.2022 = 10,45 €
    Verdienst: 47 Stunden x 10,45 € x 6 Monate =     2,946,90 €
    Gesamtverdienst:     5.716,14 €

    Anmerkung: Der ab dem 1.1.2022 geltende neue Mindestlohn hat zur Folge, dass die Entgeltgrenze überschritten würde, denn das Jahresentgelt liegt dann bei gleicher Stundenzahl bei 5.716,14 €. Das Arbeitsverhältnis würde entsprechend sozialversicherungspflichtig.


  • Geschenke an Geschäftsfreunde

    Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z. B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.

    Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

    Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

    Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

    Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!


  • Geschenke an Arbeitnehmer

    Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

    Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.


  • Gehaltsbestandteile steuerlich optimieren

    Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber Gedanken machen, die verschiedenen steuerfreien und -begünstigten Lohnbestandteile optimal auszuschöpfen.

    So können z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 € (ab 2022 = 50 €) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 € (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren oder Zuschüsse und Sachbezüge zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt werden.


  • Verträge überprüfen

    Grundsätzlich sollten Verträge einmal jährlich auf Anpassungsbedarf kontrolliert werden; egal ob es sich dabei um Miet-, Anstellungs-, Versicherungs- oder Verträge mit Geschäftsführern handelt. Insbesondere bei Verträgen zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und der GmbH sind getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit und auf die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung hin zu überprüfen.

    Müssen entsprechende Vereinbarungen angepasst werden, sind sie im Vorhinein zu treffen, damit sie auch steuerrechtlich anerkannt werden. Sie sind stets schriftlich zu fixieren und wie vereinbart durchzuführen, um keine Zweifel am Willen der Beteiligten zuzulassen.


  • Aufbewahrungsfristen

    Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2021 vernichtet werden:

    »    Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*:
    Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2012, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2012 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

    »    Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
    Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2016 entstanden sind.

    *Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und so weit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Entscheidung zur Besteuerung von Renten landet vor demBundesverfassungsgericht

In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).

In seinen Entscheidungen vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

Mit der Entscheidung des BFH gaben sich die klagenden Steuerpflichtigen aber nicht zufrieden. Sie legten Beschwerde beim BVerfG ein und monierten, dass nach den BFH-Urteilen Eheleute gegen­über Nicht­verheirateten benach­teiligt werden, weil eine mögliche Witwenrente ange­rechnet wird, obwohl sie gekürzt oder nicht gezahlt wird, wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen beziehen oder bezogen haben.

Anmerkung: Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.8.2021 werden Finanzämter verpflichtet, die Steuerbescheide wegen einer eventuellen Doppelbesteuerung der Rente für „vorläufig“ zu erklären. Einsprüche deswegen sind i. d. R. entbehrlich. Allein schon wegen der BFH-Urteile will der Gesetzgeber entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenbesteuerung für die Zukunft vornehmen müssen.

Angabe des Zeitpunkts der Leistung in Rechnungen

Der Gesetzgeber hat zu Rechnungen detaillierte Vorschriften erlassen. So müssen viele Vorgaben erfüllt sein, damit eine „ordnungsgemäße Rechnung“ vorliegt und dem Unternehmer die entsprechende Vorsteuer zusteht. Der Vorsteuerabzug würde in Fällen, in denen die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, durch das Finanzamt abgelehnt werden. In einem Schreiben vom 9.9.2021 nimmt die Finanzverwaltung dazu Stellung.

In dem BFH-Urteil vom 1.3.2018 wurde letztendlich entschieden, dass mangels eines extra ausgewiesenen Leistungsdatums sich dieses auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Die Finanzverwaltung stellt nun aber klar, dass ein Vorsteuerabzug nach wie vor nicht gewährt werden kann, wenn Angaben auf der Rechnung fehlen oder falsch sind. Dazu gehören auch Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt oder notfalls Zeitraum der Leistung oder Lieferung enthalten. Nur wenn der Finanzverwaltung sämtliche sonstige Unterlagen zu dem Fall vorliegen, könnte die Vorsteuer abgezogen werden, wie z. B. anhand von vorliegenden Lieferscheinen oder gültigen Verträgen.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dementsprechend geändert. Der Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn die Leistung zweifelsfrei in dem Monat ausgeführt wurde. Insbesondere in Branchen, in denen es üblich ist, dass Leistung und Rechnungsdatum nicht übereinstimmen, können solche Zweifel aber nur schwer widerlegt werden. Außerdem genügen unrichtige oder ungenaue Angaben, die keinen Rückschluss auf den Ort der Leistung und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht.

Anmerkung: Grundsätzlich sollten weiterhin in den Rechnungen alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten sein, um nicht den Vorsteuerabzug zu gefährden!

Finanzämter setzen bis auf Weiteres keine Zinsen mehr fest

Festgesetzte Nachforderungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt. Steuerpflichtige müssen somit nun keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Auf der anderen Seite findet auch keine Erstattung von Steuerzinsen durch die Finanzämter statt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schrei­ben vom 17.9.2021 klargestellt, dass die Regelung über die Aussetzungsverfügung solange gilt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung schafft, auf deren Grundlage die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann.

Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie z. B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen. Die Grundlage für die Klarstellung des BMF bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen von 6 % pro Jahr verfassungswidrig sei.

Anmerkung: Hier sei darauf hingewiesen, dass Einsprüche aufgrund des BMF-Schreibens gegen die Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen als unbegründet zurückgewiesen werden sollen.

Steuerpflichtiger Schadensersatz wegen Prospekthaftung

Bei Personengesellschaften wird zum einen in der Gesamthandsbilanz der Gewinn der Gesellschaft ermittelt und dieser Betrag dann anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Zum anderen wird für jeden Gesellschafter aber auch noch eine gesonderte Bilanz aufgestellt. In dieser Sonderbilanz werden alle Einnahmen und Ausgaben des Gesellschafters erfasst, welche in Zusammenhang mit der Gesellschaft entstanden sind. Ob auch ein gezahlter Schadensersatz bei gewerblichen Personengesellschaften bei den Sondereinnahmen zu erfassen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.3.2021 entschieden.

Im entschiedenen Fall wurde einem Steuerpflichtigen aufgrund fehlender Angaben in Prospekten Schadensersatz zugesprochen. Bei dem Ersteller dieser Prospekte handelt es sich um einen gewerblich tätigen Filmfonds. Der Steuerpflichtige war diesem zuvor als Kommanditist beigetreten. Das Finanzamt setzte den gezahlten Schadensersatz in der Sonderbilanz des Steuerpflichtigen als Einnahme an.

Diese Auffassung vertrat auch der BFH. Der gezahlte Schadensersatz ist steuerpflichtig. In diesem Fall wurde zudem noch ein Zinsanspruch für die Dauer des Gerichtsverfahrens erstritten, auch dieser unterliegt der Besteuerung.

Fälligkeitstermine Dezember 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
110,7  Oktober
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November



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http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

November 2021

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Ab dem 1.1.2022 gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen, und zwar für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden. Für Vereinbarungen, die nach dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeitgeberzuschuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten.

Grundsätzlich haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wird fällig, wenn die Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steuerfreie als auch für pauschalbesteuerte Entgeltumwandlungen.

Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis realisiert wird. Wird durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % an Sozialversicherungsbeiträgen eingespart, kann der Zuschuss auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrechnung).

Der Zuschuss kann auch unabhängig von der Höhe einer solchen Ersparnis pauschal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehraufwand für die Lohnbuchhaltung zu vermeiden. Sind anderslautende tarifvertragliche Regelungen getroffen worden, stehen diese hingegen der gesetzlichen Neuregelung voran, auch wenn sie nun einen Nachteil für den Arbeitnehmer bedeuten.

Bitte beachten Sie! Der Arbeitgeberzuschuss ist ab 1.1.2022 für alle Unternehmen verpflichtend. Wird er nicht fristgerecht oder vollständig gewährt, drohen Haftungsrisiken.

Neue Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfik­tionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.

Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.

Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter www.bundesanzeiger.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.

Übergangsfristen: Das Gesetz sieht für bisher nicht mitteilungspflichtige Vereinigungen folgende Übergangsfristen vor:

•    bis zum 31.3.2022: sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE (Europäische Gesellschaft) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt
•    bis zum 30.6.2022: sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt
•    bis zum 31.12.2022: in allen anderen Fällen.

Bitte beachten Sie! Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Neuer Mindestlohn ab 1.1.2022

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

Zeitraumbezogene Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Dienstwagen

Bei der Besteuerung von Pkws gibt es im Steuerrecht einige Besonderheiten zu beachten. So müssen Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen dürfen, einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Je nach Vereinbarung muss der Arbeitnehmer u. U. für die Nutzung noch Zuzahlungen leisten. Wie diese zeitlich zu berücksichtigen sind, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 zu entscheiden.

In dem Fall aus der Praxis arbeitete ein Rentner als geringfügig Beschäftigter und bekam von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Wie vertraglich vereinbart, zahlte der Rentner bei Anschaffung direkt eine Zuzahlung - im entschiedenen Fall in Höhe von 20.000 € für einen festgelegten Nutzungszeitraum von 96 Monaten. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berechnete das Finanzamt den geldwerten Vorteil, die zeitraumbezogene Zuzahlung wurde jedoch nicht berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof entschied hingegen, dass die Zuzahlung, die für einen abgegrenzten Zeitraum geleistet wurde, gleichmäßig zu verteilen und monatlich für den Arbeitnehmer steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Klarstellung zu Handwerkerleis­tungen der öffentlichen Hand

Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören auch Handwerkerleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 € (= 20 % von 6.000 €) im Jahr. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten; Materialkosten zählen nicht zu den steuerbegünstigten Leistungen. Grundsätzlich sollte daher für die durchgeführten Arbeiten eine Rechnung angefordert werden, auf der die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten aufgelistet sind. Der Rechnungsbetrag sollte dann auch „überwiesen“ werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Angemerkt sei hier noch, dass der relevante Rechnungsbetrag nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindert, sondern direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden kann.

Werden Handwerkerleistungen durch die öffentliche Hand durchgeführt, sind sie nicht begünstigungsfähig, wenn sie allen beteiligten Haushalten zugutekommen. Hierzu gehört etwa der Ausbau des Versorgungsnetzes oder die Erschließung von Straßen, aber auch Reinigungsarbeiten und Winterdienst, wenn sie sich auf die Fahrbahn beziehen.

In seinem Schreiben vom 1.9.2021 stellt das Bundesfinanzministerium klar, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand nur dann als begünstigt gelten, wenn sie sich um haushaltsnahe Dienstleistungen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt einzelner Grundstückseigentümer verorten lassen. Dies gilt etwa, wenn bei Straßenreinigungsarbeiten und Winterdiensten der entsprechende Gehweg eines Anwesens gereinigt oder geräumt wird.

Zweckgebundene Spenden können steuerlich begünstigt sein

Spenden, die einer konkreten Zweckbindung unterliegen, können steuerbegünstigt anzuerkennen sein. Zu diesem Schluss kam der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16.3.2021. Im verhandelten Fall ging es um Spenden, die einem bestimmten Tier zugutekommen sollten.

Eine Steuerpflichtige übergab einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und einer gewerblichen Tierpension eine Spende in Höhe von 5.000 €. Das Geld sollte konkret für die Pflege eines Tieres verwendet werden, das in der Pension untergebracht war. Der Tierschutzverein stellte daraufhin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) aus. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten einen Spendenabzug ab.

Der BFH führte hingegen aus, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende nicht dem steuerlichen Abzug entgegensteht. Allerdings müsse die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke liegen. Ob die Unterbringung in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse noch gerichtlich festgestellt werden, weswegen die Sache zurück an das FG verwiesen wurde. Soll eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen, so ist eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung Voraussetzung für einen Spendenabzug, um etwa verdeckte Unterhaltsleistungen zu verhindern. Diese Voraussetzung fehle laut dem BFH zwar in diesem Fall, doch sei hier nicht von einer verdeckten Unterhaltszahlung auszugehen, zumal das betreffende Tier nicht der Steuerpflichtigen gehörte.

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung eines Grundstücks nach unentgeltlicher Übertragung

In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Urteil erwarb eine Steuerpflichtige entgeltlich ein bebautes Grundstück. Innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist übertrug sie dieses ohne Gegenleistung hälftig auf ihre beiden volljährigen Kinder, welche es am selben Tag der Übertragung noch veräußerten. Zuvor wurden die Veräußerungsverhandlungen aber nicht durch die Kinder, sondern durch ihre Mutter geführt. Das Finanzamt ging von Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aus und setzte bei der Mutter den entstandenen zu versteuernden Veräußerungsgewinn an.

Der BFH entschied jedoch zugunsten der Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung ist hier nicht von Gestaltungsmissbrauch auszugehen. Durch die Schenkung an die Kinder, läuft die zehnjährige Behaltensfrist weiter und eine Veräußerung innerhalb dieser würde damit auf jeden Fall der Besteuerung unterliegen. Unerheblich ist dabei bei wem. Da die Kinder das Grundstück veräußert haben, ist der Veräußerungsgewinn anteilig bei ihnen zu berücksichtigen und nicht bei der Mutter als Schenkende.

Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte

Bei der Übertragung von Gegenständen, Gebäuden oder auch Gesellschaftsanteilen zwischen Personen oder Personengruppen ist es je nach Einzelfall manchmal nicht eindeutig zu beurteilen, ob der entsprechende Vorgang unter die private oder berufliche Sphäre fällt und welche steuerlichen Konsequenzen deswegen damit verbunden sind. Diese Problematik war auch Teil eines im Aussetzungsverfahren getroffenen Beschlusses des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG).

Im entschiedenen Fall war ein Ehepaar Gesellschafter einer GmbH. Um über ihre Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen, übertrugen sie die Mehrheit ihrer Anteile auf ihren Sohn und zudem noch weitere gleich große Teile auf mehrere leitende Angestellte. Das Finanzamt beurteilte diese Übergabe als Zuwendung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und setzte Lohnsteuer fest. Das FG kam letztendlich zu der Entscheidung, dass die Übertragung durch die Festlegung der Nachfolgeregelung entstanden ist und nicht durch das Arbeitsverhältnis an sich. Damit von Arbeitslohn ausgegangen werden kann, muss ersichtlich sein, für welche früheren oder zukünftigen Leistungen die Anteile als Entlohnung gelten sollen. Dazu kommt, dass es keine Haltefrist für die Arbeitnehmer gab und auch sonst keine weiteren Voraussetzungen. Vielmehr liegen hier die Tatbestandsmerkmale einer Schenkung vor.

Gewerbesteuer bei Rendering-Leistungen von Architekten

Das FG Köln entschied mit Urteil vom 21.4.2021, dass Rendering-Leistungen keine Seltenheit mehr sind und von vielen Architekten ausgeübt werden; inzwischen ist es sogar Teil des Architekturstudiums. Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mit Hilfe einer Grafiksoftware dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt.

Selbst wenn sich Architekten auf diese Tätigkeit spezialisieren, gibt es laut der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keinen Grund, von gewerblichen Einkünften auszugehen. Denn obwohl eine ausschließlich technische Arbeit vorliegt, befinden sich Architekten dabei in einem Planungsstadium, in dem sie ausreichend gestalterisch tätig werden, um den groben Entwurf lebendig zu machen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Fälligkeitstermine - November 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2021
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.11.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
110,1  September
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober



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Oktober 2021

Verzinsung von jährlich 6 % für Steuernachforderungen und -erstattungenab 2014 verfassungswidrig

Die Verzinsung in Höhe von 0,5 % im Monat insbesondere für Steuernachforderungen wurde schon seit längerer Zeit von der Fachwelt als nicht mehr realistisch angesehen. Dem gerecht zu werden gab es dafür auch schon mehrere Anläufe bei verschiedenen Gerichten wie dem Bundesfinanzhof und auch dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

In seinen Entscheidungen vom 25.4.2018 und 3.9.2018 zweifelte der BFH bereits an der Rechtmäßigkeit der aktuellen Vollverzinsung und gab im Rahmen der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren den Steuerpflichtigen für Verzinsungszeiträume ab 1.4.2015 bzw. 1.11.2012 Recht. Das Bundesfinanzministerium ordnete mit Schreiben vom 2.5.2019 an, sämtliche Zinsbescheide, denen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde liegt, vorläufig ergehen zu lassen.

Nunmehr hat das BVerfG mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist. Dies gilt jedoch nur, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) zugrunde gelegt wird. Nach seiner Auffassung stellt die Steuernachforderung mit dieser Verzinsung nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als verfassungsgemäß, für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume dagegen als verfassungswidrig. Eine Verzinsung mit einem niedrigeren Steuersatz würde nach Auffassung des BVerfG ein mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks darstellen.

Bitte beachten Sie! Die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die „Erstattungszinsen“ zugunsten der Steuerpflichtigen. Das BVerfG lässt das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Der Gesetzgeber muss also nur für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Formell und materiell bestandskräftige Zinsbescheide – ohne Vorläufigkeitsvermerk – können nicht mehr geändert werden. Bereits ergangene und nicht bestandskräftige Bescheide für Verzins­ungszeiträume ab 1.1.2019 sollten bei Zinsen für Steuernachforderungen mit Einspruch offengehalten werden, sofern sie nicht bereits mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurden.

Reform des Personengesellschaftsrechts auf den Weg gebracht

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das zur Gänze zum 1.1.2024 in Kraft tritt, werden sich u. a. Grundlagen für neu zu gründende und bereits bestehende Personengesellschaften ändern.

So wird mit der Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters die Transparenz erhöht und insbesondere die Vertretung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ersichtlicher. Eine Eintragung ist nur dann erforderlich, wenn die GbR als Berechtigte z. B. in das Grundbuch, die Gesellschafterliste oder das Aktienregister eingetragen werden soll. Freiberuflern bietet das neue Gesetz zukünftig die Möglichkeit, sich in den Rechtsformen der Personengesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, zu etablieren.

Das neue Gesetz eröffnet außerdem die Beschlussanfechtung für Personenhandelsgesellschaften, wie sie etwa bei Aktiengesellschaften üblich ist. Beschlüsse, die mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind, können damit als nichtig gelten.

Anmerkung: Nachdem die Änderungen den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würden, empfehlen wir Ihnen, sich gezielt beraten zu lassen.

Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer wird eingeführt

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts, dem der Bundesrat am 25.6.2021 zugestimmt hat, gibt allen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Möglichkeit, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt hingegen bestehen.

Durch den Wechsel des sog. Besteuerungsregimes erfolgt eine Gleichstellung mit einer Kapitalgesellschaft für die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Gleichstellung gilt dabei auch für verfahrensrechtliche Fragen. Auf die Erbschaft- und die Grunderwerbsteuer hat der Wechsel hingegen keinerlei Einfluss. Da sich der Besteuerungswechsel auch auf die Besteuerung der Gesellschafter auswirkt, ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dieser bedarf mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Es empfiehlt sich, diese Regelung in die bestehenden Gesellschaftsverträge aufzunehmen, da andernfalls eine Zustimmung durch alle Gesellschafter von Nöten ist.

Der Antrag auf den Besteuerungswechsel muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, ab dem die geänderte Besteuerung erfolgen soll. Formell lässt sich der Besteuerungswechsel bereits im Jahr 2021 beantragen. Der Antrag ist nicht zustimmungsbedürftig. Die Finanzverwaltung kann somit einen Wechsel nicht ablehnen. Der Besteuerungswechsel ist unwiderruflich. Es gibt allerdings eine sog. Rückoption, mit der zur Besteuerung als Personengesellschaft zurückgekehrt werden kann.

Bezugskreis von steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren erweitert

Die Finanzministerien von Bund und Ländern einigten sich im Februar 2021 auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren. Von diesen Erleichterungen profitieren nun auch Beschäftigte in Impfzentren, die von einem privaten Dienstleister betrieben werden oder die in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Sie können nun ebenfalls die sog. Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Damit gelten Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag als steuerfrei.

Bund und Länder verständigten sich nach einem Vorstoß des baden-württembergischen Finanzministeriums darauf, dass ausnahmsweise eine Gleichbehandlung aller freiwilligen Helfer für die Zeiträume 2020 und 2021 unabhängig von der Struktur des Impfzentrums erfolgen soll. Die jährliche Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale kann normalerweise lediglich gewährt werden, wenn die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber angestellt sind.

Mit der Gleichstellung gilt für jene die direkt an der Impfung beteiligt sind, die Übungsleiterpauschale (2020: bis zu 2.400 € / 2021: bis zu 3.000 €). Die Helferinnen und Helfer in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren können die Ehrenamtspauschale (2020: bis zu 720 € / 2021: bis zu 840 €) in Anspruch nehmen.

Nachweis des Corona-Bonus

Aufgrund der aktuellen Situation mit Corona wurden von Seiten des Gesetzgebers neue Möglichkeiten geschaffen die Unternehmer, aber auch die Angestellten finanziell zu unterstützen. In dem Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 haben Arbeitgeber die Option, jedem ihrer Arbeitnehmer einen einmaligen Zuschuss bzw. einen Sachbezug von bis zu 1.500 € zukommen zu lassen.

Die Zahlung soll bei den Arbeitnehmern die Zusatzbelastung durch Corona mildern. Zudem muss erkennbar sein, dass der Zuschuss/Sachbezug zusätzlich zum ohnehin gesetzlich geschuldeten Lohn ausgezahlt wurde.

Das geltende Schreiben des Bundesfinanzministeriums wurde in dieser Hinsicht nochmals aktualisiert. Erforderlich für die Voraussetzungen sind entweder vertragliche Vereinbarungen oder erkennbare andere Vereinbarungen oder Erklärungen. Dazu gehören z. B.  Tarifverträge, gesonderte Betriebsvereinbarungen, individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege mit entsprech¬endem Ausweis über die Zahlung. Arbeitgeber erhalten so neue Möglichkeiten den Corona-Bonus ordnungsgemäß nachzuweisen.

Ausschank von Alkohol als Bewirtungskosten

Zu den Bewirtungskosten gehören Aufwendungen für Speisen und Getränke aus geschäftlichen Anlässen. In der Praxis sind Bewirtungskosten nachzuweisen. Die Höhe der Kosten, die betriebliche Veranlassung sowie Ort, Zeitpunkt und Angaben zu den Teilnehmern sind schriftlich festzuhalten.  

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Das Finanzgericht München (FG) musste sich mit Urteil vom 9.3.2021 damit befassen, ob alkoholische Getränke als „Bewirtungskosten“ zu erfassen sind. Dem entgegen stehen übliche Gesten aus Höflichkeit z. B. wenn bei einer Besprechung Kaffee und Kekse bereitgestellt werden. Hierbei handelt es sich nicht um zu kürzende Bewirtungskosten. Alkoholische Getränke fallen nach Auffassung des FG aber nicht unter den Bereich der geringfügigen Höflichkeiten, sondern sind als Aufwendungen zur Bewirtung anzusetzen und unterliegen damit auch dem Abzugsrahmen.

Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer sind sog. Familienheime von der Besteuerung ausgenommen bzw. werden steuerreduziert behandelt. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um ein inländisches Grundstück handelt, welches durch den Erblasser selbst genutzt wurde oder dieser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Nach dem Erbanfall muss dieses Familienheim zeitnah durch den verbliebenen Ehegatten oder die erbenden Kinder zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Je nachdem welches Familienmitglied Erbe des Gebäudes wird, greift eine vollständige oder anteilige Steuerbefreiung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit Urteil vom 23.2.2021 mit dem Begriff des Familienheims zu beschäftigen. Im entschiedenen Fall erbte eine Steuerpflichtige ein bebautes und ein direkt daran angrenzendes unbebautes Grundstück. In dem Gebäude lebte die Erblasserin bis zu ihrem Todestag. Die Erbin zog kurz darauf in das Familienheim ein. Dementsprechend gab sie in der Erbschaftssteuererklärung beide Grund­stücke als ein Grundstück an, für welches die begünstigende Vorschrift des Familienheims gelten. Nach Auffassung des Finanzamtes handelte es sich um 2 getrennt zu beurteilende Grundstücke, die Befreiung ist nur für das bebaute Grundstück anwendbar.

So sah das auch der BFH. Vom Finanzamt wurde festgestellt, dass es sich zivilrechtlich laut Grundbuch um 2 getrennte Grundstücke handelt, obwohl diese direkt aneinandergrenzten. Die Steuerbefreiung für Familienheime gilt ausschließlich für bebaute Grundstücke. Das Festsetzungsfinanzamt für die Erbschaftsteuer ist an die Wertfeststellungsbescheide gebunden und hat die ermittelten Werte zu berücksichtigen.

Übergangsregelung für kurzfristige Beschäftigung endet

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Diese Zeitgrenzen wurden – wegen der Corona-Pandemie – für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Dies hat auch Einfluss auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Überschreitung der Entgeltgrenze aufgrund eines gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens. Eine Bestandsschutz­regelung schränkt die Anwendung aber ein.

Ab dem 1.11.2021 ist wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Danach liegt ein kurzfristiger Minijob nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Wird diese Zeitgrenze überschritten, wird die Beschäftigung ab dem 1.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 € sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 € im Monat zum 450-€-Minijob.

Beispiel der Minijob-Zentrale: Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.8.2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 € im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2021 befristet. Zu Beschäftigungsbeginn am 1.8.2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten.

Ab dem 1.11.2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 € eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.

Fälligkeitstermine - Oktober 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.10.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.10.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
110,1  August
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September



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September 2021

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % Betriebsausgaben darstellen. Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktualisiert die Finanzverwaltung die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung  von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. So dient in der Regel ein formloses Dokument (Bewirtungsbeleg als Eigenbeleg) als Nachweis, das Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufführt, um den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben anerkennen zu lassen. Der Nachweis ist zudem vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben. 

Ist der Nachweis über eine Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb – z. B. in einer Gaststätte oder einem Restaurant – zu erbringen, ist für die steuerliche Anerkennung die Rechnung über die Bewirtung einzureichen. Die Rechnung muss maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Eigenbeleg sind darüber hinaus der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer anzugeben. 

Verwendet der Bewirtungsbetrieb – also das Restaurant oder die Gaststätte – ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist dann verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Belege über die Geschäftsvorfälle zu erstellen.

Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; diese Bewirtungsaufwendungen werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Übergangsregelung: Ein Betriebsausgabenabzug ist unabhängig von den geforderten Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden. Führen die neuen Regelungen zur Einhaltung der geforderten Angaben zu erhöhten Anforderungen an die Nachweisführung, sind diese erst für Betriebsaufwendungen verpflichtend vorauszusetzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.

Berechnung Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltung

Der gesetzliche Arbeitslohn kann sich für den Arbeitnehmer ändern, wenn ihm einmalige Zuwendungen zuteil werden. Es kann sich dabei um geldwerte Vorteile handeln, Sachbezüge oder einen Firmenwagen. Der Arbeitgeber hat sämtliche Zuwendungen bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Am 29.4.2021 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil über die korrekte Berücksichtigung einer Betriebsveranstaltung.

Ein Unternehmen plante eine Weihnachtsfeier, wofür die Arbeitnehmer sich anmelden mussten. Anhand der Zusagen wurde dafür entsprechend eingekauft. Einige der angemeldeten Teilnehmer sagten jedoch kurzfristig ab. Trotzdem berechnete das Unternehmen bei der Lohnsteueranmeldung die Höhe der Zuwendung anhand der angemeldeten Arbeitnehmer und nicht anhand der tatsächlich teilnehmenden.

Das sahen das Finanzamt und später auch der BFH anders. Der Ansatz der Zuwendungen ist anteilig auf die Teilnehmer und deren Begleitperson zu berechnen. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig aufzuteilen.

Erschließungskosten bei Grunderwerbsteuerberechnung

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich die vereinbarte Gegenleistung für das Grundstück. Ob auch gezahlte Erschließungskosten zu der Gegenleistung gehören, wurde kürzlich durch das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.

Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück von einer Immobiliengesellschaft. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Grundstück erschlossen übergeben werden muss. Die entsprechenden Erschließungskosten sind bereits im Kaufpreis erhalten. Als Veräußerer verpflichtete sich die Gesellschaft, sämtliche Maßnahmen zur Erschließung zu übernehmen. Nach der Veräußerung erhielt der Steuerpflichtige Grunderwerbsteuerbescheide, gegen die er sich wehrte. Die Bemessungsgrundlage sei zu hoch, es dürfte nur der Kaufpreis an sich berücksichtigt werden und nicht die Erschließungskosten.

Das sah das FG jedoch anders. Die Erschließungskosten wurden zu Recht bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer miteinbezogen. Bei der Gegenleistung werden neben dem Kaufpreis auch alle anderen sonstigen übernommenen Leistungen berücksichtigt, wie in diesem Fall die Kosten für die durchgeführte Erschließung. Unerheblich ist dabei, dass sich die Gesellschaft zu den notwendigen Maßnahmen verpflichtet hat.

Anmerkung: Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.

Auf anteiligen Veräußerungsgewinn auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt die Besteuerung

Entfällt der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung während der 10-jährigen Haltefrist auch auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer, ist dieser ebenfalls von der Besteuerung ausgenommen. 

Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung innerhalb der Haltefrist. Für ein in der Wohnung liegendes häusliches Arbeitszimmer machte sie im Veräußerungsjahr Aufwendungen als Werbungskosten geltend, die vom zuständigen Finanzamt (FA), wie bereits in den Jahren zuvor, mit dem Höchstbetrag anerkannt wurden. Das FA berücksichtigte im Veräußerungsjahr den Veräußerungsgewinn, der anteilig auf die Grundfläche des häuslichen Arbeitszimmers entfiel, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und besteuerte dies entsprechend. Das im Anschluss eingeschaltete Finanzgericht (FG) widersprach dem Vorgehen des FA und begründete dies damit, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht den Kriterien eines Wirtschaftsguts entspreche und so unter die „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ falle.

In einer Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterstützte dieser die Argumentation des FG und kam in einem Urteil vom 1.3.2021 zu dem Schluss, dass das für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzte häusliche Arbeitszimmer der Steuerpflichtigen von der Besteuerung ausgenommen ist. Ein häusliches Arbeitszimmer ermöglicht regelmäßig eine geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Der Umfang der Wohnnutzung ist dabei nicht erheblich.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Kindergartenbeiträgen mindern Sonderausgaben

Leistet ein Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu den Kindergartenbeiträgen eines Angestellten, sind die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um den Betrag des Zuschusses zu kürzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 14.4.2021.

Ein steuerpflichtiges Ehepaar entrichtete für die minderjährige Tochter einen Kindergartenbeitrag. Von einem Arbeitgeber erhielten sie dazu einen steuerfreien Kindergartenzuschuss. Das zuständige Finanzamt kürzte die geltend gemachten Sonderausgaben um diesen Zuschuss, wogegen das Ehepaar Einspruch einlegte. Das Finanzgericht bestätigte in einem späteren Verfahren das Handeln des Finanzamts. Auch der BFH stützte das Vorgehen des Finanzamts und begründete seine Entscheidung damit, dass Kinderbetreuungskosten zwar unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, dies allerdings vorangegangene Aufwendungen voraussetzt.

So argumentiert der BFH, dass nur Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastende Ausgaben als Sonderausgaben abziehen dürfen. Im beschriebenen Fall minderte der steuerfreie und zweckgebundene Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten die Belastung, die die Steuerpflichtigen zu tragen hatten. Die erfolgte Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen, ist daher als korrekt anzusehen und gilt gleichermaßen bei verheirateten und unverheirateten Elternteilen.

Keine Pauschalsteuer für zu Werbezwecken zugewendete Sachleistung?

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke an Geschäftsfreunde, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Die Pauschalierung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 € übersteigen.

In seiner Entscheidung vom 19.4.2021 gelangt das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zu der Überzeugung, dass diese Regelung im Einkommensteuergesetz nicht alle Zuwendungen erfasst. Sie beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte darstellen. Die Regelung begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und setzt voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. 

Die im entschiedenen Fall von einer Sparkasse gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers sind jedoch nicht durch die Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ veranlasst. Die steuerpflichtige Sparkasse hat im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. 

So sollte ihren Kundenberatern Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z. B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Sollte sie einen Kunden gewinnen, erhielte sie von der Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden unterliegen als Geschenke zur betrieblichen Klimapflege auch nicht der Pauschalierung. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte.

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Die Hochwasserkatastrophe hat eine enorme Hilfs- und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung ausgelöst. Spenden wirken sich bis zu maximal 20 % der gesamten Einkünfte steuermindernd aus und reduzieren als Sonderausgaben die steuerliche Belastung. Dazu muss die Spende allerdings an eine gemeinnützige Organisation fließen. 

Das Finanzamt erkennt auch Spenden an unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffene Städte und Gemeinden an. Für Spenden bis zu 300 € ist ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis ausreichend. Bei größeren Beträgen ist eine Spendenbestätigung erforderlich. Große Hilfsorganisationen senden diese Bestätigungen zumeist zu Beginn des auf die Spende folgenden Jahres zu. 

Für Spenden in die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern ist derzeit eine Sonderregelung in Kraft. Bis zum 31.10.2021 gilt der vereinfachte Spendennachweis per Einzahlungsbeleg, Überweisungskopie oder Kontoauszug unabhängig von der Spendenhöhe. 

Bitte beachten Sie: Die Sonderregelung gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto einer anerkannten Organisation fließen. Spendenbelege sollten gut aufgehoben werden.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen für 2020

Mit dem sog. ATAD-Umsetzungsgesetz wurden die Steuererklärungsfristen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate verlängert. Ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.7.2021 erläutert mögliche Anwendungsfragen.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt die Verlängerung sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberatern erstellt werden (beratene Fälle), als auch für die Erklärungen, die Steuerpflichtige selbst erstellen (nicht beratene Fälle). Für beratene Fälle verlängert sich die Abgabefrist somit bis zum 31.5.2022. Bei nicht beratenen Fällen ermöglicht das neue Gesetz eine Verlängerung auf den Stichtag 1.11.2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021), um die Steuer- und Feststellungserklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten Besonderheiten. Zudem bleiben Vor­abanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen von den Fristverlängerungen unberücksichtigt.

Fälligkeitstermine September 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.9.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
110,1  Juli
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

August 2021

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Unter einem sog. „Sachbezug” versteht man Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geldwerten Vorteile können sich in einer Natural-, Sach- oder zusätzlichen Leistung darstellen. Sachbezug oder Sachlohn ist bis zu einer Grenze von 44 € (ab 1.1.2022 bis 50 €) im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich finanzielle Vorteile gegenüber der Auszahlung von (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Barlohn.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug, die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften geändert wurde, in seinem Schreiben vom 13.4.2021 umfangreich Stellung. Danach ist durch die neue Definition „zu den Einnahmen in Geld gehören” nunmehr gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (Geldersatzmittel) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechende Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Übergangsregelung: Die Finanzverwaltung will es nicht beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Anmerkung: Nachdem die Regelungen im Einzelnen für den Steuerlaien recht kompliziert und dadurch schadensbehaftet sind, sollten Sie sich im Detail beraten lassen.

Vereinfachungsregel bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kW und vergleichbare Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 2,5 kW können künftig wählen, ob sie ihre jeweiligen Anlagen ohne oder mit einer Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollen. Die Einstufung der Energieerzeugungsanlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag und gilt auch für die nachfolgenden Jahre.

Wird eine Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, so wird aus Vereinfachungsgründen für alle offenen Veranlagungszeiträume auf einen Nachweis verzichtet und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei unterstellt. Beim Betreiben einer Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt hingegen eine Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass die kleinen Energieerzeugungsanlagen nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind. Ein häusliches Arbeitszimmer oder Räume, die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden (Einnahmen bis 520 € im Veranlagungszeitraum), sind bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, nicht relevant.

Bitte beachten Sie! Ändern sich z. B. aufgrund von Nutzungsänderungen oder durch Vergrößerung der Energieerzeugungsanlagen die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel, ist diese für kommende Veranlagungszeiträume nicht mehr anzuwenden. Der Wegfall ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Umsatzsteuerlich gelten besondere Regelungen.

TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau

Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können - unter weiteren Voraussetzungen (so dürfen z. B. die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je m2 Wohnfläche betragen) - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren (also 4 Jahre lang) neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.

Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.

Automatischer Informations­austausch über Finanzkonten in Steuersachen

Durch die Regelungen des Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden der jeweils angeschlossenen Staaten automatisch ausgetauscht und dem BZSt elektronisch zum 31.7.2021 übermittelt

Zu den Staaten, mit denen der Austausch von Informationen erfolgt, zählen
  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union 
  • Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind 
  • Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten haben, sowie 
  • Drittstaaten, mit denen die Bundesrepubublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Mit Schreiben vom 16.6.2021 wurden vom BZSt die Staaten bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 11.5.2021 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2021 dem BZSt übermitteln müssen.

Die finale Staatenaustauschliste 2021 steht zur Ansicht und zum Download auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de bereit.

Neues Gesetz zur Abwehr von Steueroasen beschlossen

Zur Bekämpfung von internationaler Steuerkriminalität hat der Bundestag am 10.6.2021 das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, das Steueraufkommen und die Steuergerechtigkeit in Deutschland zu stärken.

Personen und Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit Staaten und Gebieten unterhalten, die international anerkannte Standards im Steuerbereich nicht einhalten,  soll es damit erschwert werden, Steuern zu vermeiden. Als Maßnahmen dazu dienen z. B. eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, die es Unternehmen unattraktiv macht, Einkünfte auf Zwischengesellschaften in Steueroasen zu übertragen. Auch sollen etwa Betriebsausgaben und Werbungskosten, die in Beziehung zu Steueroasen stehen, nicht mehr abzugsfähig sein.  

Grundlage des neuen Gesetzes ist eine mindestens jährlich aktualisierte Liste der Europäischen Union, die Länder beinhaltet, die sich konsequent weigern, Steuerangelegenheiten korrekt zu behandeln.

Transparenz­register- und Finanz­informationsgesetz vom Bundesrat bestätigt

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das sog. Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen. Es soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten. Einige Vorschriften erhalten bereits ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.

Das Gesetz regelt die Umwandlung des deutschen Transparenzregisters von einem Auffangregister, das zumeist auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verwies, in ein Vollregister, in das Gesellschaften verpflichtend wirtschaftlich Berechtigte einzutragen haben. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stehen, sollen die europäischen Transparenzregister vernetzt werden.

Bitte beachten Sie!
Die Meldefristen zum neuen Transparenzregister für Unternehmen mit bisheriger Mitteilungsfiktion sind je nach Rechtsform gestaffelt vorgesehen: AGs, SEs und KGaA bis 31.3.2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis 30.6.2022 und alle anderen Fälle bis 31.12.2022.

Nachweis einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung bei Pkw

Für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) darf das angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgut nicht mehr als 10 % privat genutzt werden. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, so muss detailliert nachgewiesen werden, wie hoch der Anteil der privaten Nutzungen ist. Findet die Berechnung dieser durch die 1-%-Regelung statt, so darf der IAB nicht gewährt werden, da die 1-%-Regelung von einer Privatnutzung von ca. 20 % ausgeht, womit also keine fast ausschließlich betriebliche Nutzung mehr vorliegt.

In einem Fall aus der Praxis bildete ein Unternehmer einen IAB für einen Pkw, kaufte diesen anschließend auch und ermittelte den Nutzungsanteil nach Fahrtenbuchmethode. Das Finanzamt stellte bei einer Prüfung jedoch fest, dass dieses nicht ordnungsgemäß war und erkannte den so ermittelten Anteil nicht an. Stattdessen wurde nun die 1-%-Regelung angewandt, weshalb der IAB nachträglich versagt wurde.

Der Bundesfinanzhof entschied dazu, dass bei einem fehlerhaften Fahrtenbuch auch alternative Aufzeichnungen vorgelegt werden können, die nachweisen, dass ein betrieblicher Nutzungsanteil von mindestens 90 % vorliegt. Dieser Nachweis muss plausibel dargelegt werden können. Das Fahrtenbuch muss jedoch insgesamt noch stimmig und lückenlos sein.

Excel-Tabelle führt nicht zwingend zu Kassenführungsmängeln

Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, muss der Unternehmer einige Voraussetzungen erfüllen. Das Finanzamt muss davon ausgehen können, dass sämtliche Ein- und Ausgaben erfasst wurden. Dies führt häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzamt und Unternehmer. So war es auch in einem Fall über den nun das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 29.4.2021 entschieden hat.

Auslöser war die Anwendung einer Excel-Tabelle durch eine Unternehmerin für ihre Kassenführung. Sie betrieb eine Gaststätte und erfasste die Einnahmen mithilfe einer elektronischen Registrierkasse. Sämtliche Einnahmen wurden neben Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle eingetragen, weitere Kassenberichte wurden nicht erstellt.

Das Finanzamt beanstandete diese Tabelle, die Buchführung kann nicht ordnungsgemäß sein, wenn sich die Angaben in einem Programm, wie z. B. Excel, jederzeit ändern lassen. Dagegen wendet die Unternehmerin ein, dass die Grundlagen der Angaben, z. B. die Z-Bons oder die Belege über EC-Kartenzahlungen, aber nicht abänderbar seien.

Das FG kam zu dem Entschluss, dass aufgrund der elektronischen Registrierkasse als Kassenaufzeichnung eine geordnete Ablage der Belege ausreicht, wobei eine zusätzliche Excel-Tabelle nicht schadet. Da die Unternehmerin bei Sonderveranstaltungen aber eine offene Ladenkasse nutzte und – hierbei – keinen notwendigen täglichen Kassenbericht erstellte, kann das Finanzamt – an dieser Stelle – von einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung ausgehen und kann – insoweit – Hinzuschätzungen vornehmen.

Fälligkeitstermine - August 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2021
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.8.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
109,1  Juni
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August
106,1  Juli



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
Juli 2021

Bundesregierung verlängert Corona-Unterstützungen bis 30.9.2021

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Soloselbstständige sowie die Neustarthilfe bis zum 30.9.2021 als Überbrückungshilfe III Plus.

Neu hinzu kommt eine Personalkostenhilfe eine sog. „Restart-Prämie“. Damit können Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Restart-Prämie erhalten.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 €/Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 €/Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Des Weiteren wird der Zugang zu den geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um 3 Monate vom 30.6.2021 bis zum 30.9.2021 erweitert.

(Noch) keine Doppelbesteuerung von gesetzlichen Renten

In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten wurden voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).

Wegen des damit verbundenen Ausfalls an Steuereinnahmen wurde eine sehr langfris­tig wirkende Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht vor, dass bei Rentnern, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente steuerfrei bleibt. Dieser Freibetrag mindert sich jährlich für all diejenigen, für die der Rentenbezug erst nach 2005 beginnt. Für Erstrentner im Jahre 2021 beträgt dieser Freibetrag z. B. nur noch 19 %. Steuerpflichtige die ab 2040 erstmalig Rente beziehen, müssen dann 100 % der Rente versteuern. Anzumerken ist, dass auch bei einem früheren Rentenbeginn die laufenden „Rentenerhöhungen“ zu 100 % der Besteuerung unterliegen. Als Ausgleich für die höhere Besteuerung steigt auch der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für alle Steuerpflichtige jährlich an. Lag der zu berücksichtigende Anteil in 2005 noch bei 60 % der Aufwendungen, werden ab dem Jahr 2025 dann 100 % der Aufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bitte beachten Sie! In seiner Entscheidung vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, das auf der Grundlage seiner Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.

Anmerkung: Der Gesetzgeber wird hier entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenberechnung für die Zukunft vornehmen müssen.

Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer bis 31.3.2022 verlängert

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert. Im Jahressteuergesetz 2020 war zuvor bereits eine Verlängerung bis Juni 2021 beschlossen (ursprünglich 31.12.2020).

Arbeitgeber haben dadurch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Voraussetzung dafür ist jedoch u. a., dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Bitte beachten Sie! Die jetzige Fristverlängerung erweitert nur den Zeitraum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchstsumme für den ganzen Zeitraum, nicht das Kalenderjahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € ausbezahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch weitere 1.000 € geleistet werden.

Die Auszahlung kann auch pro Dienstverhältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeitgebern, könnte er die Sonderzahlung von jedem Arbeitgeber erhalten.

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Verluste, die aus der Veräußerung von Kapitalanlagen entstehen, können nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt bei Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.

Obwohl sie zum Kapitalvermögen zählen, können entstandene Verluste aus Aktiengeschäften nur über Veräußerungsgewinne ausgeglichen werden, die ebenfalls aus Aktiengeschäften resultieren. Hierin sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 17.11.2020 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Dazu rief er das Bundesverfassungsgericht an, um eine Klärung herbeizuführen.

Dem Beschluss voran stand der Fall eines Steuerpflichtigen, der aus der Veräußerung von Aktien als Teil seines Kapitalvermögens nur Verluste generierte. Auf Antrag wünschte er die Verrechnung der Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen entstanden waren.

Der BFH begründete die Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht damit, dass die abweichende Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste zu einer unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen führt, die nicht damit begründet werden kann, dass erhebliche Steuermindereinnahmen zu befürchten wären oder dies zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen führt.

Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag geplant

Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete Inves­titionsabzugsbeträge (IAB) vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen.

Der IAB sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investition durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.

Die Verlängerung des IAB ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni 2021 erwartet.

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete vorrangig per örtlichem Mietspiegel

Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. Kann dieser nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann sie z. B. mit Hilfe eines begründeten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest 3 vergleichbare Wohnungen ermittelt werden. Jeder Ermittlungsweg ist grundsätzlich gleichrangig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.2.2021.

Im entschiedenen Fall vermietete eine Steuerpflichtige eine Wohnung an ihre Tochter zu einem geringeren monatlichen Mietzins als sie von einem fremden Dritten für eine ähnlich ausgestattete Wohnung gleicher Größe verlangt. Das Finanzamt (FA) akzeptierte die ermittelten Werbungskosten für die Wohnung der Tochter nicht in voller Höhe. Es begründete dies damit, dass die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete entspricht. Das wäre aber die Voraussetzung für den vollen Werbungskostenabzug.

Der BFH stellte klar, dass die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel genau dessen Zweck ist. Der Mietpreisspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglichen.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist aber eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung vorzunehmen.

Share Deals: Maßnahmen gegen Vermeidung von Grunderwerbsteuer beschlossen

Bei den sog. Share Deals handelt es sich um den Kauf von Anteilen an einer Firma, welche die Immobilie im Besitz hält. Es wird also nicht die Immobilie selbst gekauft und somit Grunderwerbsteuer gespart.

Diese Steuervermeidungsmöglichkeit lag nicht im Sinne des Gesetzgebers, der nunmehr Maßnahmen gegen sog. Share Deals, bei denen Investoren beim Kauf von Immobilien die Grunderwerbsteuer umgehen können, mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschloss. Die Änderungen treten am 1.7.2021 in Kraft.

Um die sog. Share Deals einzudämmen, wurde die 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt und die Fristen von 5 auf 10 Jahre verlängert.

Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird zudem im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Auch wird die Vorbehaltensfrist im Grunderwerbsteuergesetz auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben.

Sozialversicherung und steuerliche Sonderregelungen von Mitarbeitenden in Impf- und Testzentren

Mitarbeiter in den Impf- und Testzentren, einschließlich der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. Die Leistungen erfolgen weisungsgebunden. Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit sowie eines damit verbundenen Unternehmerrisikos besteht kein Raum.

Für Ärzte in Impfzentren hat der Gesetzgeber übergangsweise Sonderregelungen zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung vorgesehen. Auch wenn die Ärzte der Impf- und Testzentren sowie der dort angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams zu den Einrichtungen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ergeben sich daraus aber keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen.

Mit dem Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin (MTA-Reform-Gesetz) vom 24.2.2021 ist eine Übergangsregelung getroffen worden, wonach in der Zeit vom 15.12.2020 bis zum 31.12.2021 Einnahmen aus Tätigkeiten von Ärzten in einem Impfzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht beitragspflichtig sind. Damit fehlt es in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht an der Entgeltlichkeit der Beschäftigung, sie ist nicht versicherungspflichtig.

Die gleiche Übergangsregelung wurde für Ärzte, die in einem Testzentrum oder einem dort angegliederten mobilen Testteam in der Zeit vom 4.3.2021 bis 31.12.2021 tätig werden, getroffen. Die Regelung gilt aus Bestandsschutzgründen nicht für Tätigkeiten, die vor dem 4.3.2021 vereinbart wurden.

Für die beitragsrechtliche Behandlung des Arbeitsentgelts der übrigen Beschäftigten gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Sie profitieren allerdings von steuerlichen Entlastungen wie der sog. Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale. Dabei können Mitarbeiter, die direkt an der Impfung beteiligt sind, die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 € im Jahr (2020: 2.400 €) und Mitarbeiter in der Verwaltung und der Organisation, die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € im Jahr (2020: 720 €) in Anspruch nehmen.

Freiheitsstrafe wegen Betrug bei Corona-Soforthilfe

Das Landgericht Stade (LG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger im Frühjahr 2020 in 7 Fällen in 4 Bundesländern sog. Corona-Soforthilfen in Höhe von 50.000 € für tatsächlich nicht existente Kleingewerbe beantragte und bekam.

Dabei täuschte er über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren. Das LG verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergab. Es wurde damit rechtskräftig.

Fälligkeitstermine - Juli 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.7.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.7.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
108,7  Mai
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August
106,1  Juli
106,6  Juni



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Juni 2021

Steuerbefreiung von Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung

Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund des Wegfalls seines Arbeitsplatzes zukommen lässt, sind steuerfrei. Dies wird im Jahressteuergesetz 2020 klargestellt.

Darunter fällt die sog. „Outplacement-Beratung” oder „Newplacement-Beratung„, die Arbeitgeber zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer anbieten bzw. durch Dritte durchführen lassen können. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Leistungen einer Outplacement-Beratung, wie z. B. einer Perspektivberatung, einer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beratung, einer Marktvorbereitung sowie der Vermarktung und Neuplatzierung der Teilnehmenden.

Für Weiterbildungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, gilt bereits seit 2019 eine gesetzliche Steuerbefreiung. Hierunter fallen z. B. auch Maßnahmen zur Anpassung und Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen, wie sie etwa Sprachkurse bieten.

Bitte beachten Sie! Weder die Leistungen einer Weiterbildung noch einer Outplacement-Beratung dürfen einen überwiegenden Belohnungscharakter haben, um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren.

Betriebsrente durch Entgeltumwandlung bei angestellten Ehegatten gilt als Betriebsausgabe

Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. Zu dieser Entscheidung kommt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28.10.2020.

Im betreffenden Fall beschäftigte ein Steuerpflichtiger seine Ehefrau im eigenen Betrieb. Er hatte für sie eine Unterstützungskassenversorgung in Form einer Entgeltumwandlung von 1.830 € pro Monat in eine betriebliche Altersvorsorge mit einer Hinterbliebenenversorgung eingerichtet. Das Finanzamt erkannte die Zuwendungen an die Unterstützungskasse nur teilweise, in Höhe von 110 € im Monat, als abzugsfähige Betriebsausgaben an und war der Meinung, dass sie nach dem Fremdvergleichs-Maßstab unangemessen sind.

Der BFH stellte jedoch klar, dass Entgeltumwandlungen im Rahmen von Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, wenn nicht zusätzliche, ungewöhnliche Faktoren eine Rolle spielen. Dies können etwa unangemessene Gehaltserhöhungen kurz vor der Entgeltumwandlung, eine „Nur-Pension” oder auch Risikoerhöhungen und Kostensteigerungen für das Unternehmen sein. Da der BFH auf Grundlage der vorherigen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine abschließende Entscheidung über die strittigen Bescheide treffen konnte, wurde der Streitfall zur erneuten Entscheidung zurück an das FG verwiesen.

Gebäude-Abbruchkosten in privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten abziehbar

Wird im Rahmen eines steuerpflichtigen Grundstücksverkaufs das darauf befindliche Wohngebäude vor der Veräußerung abgerissen, sind die Abbruchkosten als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu behandeln. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil vom 2.2.2021. Bei steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften, zu denen auch Grundstücksverkäufe zählen können, gilt der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den Werbungskosten als Gewinn oder Verlust.

Das FG führte dazu aus, dass das sog. Zuflussprinzip heranzuziehen ist, um den Zeitpunkt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu bestimmen. So sind die bei einem privaten Veräußerungsgeschäft entstandenen Werbungskosten in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös dem Verkäufer zugeht. Die Veräußerungskosten in Form der Abbruchkosten für das alte Wohnhaus, die vor dem Veranlagungszeitraum des später veräußerten Grundstücks angefallen sind, können erst im Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem der Veräußerungserlös erfasst wird.

Abzug von Erhaltungsaufwendungen nach Versterben des Steuerpflichtigen

Einnahmen und Werbungskosten, die im Rahmen der Vermietungstätigkeit anfallen, werden in dem Jahr des Zu- bzw. des Abflusses steuerlich wirksam. Eine Ausnahme bilden hier größere Erhaltungsaufwendungen, welche auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden können. Nun wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie mit den ausstehenden Aufwendungen zu verfahren ist, wenn der Vermieter innerhalb des Verteilungszeitraums verstirbt.

In dem vom BFH am 10.11.2020 entschiedenen Fall besaß ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, welches zu fremden Wohnzwecken vermietet wurde. In einem Jahr machte er hohe Erhaltungsaufwendungen geltend, die er auf mehrere Jahre verteilte. Noch bevor dieser Zeitraum um war, verstarb er. Die Ehefrau setzte die Erhaltungsaufwendungen in der verbliebenen Höhe in der letzten gemeinsamen Steuererklärung an. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Aufwendungen dem Verstorbenen nur für die Monate bis zum Todeszeitpunkt zustehen und danach nur noch von den Erben in Höhe des Restwerts weiter in der Steuererklärung angegeben werden dürfen.

Der BFH stimmte jedoch der Auffassung der Ehefrau zu. Der verbleibende Betrag der noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen ist im Jahr des Versterbens vollständig steuermindernd anzuerkennen. Die Erben haben keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten in den Folgejahren. Das liegt daran, dass die Aufwendungen nur demjenigen zugerechnet werden dürfen, der diese zuvor auch getragen hat.

Außergewöhnliche Belastung als haushaltsnahe Dienstleistung bei Heimunterbringung

Die Kosten für außergewöhnliche Belastungen wirken sich erst aus, wenn die individuell zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Zudem stehen den Steuerpflichtigen ggf. noch weitere Steuerermäßigungen zu, wie z. B. für haushaltsnahe Dienstleistungen. Inwiefern diese beiden Positionen genutzt werden können, wenn ein Steuerpflichtiger Kosten für die eigene Heimunterbringung zu tragen hat, wurde nun in einem Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der Steuerpflichtige zog krankheitsbedingt in ein Pflegeheim. Anschließend erklärte er in der Einkommensteuererklärung die entstandenen Kosten abzüglich der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung und weitere haushaltsnahe Dienstleistungen, welche vom Pflegeheim bescheinigt wurden. Anders als das Finanzamt erkannte das Finanzgericht später die außergewöhnlichen Belastungen als solche an, kürzte diese jedoch teilweise. Der BFH wich im anschließenden Verfahren von dieser Entscheidung ab.

Zunächst kann die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten nicht auch als außergewöhnliche Belastung angesetzt wurden, da es sonst zu einer Doppelberücksichtigung kommen kann.

Die Steuerermäßigung ist nach Auffassung des BFH auch für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. In der Haushaltsersparnis, die bei der Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung zu berücksichtigen ist, sind keine Aufwendungen enthalten, die eine Steuerermäßigung rechtfertigen.

Schenkungsteuer auf fiktive Zinsen aus unverzinslichen Darlehen

Nicht selten werden „unverzinsliche” Darlehen — auch mit hohen Beträgen — Familienangehörigen, Geschäftspartnern oder guten Bekannten zur Verfügung gestellt. Das bringt regelmäßig auch die Finanzverwaltung (FA) auf den Plan, vermutet sie doch hierin eine Schenkung insbesondere von Zinsen, die i. d. R. für das Darlehen hätten bezahlt werden müssen.

So überließ in einem vor dem Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Fall ein Steuerpflichtiger einem mit ihm nicht verwandten Darlehensnehmer ein unverzinsliches und auch unbesichertes Darlehen in Höhe von 300.000 €. Das FA setzte für eine unentgeltliche Zuwendung in Form eines Zinsvorteils Schenkungsteuer i. H. v. 11.370 € fest. Dabei ermittelte es einen Zinsvorteil i. H. v. 57.900 € unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 %. Nach Abzug des persönlichen Schenkungsteuer-Freibetrags von 20.000 € verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 37.900 €.

Mit dem Argument des aufgrund der aktuellen Zinslage auf dem Markt zu hohen gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % wehrte sich der Darlehensnehmer - ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG liegt in der zinslosen Gewährung eines Darlehens und in der Einräumung eines (zu) niedrig verzinsten Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung vor. Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sah das FG nicht gegeben.

Schwankende Vergütung des GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und ist beim empfangenden Gesellschafter steuerlich zu berücksichtigen. Von einer vGA ist auszugehen, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den ein ordentlicher Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter normalerweise nicht zugewandt hätte.

Über das Vorliegen einer vGA hatte auch das Finanzgericht Münster (FG) mit Beschluss vom 17.12.2020 zu entscheiden. In dem Fall schwankten die monatlichen Gehaltszahlungen an den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine schriftliche Vereinbarung darüber lag jedoch nicht vor, ebenso wenig wie Nachweise aus denen ersichtlich wurde, dass es eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben hat. Zudem konnte nicht dargelegt werden, anhand welcher Bemessungsgrundlage das Gehalt gezahlt wird. Das FG bewertete die Zahlungen als vGA.

Bitte beachten Sie! Gehaltsvereinbarungen sind im Vorhinein zivilrechtlich wirksam festzulegen, am besten durch einen Anstellungsvertrag. Sollte die Vereinbarung über das Gehalt nicht schriftlich erfolgen, so muss für einen fremden Dritten erkennbar sein, wie es sich bemisst. Werden rückwirkend Änderungen des Gehalts oder Sonderzahlungen vereinbart, so werden diese als vGA behandelt.

Absetzbarkeit von Zeitungsabonnements in Unternehmen

Die Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung zur allgemeinen Information können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Zu diesem Schluss kam das Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 2.2.2021 und bestätigte damit ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.6.1983.

Auch ein teilweiser Abzug der Kosten ist laut FG nicht möglich, da nicht objektiv beurteilt werden kann, inwieweit die abonnierte Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen Verwendung findet.

Das FG machte in seinem jetzigen Urteil allerdings auf eine Ausnahme aufmerksam, bei der z. B. Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den betrieblichen Bereich bezogen werden, sehr wohl als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt etwa für Wartezimmer in freiberuflichen Praxen wie z. B. bei Ärzten oder Zahnärzten in Friseursalons oder Gaststätten und Hotels.

Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, gilt dieser als Sachbezug und zählt somit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wurde für die steuerrechtliche Bewertung einer Wohnraumüberlassung ab 1.1.2020 jedoch ein Bewertungsabschlag eingeführt.

Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist demnach kein Sachbezug anzurechnen, wenn das vom Arbeitnehmer dafür gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/m2 ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung beträgt. Der steuerrechtliche Bewertungsabschlag wird zum 1.1.2021 in das Beitragsrecht übernommen. Die unterschiedlichen Verfahrensweisen im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen.

Der neue Bewertungsabschlag wirkt sich wie ein Freibetrag aus und beträgt 1/3 des ortsüblichen Mietwerts. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die tatsächlich gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.

Fälligkeitstermine Juni 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.6.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.6.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
108,2  April
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August
106,1  Juli
106,6  Juni
106,0  Mai



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Mai 2021

Erneute Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III und neuer Eigenkapitalzuschuss

Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III insgesamt nochmals verbessert. Nachfolgend ein kurzer Überblick:

Eigenkapitalzuschuss: Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten in der Zeit von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € förderfähige betriebliche Fixkosten und beantragt die Überbrückungshilfe III. Dafür erhält es eine reguläre Förderung von jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).

Verbesserung bei der Überbrückungshilfe III:
  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware werden für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. €.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt.
  • Nunmehr wird auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Um die im Einzelfall günstigere Hilfe in Anspruch nehmen zu können, erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften können Neustarthilfe beantragen

Antragsberechtigt für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind nun auch Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie erhalten einmalig bis zu 7.500 € bzw. bis zu 30.000 € als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft, wenn sie über die Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen konnten. Die Anträge können seit dem 16.2.2021 einge­reicht werden.

Um die Neustarthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss die betreffende Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1.5.2020 gegründet worden sein und der überwiegende Teil der erzielten Einkünfte (mind. 51 %) als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, wenn sie von einer natürlichen Person erzielt wurden. Der Gesellschafter muss darüber hinaus 100 % der Anteile an der Gesellschaft halten und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt sein. Die Aufnahme der selbstständigen Geschäftsfähigkeit muss dabei vor dem 1.5.2020 gelegen haben. Zudem darf sich die Kapitalgesellschaft nicht bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben. Zusätzlich darf höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt sein, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist und die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein.

Seit 30.3.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe unter den Voraussetzungen wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragen. Zusätzlich muss die Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten werden.

Die einmalige Neustarthilfe kann bis zum 31.8.2021 beantragt werden. Anträge für eine Ein- bzw. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft müssen über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) gestellt werden. Die Schlussrechnung muss bis 31.12.2021 gestellt sein.

Bitte beachten Sie! Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt, die strafrechtliche Folgen haben können.

Wegfall von Mieteinnahmen durch Corona-Krise

Von wirtschaftlichen Problemen, welche durch Corona entstanden sind, können nicht nur Mieter betroffen sein, sondern auch die Vermieter durch das Fehlen von Mietzahlungen. Deshalb wurde auf Bund-/ Länderebene beschlossen, wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verfahren werden soll, wenn coronabedingt Mieteinnahmen wegfallen.

Für den Fall, dass der Vermieter seinem Mieter für die im Privatvermögen gehaltenen Immobilien - aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters - Mietzahlungen ganz oder teilweise erlässt, darf durch das Finanzamt keine verbilligte Vermietung zugrunde gelegt werden, bei dem der Werbungskostenabzug zu kürzen wäre. Es kann nur deswegen nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass der Vermieter keine Einkunftserzielungsabsicht mehr hat. Deren Beurteilung muss unabhängig von dem Mieterlass stattfinden. Sollte die Einkunftserzielungsabsicht aber bereits vor Corona verneint worden sein, so wird diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht oder geändert.

Lag bereits in den Vorjahren eine verbilligte Vermietung vor, so ist der ursprünglich ermittelte Prozentsatz für den Werbungskostenabzug weiter anzuwenden, eine Neuberechnung, welche eventuell einen niedrigeren Werbungskostenabzug begründet, hat nicht stattzufinden.

Bundesprogramm für Ausbildungsbetriebe verlängert und verbessert

Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden - rückwirkend zum 16.2.2021 - zunächst in bisheriger Höhe verlängert. Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum 1.6.2021 von 2.000 € und 3.000 € auf 4.000 € und 6.000 € verdoppelt. Auch Zuschüsse zur Vergütung der Ausbilder können künftig gezahlt werden. Außerdem kann die Ausbildungsvergütung wie bisher bezuschusst werden. Diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (vorher 249) beziehen. Betriebe mit bis zu 4 Mitarbeitern erhalten pauschal 1.000 €, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.

Darüber hinaus wird die Übernahmeprämie bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000 € verdoppelt. Auftrags- oder Verbundausbildung können bereits ab einer Laufzeit von 4 Wochen unterstützt werden. Die Höhe der Förderung bemisst sich an der Vertragslaufzeit. Insgesamt können bis zu 8.100 € beansprucht werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten. Pandemiebetroffene Unternehmen können die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bis max. 500 € bezuschussen lassen.

Für die Ausbildungsprämien, die Zuschüsse, die Übernahmeprämie und den Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

PV-Stromlieferung an Mieter gilt als selbstständige Leistung neben der umsatzsteuerfreien Vermietung

Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, ist umsatzsteuerlich nicht als Nebenleistung der Vermietung, sondern als eigenständige Leistung anzusehen. Zu diesem Schluss kommt das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in seinem Urteil vom 25.2.2021.

Ein Steuerpflichtiger vermietete mehrere Wohnungen und hatte auf den Häuserdächern Photovoltaikanlagen installieren lassen. Der damit erzeugte Strom wurde zu einem handelsüblichen Preis an die Mieter geliefert. Die Abrechnung erfolgte über einzelne Zähler und eine individuelle Abrechnung. Hierzu schloss der Vermieter eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag mit den Mietern ab, in der u. a. geregelt war, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden konnte. Wollte ein Mieter anderweitig Strom beziehen, musste er die dafür erforderlichen Umbaukosten selbst tragen. Der Vermieter machte die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs der Photovoltaikanlagen steuermindernd geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte den Abzug ab und begründet dies damit, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung wäre.

Das FG kam jedoch zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und sie die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Die bei einem Wechsel des Anbieters anfallenden Umbaukosten erschweren ihn zwar, sie machen ihn aber nicht unmöglich.

Bitte beachten Sie! Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, der vermutlich in letzter Instanz über den Sachverhalt entscheiden wird.

Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2021

Die Mindestlohnkommission empfahl am 1.7.2020 eine gesetzliche Anpassung des Mindestlohns in mehreren Stufen. Daraufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € angehoben. Zum 1.7.2021 erfolgt nunmehr eine weitere Erhöhung auf 9,60 €. Die nächsten Anpassungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen vom Erhalt des Mindestlohns sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich Tätige oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung.

Bitte beachten Sie! Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt und für geringfügig Beschäftigte.

Anmerkung: Bei Verträgen mit Minijobbern muss überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € pro Monat überschritten wird.

Leasingsonderzahlungen bei Firmenwagen

Die steuerliche Behandlung von Pkw bei Arbeitnehmern und Unternehmern führt in vielen Fällen zu unterschiedlichen Meinungen bei Finanzamt und Steuerpflichtigen. So hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) mit Urteil vom 26.8.2020 in einem Fall über die sog. "Kostendeckelung" bei Leasingfahrzeugen entschieden.

Im entschiedenen Fall schloss ein Selbstständiger, welcher seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, einen Leasingvertrag über eine bestimmte Laufzeit ab. Dazu gehörte auch eine Sonderzahlung, die im Jahr des Vertragsabschlusses geleistet wurde. In der Gewinnermittlung berechnete er den Privatanteil des Pkw grundsätzlich mit der 1-%-Methode. Für die Jahre, für die der Leasingvertrag läuft, sollte seiner Meinung nach jedoch die sog. Kostendeckelung Anwendung finden. Dabei würden der pauschale Nutzungswert und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die Gesamtkosten des Pkw begrenzt werden. Die Leasingsonderzahlung ist dabei nur in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem diese gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung ist jedoch der Meinung, dass für die Anwendung der Kostendeckelung alle anfallenden Kosten eines Pkw zu ermitteln und gleichmäßig auf den Nutzungszeitraum zu verteilen sind. Ansonsten könnte es zu einem gängigen Steuersparmodell werden, wenn Leasingverträge mit hohen Sonderzahlungen und im Gegensatz dazu sehr geringen Monatsleistungen abgeschlossen werden, da dadurch nur ein minimaler privater Nutzungsanteil versteuert werden müsste. Dem schloss sich das FG an.

Anmerkung: Hier wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass das Urteil des FG noch nicht rechtskräftig ist.

Fälligkeitstermine - Mai 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2021
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.5.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2021
    In allen Bundesländern ist der 30.5. (Christi Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
107,5  März
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August
106,1  Juli
106,6  Juni
106,0  Mai
106,1  April



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

April 2021

Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden. Die entsprechende Regelung geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert und die AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5.3.2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen bzw. Änderungen:

Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen, um so mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten, werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln. Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich dazu wird das Rettungsprogramm "Neustart Kultur" verlängert und ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von eine Mrd. € aufgelegt.

Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Fälle

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt, durch den die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung durch steuerberatende Berufe um mehrere Monate verlängert wird. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist nun bis Ende August 2021. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um 6 Monate ausgeweitet.

Die Steuererklärungsfrist endet für beratene Fälle regulär Ende Februar 2021. Das Gesetz verlängert den Besteuerungszeitraum 2019 nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Feststellungserklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt. So sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater entlastet werden, die mit der Beantragung aktueller Corona-Hilfen für Unternehmen stark beansprucht sind.

Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay

Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb dar. Über die Differenzierung bei Unternehmern, welche zusätzlich noch private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020 entschieden.

Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen, die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser Sammlung durch viele einzelne Verkäufe stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Hätte der Unternehmer mit seiner Aussage Recht, so könnten die Umsätze trotzdem dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, da hier eine Branchenüblichkeit vorliegt. Allerdings müsste hierbei zuvor steuerlich noch die Einlage aus dem Privatvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Wirtschaftsgüter jedoch tatsächlich nie dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren, so wären die privaten Umsätze steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der BFH hat den Fall dem Finanzgericht zurückverwiesen, damit eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände stattfinden kann. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es sich von Anfang an um Betriebsvermögen handelte, so erfolgt eine nachträgliche Versteuerung der Umsätze. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.

Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € im Jahr erhöht.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge nicht überschritten werden.

Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig 450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt wird.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern fest. Die Helfenden können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €) und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe von 840 €) in Anspruch genommen werden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht abgesehen werden kann. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.11.2020.

Im entschiedenen Fall beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld, da dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen langjähriger Erkrankung allerdings in Therapie. Ärzte bescheinigten, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, in Betracht kommt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Keine Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen, während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen. Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.

Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.

Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.

Fälligkeitstermine - April 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.4.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.4.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August
106,1  Juli
106,6  Juni
106,0  Mai
106,1  April
105,7  März



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

März 2021

Nutzungsdauer von Computer-Hard- und Software auf ein Jahr verkürzt

Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können rückwirkend zum 1.1.2021 sofort abgeschrieben werden. Die entsprechende Regelung geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.2.2021 hervor. Damit wird die Nutzungsdauer für Computer von drei Jahren auf ein Jahr reduziert und die AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter entsprechend geändert. Die Sofortabschreibung kann wahlweise in Anspruch genommen werden.

Zu den benannten digitalen Wirtschaftsgütern gehören materielle Wirtschaftsgüter wie Computerhardware und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Betriebs- und Anwendersoftware. Darunter fallen darüber hinaus auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die neue Regelung kann in den Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 kann sie auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft

Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 5.3.2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Darin enthalten sind nachfolgende Verbesserungen bzw. Änderungen:

Da Familien besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, wird pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von 150 € (im Vorjahr 300 €) auf das Kindergeld gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Einmalbetrag soll im Mai 2021 ausbezahlt werden. Anspruch besteht für jedes Kind, das in diesem Monat kindergeldberechtigt ist. All jene Kinder, für die im Mai 2021 kein Kindergeldanspruch besteht, werden dennoch mit dem Kinderbonus bedacht, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Einmalbetrag findet beim steuerlichen Familienleistungsausgleich Berücksichtigung. Je höher das Einkommen, um so mehr mindert der Kinderbonus die steuerliche Entlastungswirkung.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt. Auf Getränke wird der reguläre Steuersatz erhoben. Von dieser Regelung sollen auch Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhändler, Bäckereien sowie Metzgereien profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass sie verzehrfertig zubereitete Speisen zur Abgabe anbieten.

Unternehmer, die bedingt durch die Corona-Pandemie Verluste erwirtschafteten, werden durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt. So können Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus dem Vorjahr verrechnet werden. Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz sieht vor, den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu verdoppeln. Für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 gilt dies entsprechend.

Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der entstehenden Mehraufwendungen durch die Corona-Pandemie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung für Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen, die krisenbedingt plötzlich in Not geraten sind, wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Zusätzlich dazu wird das Rettungsprogramm "Neustart Kultur" verlängert und ein Anschlussprogramm mit einem Umfang von eine Mrd. € aufgelegt.

Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Fälle

Der Bundesrat hat am 12.2.2021 einem entsprechenden Gesetzesentwurf zugestimmt, durch den die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung durch steuerberatende Berufe um mehrere Monate verlängert wird. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist nun bis Ende August 2021. Parallel dazu wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um 6 Monate ausgeweitet.

Die Steuererklärungsfrist endet für beratene Fälle regulär Ende Februar 2021. Das Gesetz verlängert den Besteuerungszeitraum 2019 nun um 6 Monate. Dadurch wird den Steuer- und Feststellungserklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, antragslos eine längere Bearbeitungszeit ohne Verspätungsfolgen eingeräumt. So sollen Steuerberaterinnen und Steuerberater entlastet werden, die mit der Beantragung aktueller Corona-Hilfen für Unternehmen stark beansprucht sind.

Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Home-Office arbeiten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5.1.2021.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre oder aufgrund einer Behinderung auf Betreuung angewiesen ist. Weiterhin darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann. Der Nachweis des Betreuungsbedarfs gegenüber der Krankenkasse wird mit einer Bescheinigung vom Arzt festgestellt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Veräußerung von privaten und betrieblichen Gütern über Ebay

Inzwischen ist der Onlinehandel von Wirtschaftsgütern ein lukratives Geschäft für Unternehmer. Dabei steht nicht nur Unternehmern das Internet als Verkaufsplattform zur Verfügung, sondern auch Privatpersonen. Da diese ihre privaten Güter verkaufen, um im besten Fall noch etwas Geld dafür zu bekommen, stellt diese Tätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb dar. Über die Differenzierung bei Unternehmern, welche zusätzlich noch private Dinge veräußern, hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 17.6.2020 entschieden.

Im entschiedenen Fall veräußerte ein Onlinehändler Modelleisenbahnen und entsprechendes Zubehör. Dazu kamen weitere Veräußerungen, die nach der Ansicht des Unternehmers nicht zu versteuern seien, da es sich um private Umsätze handele. Er habe seine private Modelleisenbahnsammlung verkauft, welche er bereits vor der Unternehmensgründung besaß. Zudem erfolgte die Lagerung an zwei separaten Orten. Das Auflösen dieser Sammlung durch viele einzelne Verkäufe stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar.

Hätte der Unternehmer mit seiner Aussage Recht, so könnten die Umsätze trotzdem dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sein, da hier eine Branchenüblichkeit vorliegt. Allerdings müsste hierbei zuvor steuerlich noch die Einlage aus dem Privatvermögen berücksichtigt werden. Wenn die Wirtschaftsgüter jedoch tatsächlich nie dem Betriebsvermögen zuzuordnen waren, so wären die privaten Umsätze steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Der BFH hat den Fall dem Finanzgericht zurückverwiesen, damit eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände stattfinden kann. Sollte sich jedoch herausstellen, dass es sich von Anfang an um Betriebsvermögen handelte, so erfolgt eine nachträgliche Versteuerung der Umsätze. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Verfahren offengehalten werden.

Anhebung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Zeit ab 1.1.2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € im Jahr erhöht.

Der Übungsleiterfreibetrag stellt Einnahmen für bestimmte nebenberufliche übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Im Rahmen der Ehrenamtspauschale sind darüber hinaus auch Einnahmen aus bestimmten weiteren nebenberuflichen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Tätigkeiten in begrenzter Höhe steuerfrei. Der Steuerfreibetrag bei Übungsleiter- und Ehrenamtstätigkeiten ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Er bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt und damit beitragsfrei, solange die Freibeträge nicht überschritten werden.

Auch geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen regelmäßig 450 € nicht übersteigt, können zusätzlich den steuerfreien Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsbetrag beziehen, ohne dass dieser bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung berücksichtigt wird.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Impfhelfer

Die freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren erhalten eine steuerliche Entlastung. Darauf legten sich die Finanzministerien von Bund und Ländern fest. Die Helfenden können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind, z. B. in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst, die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 (bei einer Pauschale von 2.400 €) und 2021 (bei einer Pauschale von 3.000 €). Engagieren sich Helfende in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren, kann die Ehrenamtspauschale für 2020 (in Höhe von 720 €) und für 2021 (in Höhe von 840 €) in Anspruch genommen werden.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

Für ein Kind, das auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht abgesehen werden kann. Diese Auffassung vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.11.2020.

Im entschiedenen Fall beantragte der Vater für seinen Sohn Kindergeld, da dieser einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet hatte. Der Sohn befand sich wegen langjähriger Erkrankung allerdings in Therapie. Ärzte bescheinigten, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

Der BFH führte dazu aus, dass bei einem erkrankten Kind nur dann eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, in Betracht kommt, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist.

Keine Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer

Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen, während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen. Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen, ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist oder nicht.

Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.

Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen, welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer weg.

Fälligkeitstermine - April 2021

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.4.2021
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.4.2021

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2021
107,0  Februar
106,3  Januar


2020
105,5  Dezember
105,0  November
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August
106,1  Juli
106,6  Juni
106,0  Mai
106,1  April
105,7  März



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Dezember 2020

Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten, senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.

Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich. Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz - 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % - anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be- oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen (Ärzte, Wohnungsvermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, d. h. dem Abschluss und der Abnahme des Werkes. Wird eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und zwischen dem 30.6. und 31.12.2020 abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16 %. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021 abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.

Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr - also bis zum 30.6.2021 - fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.

Registrierkassen: Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschef-innen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für Selbstständige, Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen. Danach wird ein "Erstattungsbetrag" in Höhe von bis zu 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, wobei die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden sollen, übernommen. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt.

Des Weiteren will der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 - zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 €/123.434 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) entfällt der Soli. Bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 € gilt eine sog. Milderungszone. Nach Überschreiten der Zone bleibt der Soli-Zuschlags bei 5,5 %.

Anmerkung: Der Soli wird bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH, AG) nicht abgeschafft.

Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab 2021

Die sog. Pendlerpauschale bleibt auch ab dem Jahr 2021 bis zu 20 km bei 0,30 €. Sie wird befristet für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 21. km auf 0,35 € angehoben. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt dann ab dem 21. Kilometer eine Pauschale in Höhe von 0,38 €.

Gebäudesanierungsmaßnahmen steuerlich begünstigt

Mit den neuen Klimaschutzregelungen wird eine technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 eingeführt. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld - verteilt über 3 Jahre - um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.

Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020

Überbrückungshilfe II noch bis 31.1.2021 beantragen: Die sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze und die Personalkostenpauschale erhöht.

Anmerkung: Die Überbrückungshilfe II soll ein weiteres Mal in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden.

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe: Bei der Beantragung der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zu einer Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Geschenke an Geschäftsfreunde: "Sachzuwendungen" an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt und auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger entfällt. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

Geschenke an Arbeitnehmer: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.

Weihnachts-/Betriebsfeier: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die er gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt. Der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil ist dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt sozialversicherungsfrei, wenn er mit 25 % pauschal besteuert wird.

NEU! Degressive Abschreibung: Zum 1.1.2020 wurde die degressive Abschreibung befristet wieder eingeführt. Danach können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv abgeschrieben werden.

Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter. Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen.

Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann so die Höhe des Gewinns steuern. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

Geplante Änderung beim Investitionsabzugsbetrag: Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Anmerkung: Die Planungen durch das Jahressteuergesetz 2020 sehen vor, die Abzugshöhe von 40 % auf 50 % anzuheben. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag soll (nur noch) eine Gewinnhöhe von 150.000 € gelten. Die Neuregelungen für beide Steuerungsinstrumente sollen bereits für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.

Fälligkeitstermine - Dezember 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.12.2020

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
105,9  Oktober
105,8  September
106,0  August
106,1  Juli
106,6  Juni
106,0  Mai
106,1  April
105,7  März
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

November 2020

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Im Schnellverfahren hat die Bundesregierung das sog. "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" auf den Weg gebracht, dem der Bundesrat bereits am 29.6.2020 zustimmte. Darin enthalten sind die steuerlichen Neuregelungen, die wir Ihnen bereits in der Juli-Ausgabe aufzeigten (siehe dort Beitrag Nr. 1).

Neben der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %, einem einmaligen Kinderbonus von 300 €, die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008 € für das Jahr 2020 und 2021, die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, sind dort weitere Regelungen getroffen worden. Über die wichtigsten Änderungen informieren wir in diesem und den folgenden Informationsschreiben.

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. "Überbrückungshilfe" für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen werden soll.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist endet jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV, Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat
  • 10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 €.
  • 20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt (16.000 €, aber höchstens
    maximaler Erstattungsbetrag =) 15.000 €.

Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvorau­ssetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen. Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu den förderfähigen Fixkosten.

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog. Überkompensation vorliegt.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

Elektronische Bereitstellung von Kassenbelegen

Seit dem 1.1.2020 ist ein neues Kassengesetz in Kraft getreten, welches nun zur elektronischen Belegausgabe verpflichtet. Vereinfacht gesagt heißt das, dass jeder Kunde bei Verwendung einer elektronischen Kasse einen Beleg erhalten muss, unabhängig vom Rechnungsbetrag oder der Art des Kaufs.

Die Belegausgabe selbst muss jedoch nicht unbedingt auf Papier erfolgen. Es steht dem Unternehmer frei zu entscheiden, ob er den Beleg dem Kunden auf Papier oder digital zur Verfügung stellt. Dementsprechend wurde nun auch der Anwendungserlass der Abgabenordnung erweitert. Zunächst muss die elektronische Bereitstellung des Belegs unter Zustimmung des Kunden erfolgen. Dieses kann formlos oder auch konkludent geschehen. Unter Bereitstellung ist zu verstehen, dass dem Kunden die Möglichkeit gegeben wurde, den Beleg elektronisch entgegenzunehmen.

Der Beleg muss elektronisch erstellt und gespeichert werden. Nicht ausreichend ist es, wenn er nur am Display der Kasse zu sehen ist und dem Kunden die Möglichkeit verwehrt bleibt, seinen Beleg mitzunehmen. Die elektronische Belegausgabe hat in einem Standardformat zu erfolgen (z .B. JPG oder PDF). Wie der Beleg an den Kunden übermittelt wird, kann unterschiedlich gehandhabt werden. Demnach ist eine Übermittlung durch QR-Code, E-Mail, Link zum Download oder auf ein Kundenkonto zulässig.

Prämien zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Mit dem Maßnahmenpaket "Ausbildungsplätze sichern" will die Bundesregierung die Folgen der Corona-Pandemie auf den Lehrstellenmarkt abfedern. Dafür hat sie ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschlossen, mit dem ausbildungswillige Betriebe in den Jahren 2020 und 2021 unterstützt werden.

Gefördert werden KMU mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Hierfür stellt die Bundesregierung eine Prämie für Ausbildungsbetriebe wie folgt zur Verfügung:
  • Für den Erhalt ihres Ausbildungsniveaus bekommen Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie in Höhe von 2.000 € für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag (nach Abschluss der Probezeit). Als besonders betroffen gelten KMU, die in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Erhöhen Unternehmen ihr Ausbildungsplatzangebot, erhalten sie (nach Abschluss der Probezeit) eine Prämie von 3.000 € für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
  • Werden Auszubildende von Betrieben übernommen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten übernehmende Betriebe eine Prämie von 3.000 € pro aufgenommenen Auszubildenden. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 30.6.2021.
  • Ebenfalls bis 30.6.2021 werden Betriebe gefördert, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie übergangsweise nicht fortsetzen können.
  • Melden Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen, für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit an, werden sie besonders unterstützt. Die Förderung beträgt hier 75 % der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31.12.2020.

Vergütung für Steuerberater wurde angemessen angepasst

Am 5.6.2020 brachte der Bundesrat die Novellierung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auf den Weg, die zum 1.7.2020 in Kraft trat. So konnte die Bundessteuerberaterkammer erreichen, dass der Gesetzgeber die StBVV erstmals seit neun Jahren an die wirtschaftlichen Entwicklungen anpasst und Steuerberater angemessen vergütet werden.

Die Werte in den Tabellen der StBVV, die u. a. die Vergütung für Beratungs- oder Buchführungstätigkeiten festlegen, werden linear um 12 % erhöht. Die angepasste Vergütung gleicht die Inflation aus und ermöglicht es Steuerberatern, die in den letzten Jahren deutlich gestiegenen allgemeinen Geschäftskosten und Preise zu kompensieren.

Eine Verbesserung für den Berufsstand ist die Angleichung an das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte. Vertritt ein Steuerberater seinen Mandanten z. B. in einem Einspruchsverfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden oder prüft er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, wird zukünftig direkt auf das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte verwiesen.

Bitte beachten Sie! Steuerberater können nunmehr ihre Rechnungen auch elektronisch, z. B. per E-Mail, an ihre Mandanten verschicken, wenn sie zugestimmt haben. Die Zustimmung muss dabei nicht per Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht aus.

Gezielte Zuwendung ist keine Spende

Spenden an politische Parteien oder an gemeinnützige Organisationen oder Vereine, bei denen es sich - im Regelfall - um eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, können steuermindernd geltend gemacht werden.

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 11.12.2018 entschiedenen Fall beteiligte sich eine Steuerpflichtige in einem Tierschutzverein. Einen Problemhund, welcher dort untergebracht war, gab die Steuerpflichtige in eine Hundepension und bezahlte die Unterbringung entsprechend. Den Jahresbetrag bescheinigte der Tierschutzverein mit einem ordnungsgemäßen Spendenbeleg.

Das FG entschied dazu, dass hier keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke vorliegt. Dafür hätte das Geld dem Verein zur freien Verfügung stehen müssen. Eine Zuwendung darf nicht auf einen festgelegten Zweck ausgerichtet sein, der insbesondere auf eigenen Interessen der Steuerpflichtigen beruht.

Fälligkeitstermine - August 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2020
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.8.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.8.2020



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
106,6  Juni
106,0  Mai
106,1  April
105,7  März
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Juli 2020

Bundesregierung beschließt (Corona-)Konjunktur-Programm

Mit einem 57 Seiten umfassenden Eckpunktepapier, das der Koalitionsausschuss am 3.6.2020 vorstellte, will die Bundesregierung die Konjunktur wieder ankurbeln, Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands stärken. Der Bundesrat hat am 29.6.2020 dem "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" zugestimmt, sodass die geplanten steuerlichen Regelungen zum 1.7.2020 in Kraft getreten sind. Die für Steuerpflichtige wichtigsten Punkte sollen nachfolgend auszugsweise aufgezeigt werden.

Die Umsatzsteuersätze wurden zur Stärkung der Binnennachfrage befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Der reduzierte Steuersatz von 16 % bzw. 5 % ist für Umsätze anzuwenden, die ab In-Kraft-Treten der Änderungsvorschrift - also nach dem 30.6.2020 - ausgeführt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden (wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft). Der Zeitpunkt der Ausführung hängt von der Art des Umsatzes ab:
  • Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe gelten im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an den Erwerber als ausgeführt.
  • Bei Werklieferungen bestimmt der Zeitpunkt der Abnahme durch den Erwerber den Ausführungszeitpunkt.
  • Für Dienstleistungen (z. B. Beförderungen, Beratungen, Reparaturen) bestimmt das Leistungsende über den Leistungszeitpunkt.
  • Die unentgeltliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die fiktive Leistung erfolgt.

Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz - 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % - anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

Bitte beachten Sie! Besondere Regelungen gelten bei Anzahlungen, Ist-Versteuerung, Abrechnung von Teilleistungen, Dauerleistungen und bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021. Besondere Regelungen gelten auch für die Gastronomie. Für sie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr - also bis zum 30.6.2021 - fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird der Prozentsatz von 5 % auch für Gastronomen bis 31.12.2020 gelten. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Ab dem 1.7.2021 steigt der Umsatzsteuersatz wieder auf den Regelsatz von 19 %, wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung trifft.

Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen im Einsatz haben, müssen diese entsprechend angepasst/umgerüstet haben, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.

Eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe soll die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzausfälle lindern und wird für die Monate Juni bis August 2020 aufgelegt. Bei der Überbrückungshilfe soll den Gegebenheiten der besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 € und bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 € nur in Ausnahmefällen übersteigen.

Die geltend gemachten Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen müssen zurückerstattet werden.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Inwieweit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus organisatorischen Gründen infrage gestellt werden.

Des Weiteren stehen folgende Verbesserungen auf der Agenda:
  • Die Regelungenn sehen einen einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind vor, der mit dem Kinderfreibetrag verrechnet wird.
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € angehoben.
  • Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020 verlängert.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei maximal 40 % stabilisiert.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert.
  • Eine degressive Abschreibung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für die Steuerjahre 2020 und 2021 eingeführt.
  • Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, können für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 € erhalten. Erhöhen sie ihr Angebot, erhalten sie für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 €.
  • Die Förderung des Bundes über die sog. Umweltprämie wird verdoppelt. Bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 € steigt z. B. die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 €. Diese Maßnahme ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Hersteller-Prämie bleibt davon unberührt.
  • Kaufpreisgrenze: Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 wurde eine neue Regelung eingeführt. Danach kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 1-%- oder 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlendioxidemission verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Kaufpreisgrenze von 40.000 € wird auf 60.000 € erhöht.
Bitte beachten Sie! Über die einzelnen - für die Steuerpflichtigen - relevanten Themen halten wir Sie immer über dieses Informationsschreiben auf dem Laufenden.

Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei.

Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.

Der bis zum In-Kraft-treten der Gesetzesänderung vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung verlängert

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, nachdem Eltern einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen haben.

Der Anspruch auf Entschädigungsleistung wurde nunmehr verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Demnach wird die Dauer der Entschädigung von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden. Voraussetzung dafür ist:
  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
Die Auszahlung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses - längstens für 6 Wochen - übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Verbesserungen beim Elterngeld

Der Bundesrat billigte am 15.5.2020 einen Gesetzesbeschluss des Bundes­tages, bei dem Verbesserungen beim Elterngeld vorgesehen sind.

Aufschub der Elterngeldmonate: Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, dürfen ihre Elterngeldmonate aufschieben. Die Pflicht diese bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu nehmen, entfällt in diesen Fällen.

Geringerer Verdienst wird nicht berücksichtigt: I. d. R. bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate vor der Geburt. Erhalten Eltern aufgrund der Corona-Pandemie ein geringeres Einkommen, z. B. wegen der Freistellung zur Kinderbetreuung oder dem Kurzarbeiter- oder gar Arbeitslosengeld, werden Monate, in denen der Verdienst wegen der Krise geringer als sonst ausfällt, nicht mitgerechnet.

Partnerschaftsbonus: Eltern, die wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten können, verlieren ihren Anspruch auf den Partnerschaftsbonus nicht.

Streitige Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung

Im Veranlagungsjahr der erstmaligen Vermietung wird bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermittelt. Diese errechnet sich aus sämtlichen Anschaffungskosten des Gebäudes, abzüglich des Anteils für den Grund und Boden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht, welche in der Praxis häufig - u. a. auch als Schätzungshilfe - genutzt wird. Nun steht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, in welcher über die Anwendung der Arbeitshilfe entschieden wird.

Im zu entscheidenden Fall erwarb eine Grundstücksgemeinschaft ein bebautes Grundstück und berechnete die Bemessungsgrundlage für die AfA anhand der Anschaffungskosten und des Gebäudeanteils. Das Finanzamt wich bei der anschließenden Bearbeitung von dieser Bemessungsgrundlage anhand der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung des BMF zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ab.

Nach Auffassung der Vermieter steht aber der so ermittelte Bodenrichtwert nicht im Verhältnis zu der tatsächlichen Lage des Grundstücks. Außerdem würden die aktuellen Herstellungskosten des Gebäudes nicht angemessen berücksichtigt, welche bei entsprechender Anerkennung zu einem höheren Gebäudeanteil geführt hätten. Die Arbeitshilfe stelle eher eine Schätzung der Werte dar, welche nicht der Realität entsprechen.

Anmerkung: Darüber hat nun der BFH zu entscheiden. Sollten Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls eine abweichende Bemessungsgrundlage ermittelt haben als das Finanzamt anhand der Arbeitshilfe berechnet hat, so sollte, falls möglich, noch Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis über den Fall abschließend entschieden wurde.

Musterverfahren zur Doppelbesteuerung von Renten

In der steuerlichen Fachwelt wird immer häufiger die Auffassung vertreten, dass die Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten seit Jahrzehnten - durch eine langfristige Doppelbesteuerung - rechtswidrig ist. Zu diesem Sachverhalt ist nunmehr beim Finanzgericht des Saarlandes (FG) ein weiteres Musterverfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 anhängig.

In dem zu entscheidenden Fall bezieht ein Steuerpflichtiger eine gesetzliche Altersrente sowie eine Rente aus der Versorgungskasse Saarland. Nach seiner Ansicht liegt eine Doppelbesteuerung bei der Einzahlungs- und Auszahlungsphase der Beträge vor. Außerdem ist der steuerpflichtige Anteil der Rente nicht richtig berechnet worden, die Rentenbeträge gehören nicht zu den Sonderausgaben und die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils ist unrechtmäßig. Zudem soll auch entschieden werden, ob mit einer Rente überhaupt eine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, denn es fehlt an der Einkunftserzielungsabsicht, da grundsätzlich ein Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Anmerkung: Wie das Verfahren ausgeht, ist ungewiss. Steuerpflichtige, welche selber von dieser Problematik betroffen sind, sollten das Verfahren offen halten.

Fälligkeitstermine - Juli 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.7.2020

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
106,0  Mai
106,1  April
105,7  März
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Juni 2020

Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden.

Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen möglich

Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger mit Gewinn- und Vermietungseinkünften einen "pauschalen Verlustrücktrag" in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium (BMF) für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.

Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million € bzw. 2 Millionen € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurückzahlen.

Beispiel des BMF (stark vereinfacht): A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das I. Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen aber unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.

Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren. Er versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung wird erstattet.

MwSt-Satz für Speisen in Gaststätten auf 7 % gesenkt

Mit Schreiben vom 23.4.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es auch für die Gastronomie Liquiditätshilfe schaffen will. Dafür hat der Koalitionsausschuss bereits am 22.4.2020 beschlossen die MwSt für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, auf 7 % (vorher 19 %) zu reduzieren. Der reduzierte MwSt-Satz galt vorher schon für Speisen, die die Gäste mitnehmen oder über einen Lieferdienst nach Hause gebracht bekamen. Diese Regelung gilt zunächst befristet vom 1.7.2020 bis einschließlich 30.6.2021.

Bitte beachten Sie! Von der Reduzierung des MwSt-Satzes sind Getränke ausgeschlossen. Daher werden z. B. Diskotheken, Bars, Clubs etc., die keine Speisen anbieten, von dem reduzierten MwSt-Satz nicht profitieren.

Teilweise Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020. Danach wird mit dem "Sozialschutzpaket II" eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt.

Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr soll ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht werden. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhöhungen gelten nach derzeitigen Festlegungen längstens bis 31.12.2020.

Eine weitere Regelung sieht vor, dass für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab dem 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. Hier sind u. U. auch arbeitsrechtliche Voraussetzungen zu überprüfen. Des Weiteren wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Erklärungsfrist für Lohnsteueranmeldungen vorübergehend verlängert

Durch die Auswirkungen des Corona-Virus sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohn­steuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.

Mit Schreiben vom 23.4.2020 gewährt das Bundesfinanzministerium nunmehr eine Fristverlängerung im Einzelfall. Danach können Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Vorteil für Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € pro Kalenderjahr beachten.

Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite unterstützte die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Künstler und Kleinstunternehmen - unter weiteren Voraussetzungen z. B. Antragstellung bis zum 31.5.2020 - in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, belief sich zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für 3 Monate. Neben den Bundeszuschüssen konnte auch auf Zuschussprogrammen aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Bitte beachten Sie! Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives "zu versteuerndes Einkommen" erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des Home-Offices

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, von zuhause aus zu arbeiten. Dafür ist normalerweise ein Arbeitszimmer nötig, wofür der Arbeitgeber i. d. R. auch die daraus entstehenden Kosten trägt.

Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die Nutzung des "privaten" Büros zuhause aufgrund von Corona-bedingten Vorsichtsmaßnahmen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerlich als "häusliches Arbeitszimmer" bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.

Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten der Fall sein dürfte.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.

Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht werden: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.

Bitte beachten Sie: Eine "Arbeitsecke" im Wohn- oder Schlafbereich gilt nicht als "häusliches Arbeitszimmer". Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.

Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden, sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners, jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich geltend machen kann.

Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC/Laptop, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Krankheitskosten als Werbungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind (sog. Entfernungspauschale), können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei wird die einfache abgerundete Kilometerentfernung mit der Anzahl der Fahrten pro Jahr mit 0,30 € multipliziert. Mit dieser sog. Entfernungspauschale sind automatisch alle Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer aufgrund der Fahrten entstehen können.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 eine Ausnahme - und zwar bei Krankheitskosten, welche durch einen Autounfall auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte verursacht wurden - zugelassen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall. Dadurch entstanden ihr erhebliche Krankheitskosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Dem widersprach aber der BFH. Nach seiner Auffassung fallen grundsätzlich unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur Kosten, welche wegstrecken- und fahrzeugbezogen sind, wie z. B. Reparaturkosten eines beschädigten Kfz. Aufwendungen, welche aus der Beseitigung oder Linderung von erlittenen Körperschäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein Abzug als Werbungskosten zusätzlich zur Pauschale möglich, soweit keine Erstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt.

Fälligkeitstermine - Juni 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.6.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.6.2020

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
106,1  April
105,7  März
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Mai 2020

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet der Corona-Virus beträchtliche gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele Menschen und Unternehmen hart treffen. Den Geschädigten kommt das Bundesfinanzministerium (BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen. Dazu gehören:

Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020 sind jedoch besonders zu begründen.

Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor.

Hilfsprogramme zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen

Neben den steuerlichen Erleichterungen für die von der Corona-Virus-Epidemie Betroffenen wurden weitere Maßnahmen in die Wege geleitet, die es Unternehmen erleichtern sollen, durch die Krise zu kommen. Dazu gehören:

Kurzarbeitergeld: Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können sich Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet. Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Liquiditätshilfen durch KfW-Kredite: Zur Ausstattung der durch die Corona-Krise unverschuldet in Finanznöte geratenen Unternehmen mit Finanzmitteln erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Detaillierte Informationen zu den Krediten gibt Ihnen Ihre Hausbank. Einen Überblick finden Sie auf www.kfw.de.

Liquiditätshilfen durch Zuschüsse: Neben den KfW-Krediten können Kleinstunternehmen, sog. Solo-Selbstständigen und Künstler - unter weiteren Voraussetzungen z. B. bei Existenzbedrohung, Liquiditätsengpass - auf Förderprogramme des Bundes und der einzelnen Bundesländer in Form von Zuschüssen zugreifen. Dabei dürfen die jeweiligen Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der Schadenseintritt muss nach dem 11.3.2020 erfolgt sein.

Der - nicht zurückzuzahlende - Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich. Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Export: Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.

Sozialversicherungsbeiträge: Sozialversicherungsbeiträge dürfen - auf Antrag - dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird - z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten die nicht nur vorübergehend sind.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem Corona-Virus ordneten Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften an und untersagten zahlreiche öffentliche Veranstaltungen. Betroffene Unternehmen mussten ihr Geschäft aufgrund der Maßnahmen und weil Mitarbeiter teilweise unter Quarantäne gestellt wurden und daher nicht zur Verfügung standen, beschränken oder einstellen.

Zur Abmilderung der daraus entstehenden Folgen hat die Bundesregierung für Unternehmer und Verbraucher Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.

Leistungsaufschub: Mit dem Gesetz wird ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, die vor dem 8.3.2020 abgeschlossen wurden. Damit wird betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt und somit ein Aufschub gewährt. Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser).

Mieter/Pächter: Miet- bzw. Pachtverhältnisse können aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Der Gesetzgeber hat hier zur Entlastung der von der Corona-Krise betroffenen Mieter und Pächter eine Übergangsregelung geschaffen (Siehe hierzu getrennten Beitrag: Lockerung des Mietrechts durch die Corona-Pandemie).

Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz wird eine Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz (siehe hierzu den Beitrag: Änderungen bei Verbraucherdarlehen wegen der Auswirkungen der Corona-Krise).

Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll bis zum 31.3.2021 verlängert werden können.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: Damit betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und handlungsfähig bleiben, wurden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen. Das betrifft auch Genossenschaften und Vereine, die auch ohne entsprechende Satzungsregelungen z. B. die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durchführen können.

Behandlung von Minijobbern in der Corona-Krise

Von den Auswirkungen durch den Corona-Virus sind auch Minijobber und deren Arbeitgeber betroffen. Für sie gelten teilweise andere Regelungen wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Grundsätzlich gilt:

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ist der Arbeitnehmer nachweislich an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber den regelmäßigen Verdienst für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen weiter zahlen. Nimmt der Arbeitgeber am U1-Umlageverfahren teil, kann er eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers geltend machen.

Ist ein Minijobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Quarantäne gestellt, finden die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Auch hier muss der Arbeitgeber zunächst für den Minijobber den Verdienst für sechs Wochen weiter bezahlen. Er kann jedoch die Erstattung der Kosten bei der zuständigen Gesundheitsbehörde des Bundeslandes beantragen.

Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Überschreitet der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 €, liegt nicht automatisch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Hierfür gibt es Ausnahmeregelungen.

Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Verdienstgrenze gelegentlich (nicht mehr als 3 Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres) und die Entgeltgrenze nicht vorhersehbar (nicht im Voraus vereinbart) überschritten werden. Grundsätzlich spielt hier die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Aufgrund einer Verlautbarung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung vom 30.3.2020 kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450-€-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5-mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind, gewährt. Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil sie arbeitslosenversicherungsfrei sind.

Bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu aufnehmen, wird der Verdienst aus dem neuen Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und dieses entsprechend gekürzt. Wird ein schon vor Beginn der Kurzarbeit in der Hauptbeschäftigung bestehender Minijob fortgesetzt, wird die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt.

Ausnahme: Wird ein Minijob in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit aufgenommen, wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Regelungen in der Sozialversicherung: Werden Zahlungsschwierigkeiten durch ein sog. unabwendbares Ereignis verursacht, zeigen sich die Einzugsstellen kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen wie z. B. Stundungszinsen. Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren werden auf Antrag erlassen.

Betriebsschließung: Auch im Falle einer Betriebsschließung wegen des Corona-Virus bleibt für Minijobber weiterhin ein Anspruch auf Zahlung seines Verdienstes bestehen.

Ausweitung der Arbeitszeitgrenzen für kurzfristige Minijobs in der Corona-Krise

Nachdem es aufgrund der Corona-Pandemie im Bereich der Saisonarbeit, insbesondere in der Landwirtschaft, zu fehlenden Arbeitskräften kommen wird, wurde die Zeitgrenze für kurzfristige Minijobs auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgedehnt. Die Anhebung soll für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 gelten.

Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen

Zur Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen insbesondere in Zeiten der Corona-Epidemie legt das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) ein besonderes Förderprogramm "go-digital" auf. Es sieht vor, bis zu 50 % der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen zu übernehmen.

Von der Förderung profitieren rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Handwerks, die weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen und einen Vorjahresumsatz von 20 Mio. € nicht überschreiten. Die Förderung erfolgt bis zu einem maximalen Beratertagessatz von 1.100 € für maximal 30 Tage.

Der neue Förderbaustein deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung bis hin zur Umsetzung der Home-Office-Lösungen, wie z. B. der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. Beratungsunternehmen sollen alle weiteren Schritte übernehmen - von der Beantragung der Förderung über die Umsetzung passgenauer und sicherer Maßnahmen bis hin zur Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

Durch die Schul- und Kitaschließungen wegen des Corona-Virus sind auch Eltern mit kleinen Kindern vor besondere Herausforderungen gestellt. Dafür hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zusammengestellt, das diese Bürger gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern soll.

Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 €) für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung dafür ist,
  • dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann,
  • dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.
Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Fälligkeitstermine - Mai 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2020
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2020



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
105,7  März
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

April 2020

Staatliche Förderungen und Unterstützungen wegen der Auswirkungen durch den "Coronavirus"

Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.

Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.

Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange des Kulturbetriebs und der Kreativen miteinbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen und Liquiditätshilfen geht.

Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften bei der staatlichen KfW-Bank. Dazu will die Bundesregierung zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen.

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite steht der Bund und die Länder auch sog. Solo-Selbständigen, Künstler und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von - nicht zurückzuzahlenden - Zuschüssen zur Seite.

Gleichzeitig ist eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht worden, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern (z. B. Stundungen von Steuerschulden und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bis Ende des Jahres 2020). Des Weiteren wurden die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, erleichtert.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist.

Kosten für die Erstausbildung bleiben steuerlich nicht abzugsfähig

Ein Steuerpflichtiger, der eine erstmalige Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) beginnt, kann die damit entstehenden Kosten nicht unbegrenzt als "Werbungskosten", sondern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als "Sonderausgaben" steuerlich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Ausbildungen, die der Auszubildende im Rahmen eines vergüteten Dienstverhältnisses absolviert.

Als Erstausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt eine erstmalige Ausbildung, wenn diese mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der reguläre Schulabschluss zählt nicht dazu. Grundsätzlich ist bei Beginn jeder neuen Ausbildung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. So liegt beim Masterabschluss eines Lehramtstudenten z. B. noch keine Zweitausbildung vor, da ein Bachelorabschluss nicht ausreicht, um den angestrebten Beruf auszuüben.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befasste sich nunmehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019 mit dem Thema, ob mit dem Abzugsverbot von Kosten als Werbungskosten bei der Erstausbildung ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Dabei gelangte es zu der Überzeugung, dass die Regelung im Einkommensteuergesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Hiernach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. In den zu beurteilenden Fällen sahen Auszubildende ohne Dienstverhältnis und dementsprechend auch ohne Einkommen einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Dem folgte das BVerfG nicht.

Anmerkung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fortbildungen sowie Umschulungen. Ob ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben möglich ist, muss in dem jeweiligen Einzelfall gesondert entschieden werden.

Kaufpreisprämie für Elektro- und Hybridfahrzeuge verlängert und erhöht

Um einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft zu erreichen, hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mithilfe des Förderprogramms Elektromobilität (Umweltbonus) den Absatz neuer Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb mit einer Prämie zu fördern.

Die Kaufprämie für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können nach Informationen der Bundesregierung keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
  • Die Prämie für rein elektrisch betriebene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.
  • Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit 3.750 € bezuschusst.
  • Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, entfällt die Förderung.
Anmerkung: Künftig werden - unter weiteren Voraussetzungen - auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmen- noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung eine Umweltprämie erhalten. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.

Untergang von Verlusten aus Gewerbebetrieb bei Betriebsverpachtung?

Ein Gewerbetreibender, welcher sein Unternehmen nicht weiter ausüben will, kann sein Gewerbe abmelden und aufgeben oder veräußern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zur Besteuerung eines Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns.

Vermietet der Steuerpflichtige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebsaufgabe, befinden sich die Gegenstände nun im Privatvermögen und er erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Lässt der Unternehmer allerdings seinen Betrieb ruhen und vermietet diesen mit all seinen funktionalen Betriebsgrundlagen, werden keine stillen Reserven aufgedeckt und er erzielt weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 30.10.2019 entschiedenen Fall aus der Praxis führte eine Kommanditgesellschaft einen Gewerbebetrieb bis zur Hälfte des betreffenden Jahres und verpachtete diesen anschließend komplett. Zu dem Zeitpunkt lag aus den Vorjahren ein Gewerbeverlust vor, welcher bisher weiter vorgetragen wurde. Nach einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Verlustabzug mit Beginn der Verpachtung entfallen müsste, da keine Unternehmensidentität mehr vorliegt. Die Gewerbesteuerbescheide wurden entsprechend aufgehoben und der Verlust aberkannt.

Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vortrag des Verlustes die Unternehmeridentität ohne Unterbrechung vorliegen muss. Bei einer Besitzpersonengesellschaft, wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vorliegt, also eine Betriebsaufspaltung. Liegt diese vor, so ist die Unternehmeridentität gewahrt und die Verluste aus Gewerbebetrieb können weiter fortgetragen werden. Ist die Betriebsaufspaltung allerdings zu verneinen, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit des ursprünglichen mit der Tätigkeit des verpachteten Gewerbebetriebs dem Grunde nach wirtschaftlich identisch ist. Bei wesentlichen Abweichungen gehen die Gewerbeverluste mit Beginn der Betriebsverpachtung unter.

Anmerkung: Wie das Urteil zeigt, kann die letztinstanzliche Entscheidung des Unternehmers bei einer Betriebsaufgabe zu erheblichen steuerlichen Folgen führen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall immer vor der endgültigen Entscheidung beraten, um nicht wiedergutzumachende Fehler zu vermeiden.

Vorsteuerabzug von Mietereinbauten bei Arztpraxen

Mietereinbauten bezeichnen Bauten oder Baumaßnahmen, welche vom Mieter auf fremdem, z. B. angemietetem Grund oder in Gebäuden errichtet werden. Veranlasst worden sind die Maßnahmen durch den Mieter, welcher anschließend auch die Rechnung dafür trägt. Dabei handelt es sich i. d. R. um materielle Wirtschaftsgüter. Wichtig ist, dass selbstständige Wirtschaftsgüter vorliegen. Bei Erhaltungsaufwand handelt es sich nicht um Mietereinbauten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vorsteuer bei Mietereinbauten in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR, welche Räumlichkeiten von einer GmbH anmietete und ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzte. Mithilfe eines Baukostenzuschusses vom Vermieter führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit automatisch ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, die durch die GbR für die Praxisbauten gezahlt wurden, wollte diese als Vorsteuer beim Finanzamt (FA) geltend machen. Das FA jedoch versagte den Vorsteuerabzug, da die Arztpraxis lediglich steuerfreie Ausgangsumsätze tätigt. Mit dem Eigentumsübergang handele es sich auch nicht um eine eigenständige Werklieferung, sondern lediglich um ein Hilfsgeschäft zur normalen Arzttätigkeit.

Dem widersprach der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen. Grundsätzlich kann in dem Fall von einer Werklieferung ausgegangen werden, da sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum an den Vermieter übergehen. Die Mietereinbauten sind fester Bestandteil des Gebäudes geworden und damit ins Eigentum der Vermieter übergegangen. Für den Vorsteuerabzug muss ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Die Mietereinbauten wurden erbaut und anschließend steuerpflichtig veräußert. Ob die übrigen Umsätze steuerfrei sind oder nicht, ist dafür irrelevant, da sie nicht in Zusammenhang mit der Werklieferung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter somit den Vorsteuerabzug zu.

Anmerkung: Bei Mietereinbauten sollte grundsätzlich steuerlicher Rat eingeholt werden, um steuerliche Fehler zu vermeiden!

Fragliche Ausübung des Zuordnungswahlrechts für die Umsatzsteuer

Bei Anschaffung eines Gegenstands/Gebäudes hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob eine Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen erfolgen soll. Grundsätzlich ist dieses bereits bei Anschaffung auszuüben, tatsächlich jedoch kann aus praktischen Gründen eine "zeitnahe" Zuordnung auch erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen.

Dabei ist die gesetzliche Abgabefrist einzuhalten (zzt. der 31.7. des Folgejahres). So sahen zumindest die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die entsprechende Umsetzung in der Praxis aus.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren laufenden Verfahren über diese bisherige Umsetzung zu entscheiden. Fraglich ist dabei, ob die Frist unionsrechtlich gerechtfertigt ist und außerdem, ob eine Zuordnung zum Privatvermögen erfolgen darf, sobald keine Anzeichen für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen.

In einem der zu entscheidenden Fälle des BFH errichtete ein gewerbetreibender Steuerpflichtiger ein privates Einfamilienhaus mit Arbeitszimmer. Im Folgejahr der Errichtung reichte er erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein und erklärte darin anteilige Vorsteuer für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt gewährte ihm diese allerdings nicht, da innerhalb der Abgabefrist oder auf anderen Wegen keine Zuordnung erfolgt war. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen ist die Bauzeichnung und ausschließlich unternehmerische Nutzung seit Beendigung des Baus ausreichend für die Zuordnung. Der Streitfall landete beim BFH.

Der BFH wandte sich mit seinem Beschluss vom 18.9.2019 an den EuGH, da dieser bereits in 2018 ein Urteil zu dieser Problematik verabschiedet hat. Es ist nun eine einheitliche, mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Frist festzulegen. Diese darf dabei nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz im Rahmen der Erfordernis einer zeitnahen Zuordnung verstoßen, muss aber auch Rechtssicherheit gewähren, was durch eine fristlose Zuordnung nicht möglich wäre. Außerdem kann die Zuordnung nicht alleine durch Unterstellungen oder Mutmaßungen erfolgen, wenn keine Beweise vorliegen oder steuerliche Behandlungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und auf die Vorlage des BFH beim EuGH verweisen, um eventuell von einer lockereren Sichtweise des EuGH zu profitieren. Es ist jedoch dringend zu em­pfehlen, sich an die derzeitige Frist für die Zuordnung zu halten, bis eine eventuell andere Regelung beschlossen wird.

Nachträgliche Erbschaftsteuer für Familienwohnheim

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall zu ermitteln, der sich aus dem vererbten Vermögen ergibt. Wird ein bebautes Grundstück auf den verbleibenden Ehegatten von Todes wegen übertragen, so unterliegt dieser Vorgang nicht der Besteuerung, wenn der Ehegatte das Gebäude in den folgenden zehn Jahren selbst bewohnt. Dies gilt nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist.

Der (Bundesfinanzhof) BFH hat mit Urteil vom 11.7.2019 entschieden, wie die Vorschrift anzuwenden ist, wenn das Grundstück innerhalb der Frist verkauft, aber durch ein Nießbrauchsrecht trotzdem weiter vom verbleibenden Ehegatten bewohnt wird. Im entschiedenen Fall verschenkte die Ehefrau des Verstorbenen innerhalb der zehn Jahre nach dem Tod des Mannes das Gebäude an die Tochter, behielt sich selbst jedoch ein Nießbrauchsrecht vor und blieb weiterhin dort wohnen. Für das Finanzamt war damit die Frist unterbrochen und die Steuerbefreiung für den Erwerb des Gebäudes nicht mehr zu gewähren.

Gestützt wurde die Entscheidung durch das Urteil des BFH. Dieser legt das Gesetz zugrunde, welches von "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht, so hat sowohl eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als auch die Eigentümerstellung vorzuliegen. Die Vorschrift sollte durch die Steuerbefreiung das Familienheim schützen, was durch eine vorzeitige Veräußerung nicht erreicht werden kann, ebenso wenig wie die förderungswürdige Bildung von Wohneigentum durch Familie.

Vorsicht vor Betrugs-E-Mails bei Registrierung im Transparenzregister

Zurzeit häufen sich betrügerische E-Mails bei der Registrierung im Transparenzregister. Demnach werden E-Mails mit dem Absender "Organisation Transparenzregister e. V." an diejenigen versendet, welche sich dort regis­trieren lassen wollten. Angeblich ist dieser Vorgang kostenpflichtig, bei unterbleibender Zahlung könne man sogar Bußgelder festsetzen.

Tatsächlich ist die Registrierung jedoch kostenlos! Der offizielle Name der Website lautet www.transparenzregister.de. Bitte reagieren Sie nicht auf diese E-Mails! Eine Registrierung oder gar Zahlung auf der Internetseite hat unbedingt zu unterbleiben.

Fälligkeitstermine - April 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 14.4.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.4.2020

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
105,6  Februar
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

März 2020

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020.

So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt.

Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert:
  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für die Förderung ist,
  • dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss.
  • dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
  • dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen.
  • dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Nicht in Anspruch genommen werden kann die Steuerermäßigung, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind oder wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung für Baudenkmäler oder Handwerkerleistungen beansprucht wird. Ebenfalls nicht gefördert werden Gebäude, bei denen es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Regelung ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind. Ist ein Bauantrag erforderlich, gilt als Beginn der Zeitpunkt der Bauantragstellung, für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Verschärfung bei Sachbezügen; hier: Gutscheine

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden die Regelungen zum 1.1.2020 bei den Sachbezügen - insbesondere bei Gutscheinen - verschärft. So sah der Referentenentwurf eine Ausweitung der Definition der "Geldleistung" in Abgrenzung zum "Sachbezug" vor. Diese Verschärfung, die im Regierungsentwurf nicht enthalten war, ist nunmehr doch noch in das Gesetz eingeflossen.

Mit der neuen gesetzlichen Definition der "Einnahmen‚ die in Geld bestehen" wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Voraussetzung ist aber, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).

Verlustverrechnung eingeschränkt, Grenze für Istbesteuerung angehoben

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurden auch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geändert und die Umsatzsteuergrenze für die Istbesteuerung angehoben.

So können Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31.12.2020 entstehen, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltegeschäften - beschränkt auf 10.000 € im Jahr - ausgeglichen werden. Verluste, die nicht verrechnet werden konnten, können auf Folgejahre vorgetragen und bis zu jeweils 10.000 € im Jahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist nicht möglich.

Auch Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschafts­güter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern können in Zukunft nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen - auch hier beschränkt auf 10.000 € im Jahr - ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können ebenfalls auf Folgejahre vorgetragen und in Höhe von jeweils 10.000 € im Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Änderung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Anmerkung: Die Verluste sollen in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt und nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt werden. Sie können
allerdings nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden, wenn welche da sind.

In dem Gesetz ist - überraschend - auch die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 € auf 600.000 € ab dem 1.1.2020 angehoben worden. Nunmehr herrscht hier Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze.

Bei höherer Gewalt keine Belegausgabepflicht

Seit dem 1.1.2020 muss für den Beteiligten an einem Geschäftsvorfall, der mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wird, ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform erstellt werden. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität besteht bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen die Möglichkeit der Befreiung von der Belegausgabepflicht. Dazu muss ein entsprechend begründeter Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Auf die Pflicht zur Ausgabe von Kassenbelegen kann im Fall des Vorliegens sog. sach­licher Härten in Ausnahmefällen verzichtet werden. Solche Härten liegen z. B. vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegausgabe nicht möglich ist. Dazu zählt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage z. B. Stromausfall, Wasserschaden, Ausfall der Belegausgabe-Einheit oder wenn die Belegausgabepflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Dies wird von der Finanzbehörde geprüft.

Kosten könnten im Rahmen einer Darlegung der Härte als ein Teilaspekt berücksichtigt werden; ebenso die Ziele Abfallvermeidung und nachhaltiger Umgang mit Ressourcen. Es wird jedoch immer im jeweiligen Einzelfall geprüft, inwieweit eine Härte für den jeweiligen Steuerpflichtigen vorliegt.

Die Bundesregierung verweist auf die Möglichkeit, die Belege elektronisch auszugeben. Es gebe keine Vorgaben, wie ein elektronischer Beleg zur Verfügung gestellt werden müsse. Dies könne auch per E-Mail, über Kundenkonten oder die sog. "Near Field Communication" (NFC) direkt auf das Mobiltelefon - ohne Datenerhebung - erfolgen.

Bitte beachten Sie! Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht. D. h. Unternehmen, die eine offene Ladenkasse führen, fallen nicht unter die Belegausgabepflicht, wie bei elektronischen Registrierkassen. Der Kunde ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Beleg mitzunehmen.

BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020 zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach gilt für die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. Geschwindigkeit unter 25 km/h, keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) Folgendes:

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.

Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels (also 0,25 %) der unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrrads kommt es hier nicht an.

Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regulären 1-%-Regelung. Die Vergünstigungen (0,5 %, 0,25 % und die Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 €) können nicht beansprucht werden.

Wird ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet (z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelung wie bei Elektro-Kfz anzuwenden.

Bundesfinanzhof bestätigt unschädliche Zwischenvermietung bei privaten Veräußerungsgeschäften

Werden Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung wieder veräußert und wurden diese in der Zwischenzeit durchgehend vermietet, so liegt ein steuerlich zu berücksichtigender Veräußerungsvorgang vor. Es gilt jedoch die Ausnahme, dass bei ausschließlicher Eigennutzung oder bei Eigennutzung in den beiden Jahren vor der Veräußerung und im tatsächlichen Veräußerungsjahr kein steuerbarer Vorgang entsteht.

In einem durch das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden Fall (vgl. Ausgabe Juni 2019, Beitrag Nr. 4), veräußerte ein Steuerpflichtiger sein bebautes Grundstück. Dieses hatte er über sieben Jahre lang selber bewohnt und erst im Jahr der Veräußerung zudem noch für ein halbes Jahr vermietet. Der BFH entschied mit Urteil vom 3.9.2019 genauso wie das Finanzgericht Baden-Württemberg vor ihm.

Bei der Veräußerung eines Grundstücks innerhalb der Frist von zehn Jahren liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor, wenn die Eigennutzung eine bestimmte Dauer nicht unterschreitet. So ist eine Zwischenvermietung unschädlich, wenn der Eigentümer des Grundstücks im Vorjahr der Veräußerung ganzjährig durchgehend und in dem Jahr davor sowie im Veräußerungsjahr selbst an mindestens einem Tag selber bewohnt hat. Es muss dabei ein zusammenhängender Zeitraum vorliegen. Diese Nutzung zu eigenen Wohnzwecken reicht für den Ausschluss eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts aus.

Anmerkung: Es bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung zu der Entscheidung abzuwarten. Grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Zwischenvermietung der eigengenutzten Wohnung immer steuerlich beraten lassen, damit Sie nicht bei einem eventuellen Verkauf der Immobilie in die Steuerfalle tappen.

Fälligkeitstermine - März 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.3.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2020

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2020
105,2  Januar

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Februar 2020

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Die Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 mussten zunächst in den Vermittlungsausschuss, der etliche Anpassungen gegenüber dem Gesetzentwurf vorgeschlagen hat, die nunmehr als Kompromiss auch von Bund und den Ländern in der Bundesratssitzung am 20.12.2019 akzeptiert wurden.

Bei den komplizierten Vermittlungsverhandlungen wurde ein Durchbruch erzielt, bei dem der CO2-Preis im Verkehr und bei Gebäuden zum 1.1.2021 mit 25 € pro Tonne startet. Die alte Regelung sah einen Einstiegspreis von 10 € vor. Damit werden fossile Heiz- und Kraftstoffe verteuert, um die Bürger und Industrie anzuregen, klimafreundliche Technologien zu kaufen und zu entwickeln.

Dazu soll ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Zu den steuerlichen Maßnahmen gehören u. a.:
  • Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler. Hier war eine Erhöhung der sog. Pendlerpauschale ab dem 21. km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026, vorgesehen. Nunmehr soll eine zweistufige Anhebung erfolgen. Zusätzlich erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. km um weitere 0,03 € auf insgesamt 0,38 € pro Kilometer.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie ab 2021 auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld - verteilt über 3 Jahre - um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.
  • Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 % ab 1.1.2020. Dagegen wird die Luftverkehrsabgabe zum 1.4.2020 erhöht. Die Anhebung der Luftverkehrsabgabe ist allerdings in einem anderen Gesetz geregelt.
Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen.

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Mit dem "Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995", das vom Bundesrat am 29.11.2019 gebilligt wurde, wird die Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 - zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze (972 €/1.944 € Einzel-/Zusammenveranlagung) festgelegt. Diese Freigrenze wird auf 16.956 €/33.912 € angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch kein Soli mehr fällig. Auf die Freigrenze folgt eine sog. Milderungszone. Sie gilt bis zu einer zu versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 €. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze.

Anmerkung: Der Soli wird nicht abgeschafft bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen und bei der Körperschaftsteuer (GmbH AG). Inwieweit die "teilweise" Abschaffung des Soli auch verfassungsrechtlich Bestand haben wird, werden die schon angedeuteten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zeigen.

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung nunmehr beschlossen

Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuer­liche Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten zu investieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt, dass nunmehr zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.

Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind.

Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begüns­tigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können 40 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio. € nicht überschreiten. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind.

Mindestlohn steigt auch 2020; Arbeitszeit von Minijobbern überprüfen

Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet.

Die Mindestlohnkommission empfahl zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin die folgenden Personen:
  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (hierfür gibt es seit dem 1.1.2020 eine
    Mindestvergütung)
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtlich tätige Personen
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt
  • Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Selbstständige.
Der Mindestlohn steigt auch für Minijobber: Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber sowohl im gewerblichen Bereich wie auch im Privathaushalt.

Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann es vorkommen, dass die regelmäßige monatliche Verdienstgrenze von 450 € aufgrund der Stundenanzahl überschritten wird. Entsprechend muss der Beschäftigungsumfang zum Jahresanfang reduziert werden. Der Minijobber kann ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (= 450 Euro/Monat : 9,35 Euro/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, Aufwendungen, welche durch den eigenen Haushalt entstanden sind, als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mindern die Einkommensteuer um bis zu 20 % der erklärten Aufwendungen, maximal um 1.200 € im Jahr.

Mit Beginn des sog. Baukindergeldes, welches den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum fördern soll, stand infrage, ob Handwerkerleistungen bei Empfängern des Baukindergeldes steuerlich noch anerkannt werden dürfen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein teilt in einer Verfügung vom 18.6.2019 mit, dass Handwerkerleistungen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird, sind. Daher kann trotz Baukindergeld eine Steuerermäßigung durch Handwerkerleistungen erfolgen.

Anmerkung: Das gilt wegen des gesetzlichen Ausschlusses nicht automatisch für jedes Förderprogramm, z. B. durch die KfW für investive Maßnahmen zur Bestandssanierung.

Neuregelung bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer oder eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietet, vertraten der Bundesfinanzhof und auch die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass dabei grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist, selbst wenn befristete Verträge o. Ä. dagegen sprechen. Entsprechend konnten die Aufwendungen steuerlich - ohne Einschränkung - geltend gemacht werden. Der BFH vertritt nunmehr mit Urteil vom 17.4.2018 eine andere Meinung. Daran hat sich auch das BMF angepasst und die herrschende Rechtslage aktualisiert und verschärft.

Die Absicht Einkünfte erzielen zu wollen, soll nicht mehr pauschal unterstellt werden, es ist vielmehr eine Überprüfung vorzunehmen. Durch die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken wird die Wohnung zweckentfremdet und als Gewerbeimmobilie umqualifiziert. Dabei soll eine objektbezogene sog. "Überschussprognose" erstellt werden. Ist diese positiv, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen und es liegen für den Vermieter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Bei einer negativen Prognose handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene.

Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 € im Jahr). Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu erfassen, unterliegen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer.

Übergangsregelung: Für Mietverhältnisse, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, will die Finanzverwaltung weiterhin von einer typisierenden Einkunftserzielungsabsicht ausgehen. Bei Homeoffice-Verträgen, die nach dem 31.12.2018 abgeschlossen wurden, wird das Finanzamt wohl eine "Überschussprognose" vornehmen.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2019 vernichtet werden:
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2010, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2010 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2014 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Anmerkung: Durch die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit sind auch Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen zwei Jahre lang aufzubewahren Das gilt für Steuerpflichtige, die handwerkliche Arbeiten im Haus und am Grundstück - wie z. B. bauliche und planerische Leistungen sowie Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten - beauftragt haben.

Fälligkeitstermine - Februar 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2020
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.2.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.2.2020



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)

2019
105,8  Dezember
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Januar 2020

Jahressteuergesetz 2019 tritt in Kraft

Der Bundesrat stimmte am 29.11.2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zu, die der Bundestag bereits am 7.11.2019 verabschiedet hatte. Sie dienen der Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Die vorgesehenen Maßnahmen sind sehr umfangreich und sollen hier zunächst stichpunktartig aufgezeigt werden. Über die einzelnen relevanten Regelungen werden wir Sie über dieses Informationsschreiben auf dem Laufenden halten.
  • Es wird eine Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung eingeführt. Begünstigt werden Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Zu den begünstigten elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern gehören solche, die ein Mindest-Transportvolumen von 1 m3 und eine Nutzlast von mindestens 150 kg aufweisen. Diese Sonderabschreibung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden.
  • Bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025 für Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Wird das Fahrzeug nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft, muss die Mindestreichweite 80 Kilometer betragen. Überschreitet die Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer 50 Gramm nicht, spielt die Mindestreichweite keine Rolle.
    Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlen­dioxidemission verursacht.
  • Die Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung wird bis zum 31.12.2030 verlängert.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen durchgesetzt worden:

  • Steuerfrei bleiben Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
  • Gutscheine und Geldkarten gehören nur dann nicht zu den Einnahmen aus Geld, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Ab dem 1.1.2020 unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Wohnung zu Wohnzwecken verbilligt überlässt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts ausmacht und dieser Richtwert für die Wohnung nicht mehr als 25 € je Quadratmeter (ohne umlagefähige Kosten) beträgt.
  • Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden von zzt. 12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 € ab dem 1.1.2020 angehoben.
  • Des Weiteren wird für Berufskraftfahrer ein Pauschbetrag in Höhe von 8 € pro Tag eingeführt, der anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, für die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehende Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden können.
  • Der Pauschbetrag kann auch von selbstständigen Berufskraftfahrern geltend gemacht werden.
  • Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - sog. "Job-Tickets" - können mit einer Pauschalsteuer von 25 % versteuert werden, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. In diesem Fall unterbleibt auch die Minderung der Entfernungspauschale. Die Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.
  • Eine Pauschalversteuerung mit 25 % kann auch für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, in Anspruch genommen werden, wenn es den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet wird.
  • R ückwirkend neu geregelt wurde, dass sog. Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds zu den Anschaffungskosten gehören und somit nicht sofort steuerlich abziehbar sind.
  • Für Veröffentlichungen in elektronischer Form - sog. E-Books - kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz (zzt. 7 %) zum Tragen. Davon betroffen sind auch Bereitstellungen von Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Neben diesen und weiteren hier zunächst nicht erwähnten Änderungen, setzt das Jahressteuergesetz 2019 auch noch gewichtige Neuregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zum 1.1.2020 in Kraft - siehe hierzu den separaten Beitrag.

Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Spiegelbildlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland der Umsatzsteuer. Ab dem1.1.2020 werden die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft.

Die Vorlage der USt-ID-Nr. des Abnehmers ist künftig eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung. Folglich muss der Abnehmer der Lieferung im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sein, d. h. er muss im Zeitpunkt der Lieferung eine USt-ID-Nr. besitzen, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Er muss diese gegenüber dem liefernden Unternehmer verwenden.

Des Weiteren entfällt für innergemeinschaftliche Lieferungen die Umsatzsteuerbefreiung, wenn der Lieferer keine zusammenfassende Meldung macht bzw. wenn diese unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde.

Ab dem 1.1.2020 entfällt die Erklärungspflicht des Verbringenstatbestandes durch den Lieferanten in ein Konsignationslager im Bestimmungsland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beförderung oder der Versand von Gegenständen in ein EU-Land ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Gegenstände zunächst nicht ausgeliefert, sondern eingelagert werden.

Voraussetzung dafür ist u. a., dass dem deutschen Unternehmer die vollständige Anschrift des Erwerbers im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt ist. Des Weiteren muss die Ware spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen worden sein. Dazu sind umfangreiche Nachweise und Aufzeichnungen zu führen.

Bisher existierte keine EU-einheitliche Regelung der Reihengeschäfte. Durch die sog. "Quick Fixes" wird nun auch der Begriff des Reihengeschäfts EU-weit einheitlich definiert. Die einheitliche Regelung ordnet in einem Reihengeschäft die bewegte Lieferung grundsätzlich der Lieferung an den mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) zu, wenn er die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Dies entspricht der bisherigen deutschen Rechtsauffassung.

Abweichend davon wird die Versendung oder Beförderung nur der Lieferung von Gegenständen durch den Zwischenhändler zugeschrieben, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die USt-ID-Nr. mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, erteilt wurde.

III. Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im III. Bürokratieentlastungsgesetz, das am 8.11.2019 vom Bundesrat gebilligt wurde, auch verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen. Dazu zählen:
  • Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann ab dem 1.1.2020 - unter bestimmten Voraussetzungen - bis zu 600 € (vorher 500 €) im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Der Höchstbetrag, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig Beschäftigten zulässig ist, wurde von 72 € auf 120 € angehoben. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn erhöht sich von 12 € auf 15 €.
  • Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich auf 100 € im Jahr.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wurde von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.
  • Existenzgründer: Die besondere Regelung, durch die Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr verpflichtet werden, die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben, wird bis 2026 ausgesetzt.
Zu weiteren Maßnahmen gehören u. a. die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen sowie die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsdienstreisen ab 1.1.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.11.2019 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2020 bekannt gemacht. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2020

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:
  1. Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im Monat mehr als 5.212,50 € verdienen.
  2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 56.250 € bzw. von monatlich höchstens 4.687,50 € berechnet.
  3. Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 82.800 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 77.400 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  4. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.900 € (aBL) bzw. 6.450 € (nBL) monatlich berechnet.
  5. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.185 € (aBL)/3.010 € (nBL) monatlich, also 38.220 € (aBL)/36.120 € (nBL) jährlich festgelegt.
  6. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird - befristet bis 31.12.2022 - von 2,5 % auf 2,4 % gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind - wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben - seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020 von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag- und Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Fälligkeitstermine - Januar 2020

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2020
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2020

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
105,3  November
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Dezember 2019

Viele steuerliche Änderungen durch neue Gesetzesinitiativen ab 2020

Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die zum größten Teil schon im Jahr 2020 greifen sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:
  • Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer
  • Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
    (sog. Jahressteuergesetz 2019)
  • Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts
  • Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
  • III. Bürokratieentlastungsgesetz
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
  • Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
Über die für Sie relevanten Neuregelungen werden wir im Rahmen der einzelnen Gesetzesverläufe mit diesem Informationsschreiben weiter berichten.

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zieleerreichung verstärken soll. Dazu gehören u. a.:
  • Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler ab dem 21sten km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpau-schale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld - verteilt über 3 Jahre - um 20 % (1. + 2. Jahr 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern.
  • Verlängerung der Dienstwagenregelung für die Nutzung eines batterieelektrischen Fahrzeuges oder eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeuges bis 2030. Die Dienstwagensteuer soll zukünftig darüber hinaus für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 € von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt werden. Zudem verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung zum 31.12.2025. Die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung wird bis 31.12.2030 begrenzt.
  • Verlängerung der Kaufprämie ab 2021 für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb bis Ende 2025 und Anhebung der Prämie für Autos unter 40.000 € von 4.000 € auf 6.000 € für rein elektrisch betriebene Pkw und von 3.000 € auf 4.500 € für sog. Plug-in-Hybride. Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € sollen künftig mit 5.000 € und Plug-in-Hybride mit 4.000 € bezuschusst werden. Pkws, die mehr als 65.000 € kosten, werden nicht gefördert.
  • Stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer an den CO2-Emissionen bei Neuwagenzulassungen ab 1.1.2021.
  • Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zum 1.4.2020 und Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %.
Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. die Einführung eines Emissionshandels, eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen.

Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen detaillierter Informationen unterrichten.

Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet

Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll. Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.

Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.
  • Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren - Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz - erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.
  • Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke werden fünf Parameter auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.
  • Anders als bei Wohngrundstücken orientiert sich bei Gewerbegrundstücken die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Hier entfallen zahlreiche bisher erforderliche Kriterien, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung der Fenster usw.
  • Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) bleibt es beim Ertragswertverfahren, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
  • Die sog. "Grundsteuer C", für die die Gemeinden für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen können, soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform aufkommensneutral ausfällt.

Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.

Die Neuregelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.


Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2019

GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: "Sachzuwendungen" an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.

WEIHNACHTS-/BETRIEBSFEIER: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN - WENN SINNVOLL: Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
  • Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Die Steuervergünstigung kann zur Kompensa-tion eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
  • Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw: Unter weiteren Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.

Fälligkeitstermine - Dezember 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 23.12.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,1  Oktober
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

November 2019

Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Verspätungszuschlägen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden neue Regeln bei den Steuererklärungsfristen und der Erhebung von Verspätungszuschlägen festgelegt.
  1. Steuererklärungsfristen: Während nach den alten "Fristenerlassen" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung" bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.

    Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Das betrifft also die Steuererklärungen 2018.

  2. Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die Vorauszahlungen verminderten festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelung ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.

Übergangsregelung bei Registrierkassen beschlossen

Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.

Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich die Finanzverwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.

III. Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht - steuerliche Änderungen

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Bürokratie abzubauen und so die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokratieabbaugesetz III verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich interessanten Maßnahmen zählen:

Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann - unter bestimmten Voraussetzungen - bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht werden

Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag soll auf 100 € im Jahr erhöht werden.

Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die geplante Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.

Zu den weiteren geplanten Abbaumaßnahmen gehören u. a. die Einführung der elek­tronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe etc.

Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamtes geplant

Das Niedersächsische Finanzministerium hat Änderungen zur Stärkung des Ehrenamtes bekannt gegeben, die in das sog. Jahressteuergesetz 2019 einfließen sollen.

Danach soll die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € ansteigen. Diese betrifft diejenigen, welche als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher o. Ä. tätig sind. Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Vergütung oder Entschädigung erhält, kann eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € anstelle von 720 € im Jahr ansetzen, zum Beispiel für Tätigkeiten in kulturellen Einrichtungen oder Sportvereinen, soweit es sich dabei nicht um Übungsleitertätigkeiten handelt.

Bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € (zuvor 200 €) reicht ein vereinfachter Spendennachweis wie z. B. eine Buchungsbestätigung, soweit alle notwendigen Informationen daraus ersichtlich sind. Selbiges gilt auch bei Spenden in Katastrophenfällen.

Ein Verein, der wie ein normaler Gewerbebetrieb am Wirtschaftsleben teilnimmt, hat Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings besteht für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine Einnahmen-Freigrenze von 35.000 €, welche jetzt auf 45.000 € angehoben werden soll.

Geplante Behandlung des Ausfalls einer Kapitalforderung

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.

Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit einer Ergänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt.

Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt zudem die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers diese Merkmale gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des wertlosen Verfalls des Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorsehen.

Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest, dass die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten Einschränkungen hinaus werden mit der geplanten Änderung auch weitere, bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im Bedarfsfalle handeln zu können.

Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind steuerfreie Aufmerksamkeiten

Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke durch den Arbeitgeber, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 3.7.2019 grundsätzlich aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine "Mahlzeit", wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

Im entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereit. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern ist.

Das sah der BFH jedoch anders. Nach seiner Auffassung handelt es sich in einem solchen Fall um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk noch kein "Frühstück". Selbst für ein einfaches Frühstück muss wenigstens noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und ist somit steuerfrei.

Fahrtickets als steuerfreie Gehaltsbestandteile für Arbeitnehmer

Arbeitgeber haben durch steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestandteile die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern mehr entgeltliche Vorteile zukommen zu lassen. Dazu gehören nunmehr auch Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel. Diese gelten auch für Minijobber.

Das Fahrticket - sog. Jobtickets - gehört nicht zu den Sachbezügen mit der Monatsgrenze von 44 €, sondern kommt dem Arbeitnehmer zusätzlich zugute. Damit das Fahrticket steuerfrei zur Verfügung gestellt wird, muss es jedoch neben dem normalen Arbeitslohn erbracht werden, es darf demnach keine Gehaltsumwandlung vorliegen.

Das Jobticket gilt für alle beruflichen, aber auch für private Fahrten mit Ausnahme bei IC, ICE, EC und Fernbussen und Luftverkehr. Begünstigt sind demnach grundsätzlich alle Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets übertragbar sind oder für Mitfahrer gelten. Eine individuelle Beförderung z. B. mit Taxis oder Charterbussen fällt nicht unter die Vergünstigung.

Es gilt jedoch zu beachten, dass das Ticket auf die Entfernungspauschale in der Steuererklärung angerechnet wird, selbst wenn es tatsächlich gar nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Für wen sich die Entfernungspauschale steuerlich mehr lohnt und wer auf diese nicht verzichten will, der sollte gegebenenfalls auf das Fahrticket verzichten.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2020 plant der Gesetzgeber eine Pauschalierungsmöglichkeit mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25 %, bei dem das Jobticket dann nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.

"Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" ohne Kostenübernahme für Alten-/Pflegeheim

Viele Steuerpflichtige vereinbaren mit nahen Angehörigen, meistens Eltern und Kindern, bei einer betrieblichen Vermögensübergabe eine Zahlung von wiederkehrenden Bezügen. Diese werden im jeweiligen Einzelfall nach den individuellen Vertragsmerkmalen als Rente oder dauernde Last qualifiziert. Bei Vorliegen einer dauernden Last wird ein voller Sonderausgabenabzug gewährt, bei einer sog. Leibrente dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils des Rentenbetrags. Mit der Unterscheidung hat sich kürzlich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 30.7.2019 beschäftigt.

Im entschiedenen Fall vereinbarte ein Steuerpflichtiger mit seinen Eltern gegen Übernahme des elterlichen Betriebes eine monatliche Zahlung. Eine spätere Abänderung der Zahlungen sollte möglich sein, falls sich die Leistungsfähigkeit des Zahlenden oder die Höhe der Unterhaltsaufwendungen der Empfänger ändert, jedoch ohne Übernahme von eventuell anfallenden Kosten für ein Alten-/Pflegeheim. Aufgrund dieser eingeschränkten Abänderbarkeit qualifizierte das Finanzamt die Zahlungen als Rente und berücksichtigte demzufolge die Beiträge in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Damit eine dauernde Last vorliegt, muss vereinbart worden sein, dass die Zahlungen in unbeschränktem Umfang angepasst werden können, was hier durch den Ausschluss von Kosten für ein Alten-/Pflegeheim nicht vorliegt. Insoweit kann auch kein voller Sonderausgabenabzug gewährt werden.

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine "Abänderbarkeit" der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

Fälligkeitstermine - November 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.11.2019
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.11.2019



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  September
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Oktober 2019

Besonderheiten bei Verträgen mit nahen Angehörigen

Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder an geschäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab dem nächsten Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Verträge zwischen Unternehmer oder Personengesellschafter und deren nahen Angehörigen grundsätzlich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsgemäß - also wie unter fremden Dritten - abgeschlossen wurde.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall lag ein Mietvertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu 50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde aber zusätzlich noch ein weiterer Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft überlassen. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und qualifizierte die Mietzahlungen zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um.

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Das heißt, dass der Vertrag so abgeschlossen wurde, wie er zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre. Im entschiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten.

Bitte beachten Sie! Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise zugutekommen könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!

Abzugsbeschränkung von Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dann gesetzlich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Entsprechend können für das Arbeitszimmer die anfallenden Kosten wie Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung, Müllabfuhrgebühren oder Stromkosten anteilig angesetzt werden. Der Anteil berechnet sich nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur übrigen Wohnfläche.

Der Bundesfinanzhof (BFH) schränkt nunmehr mit Urteil vom 14.5.2019 die Kosten, die als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden können, ein. Im entschiedenen Fall renovierte ein Steuerpflichtiger das Badezimmer und den Flur umfassend. Die dabei entstandenen Kosten setzte er in der Gewinnermittlung anteilig für das Arbeitszimmer an; sie wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Diese Ansicht spiegelt sich auch in der Entscheidung des BFH wieder.

Grundsätzlich dürfen Renovierungsarbeiten zwar anteilig für das Arbeitszimmer berücksichtigt werden, aber nur, wenn diese auf das gesamte Haus bzw. die gesamte Wohnfläche entfallen. Bei dem Steuerpflichtigen wurden jedoch Räume renoviert, welche fast nur der privaten Nutzung dienen.

Anmerkung: Der BFH verwies das Urteil an die Vorinstanz zurück, weil im entschiedenen Fall auch noch Kosten für Arbeiten an Rollläden des Hauses anfielen, die von ihm nicht zugeordnet werde konnten. Werden diese nur in einem fast ausschließlich privat genutzten Raum montiert, so ist auch hier ein Abzug im Rahmen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht möglich.

Steuerliche Berücksichtigung privater Schulkosten

Circa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen zzt. eine private Schule. Eltern haben die Möglichkeit die entstandenen Aufwendungen als Sonderausgaben geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr, der angefallenen Schulgeldzahlungen (bis zu 16.666 €).

Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für Hoch- oder Fachhochschulen und Nachhilfeunterricht und werden daher auch steuerlich nicht berücksichtigt. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte, gemeinnützige Einrichtung kann mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich als Spende anerkannt werden.

Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender oder berufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird. Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit

Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter Beruf zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt.

Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen.

Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt als Prüfingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt. Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.

Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure, welche Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Allerdings müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten. Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die Tätigkeit sonst nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich.

Anmerkung: Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht immer die Möglichkeit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu bedienen. Jedoch muss die ausgeführte Leistung dem Unternehmer zuzurechnen sein.

Überversorgung bei der Betriebsrente

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen die gezahlten Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen nicht immer unbeschränkt abziehbar sind.

Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen an eine Unterstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange Leistungen an die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine jährlich feste Steigerung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro zukünftiges Dienstjahr vereinbart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vorzunehmen ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die Steigerung in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden.

Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 % der bezogenen Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen Bilanzstichtag. Die zugesagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung ist eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des BFH noch angemessen, bei der eine Überversorgung nicht vorliegt. Wird dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben beschriebenen Fall mit 5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine entsprechende Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln.

Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche Hintergrundprüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten, um steuerliche Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden.

Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei GmbH-Geschäftsführern

Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bundesfinanzministerium zur zukünftigen steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von Organschaften, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Danach sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z. B. bei Geschäftsführern einer GmbH - lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer).

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

Erstattung von Versicherungsbeiträgen nur auf Antrag

Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt es immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmalbetrag aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.

Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag an den Versicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den Beitrag eingenommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt ist.

Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt nicht automatisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen Stellen eingenommen und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren.

Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag (Soli-Zuschlag) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer, die dem Bund zusteht. Er wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt.

Nunmehr soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des Soli-Zuschlags gesetzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 - zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt werden.

Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Personen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 €/1.944 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 €/33:912 € angehoben. Damit sollen laut Gesetzesbegründung rund 90 % der Steuerpflichtigen nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze. Eine sog. Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden.

Anmerkung: In der Fachliteratur werden Stimmen laut, die die Gesetzesinitiative als nicht grundgesetzkonform einstufen. Am Tag der Veröffentlichung dieses Schreiben war das Gesetz noch nicht verabschiedet.

Fälligkeitstermine - Oktober 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.10.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
106,0  August
106,2  Juli
105,7  Juni
105,4  Mai
105,2  April
104,2  März
103,8  Februar
103,4  Januar

2018
104,2  Dezember
104,2  November
104,9  Oktober
104,7  September


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

September 2019

Anforderungen an Registrierkassen ab 1.1.2020

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist seit dem 28.12.2016 in Kraft. Danach unterliegen die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch solche elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette, dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Seit dem 1.1.2018 gibt es die sog. Kassen-Nachschau.

Zum 1.1.2020 treten weitere verschärfende Auflagen für die elektronischen Kassensysteme in Kraft. Dazu gehören insbesondere:
  • Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung: Die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen müssen ab 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dazu gewährleistet das Sicherheitsmodul, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Eine digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung.
  • Belegausgabepflicht: Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Dazu wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Den Kunden trifft nicht die Pflicht, den Beleg mitzunehmen.
  • Meldungspflicht an die Finanzverwaltung: Damit die Informationen zu den Registrierkassen der Finanzverwaltung schon bei der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und bei der Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen, muss der Nutzer, der elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems nach amtlichem Vordruck u. a. Art, Anzahl, Seriennummer und die Anschaffungsdaten der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme, sowie die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitteilen. Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, müssen die Meldung bis zum 31.1.2020 abgeben.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.
Bitte beachten Sie! Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, die den Regelungen der Aufbewahrung digitaler Unterlagen entsprechen und nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht.

Automatischer Informationsaustausch über (ausländische) Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019

Nach den Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 für 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht.

Dem BZSt waren hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staatenliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 bekannt. Darin enthalten sind 94 Staaten - weitere sollen folgen.

Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Meldepflichtig sind nicht nur Konten von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial Entities, also überwiegend vermögensverwaltende Rechtsträger und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen - also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

Anmerkung: Steuerpflichtige die von den Folgen des Informationsaustauschgesetzes betroffen sind, müssen eine Selbstanzeige machen, die noch vor "Entdecken der Tat" durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwingend beraten!

Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz

Arbeitnehmer - dazu gehören auch angestellte GmbH-Geschäftsführer - können beruflich veranlasste Fahrtkosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten steuerlich ansetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur die sog. Entfernungspauschale von zzt. 0,30 € je Entfernungskilometer zum Tragen. Die frühere Bezeichnung für Arbeits- oder Dienstort als "regelmäßige Arbeitsstätte" wurde durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.

In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.

Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.

Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.


Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung

Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer besteht, ist zwischen einer mehraktigen Erstausbildung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu unterscheiden. Für Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erstausbildung befindet. Ist diese beendet, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Liegt jedoch eine mehraktige Ausbildung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser oder der Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung bzw. eine Zweitausbildung gilt das nicht.

Die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung ist nicht immer eindeutig. In seinem Urteil vom 20.2.2019 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie eine weitere Ausbildung nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall hatte die Tochter eine öffentlich-rechtliche Ausbildung abgeschlossen. Danach arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und begann nebenbei einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Das 25. Lebensjahr hatte sie bisher nicht vollendet. Der BFH musste nun entscheiden, ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil der anspruchsberechtigten Erstausbildung oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, womit der Kindergeldanspruch zu versagen wäre.

Er stufte den Lehrgang als Weiterbildung ein. Zwar liegt ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung vor, jedoch nicht im angemessenen Umfang. Die normale Berufstätigkeit bildet weiterhin die Haupttätigkeit. Dieser wird nebenbei ausgeführt und stellt keinen wesentlichen Teil der Erstausbildung dar. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Rückzahlung von "weitergeleitetem" Kindergeld

Kindergeld wird i. d. R. an die Person ausbezahlt, die das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2019 zu diesem Sachverhalt muss ein Elternteil zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto des anderen Elternteils ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Im entschiedenen Fall wurde für den Sohn Kindergeld festgesetzt und auf das vom Vater im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn verstarb, sodass die Familienkasse den Vater aufforderte, das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kindergeld zu erstatten.

Das FG entschied jedoch zuungunsten des Vaters. Danach hat die Familienkasse nur aufgrund seiner Zahlungsanweisung an die Ehefrau gezahlt. Deshalb ist nicht die Ehefrau, sondern er Empfänger der Leistung gewesen und hat nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten.

Bitte beachten Sie! Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

Zuordnung einer Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen

Einzelunternehmer haben bei der Anschaffung von Gegenständen, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollen, grundsätzlich ein Wahlrecht, ob dieser Gegenstand dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Das Wahlrecht entfällt im Umkehrschluss, sollte der Gegenstand ausschließlich privat oder beruflich genutzt werden, dann erfolgt die Zuordnung nach tatsächlicher Nutzung.

Nicht nur Gebrauchsgegenstände können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern auch Beteiligungen eines Unternehmers an Kapitalgesellschaften. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seiner Entscheidung vom 10.4.2019 zu beurteilen, ob der Unternehmer seine Beteiligung dem Betriebsvermögen zuordnen muss oder nicht. Dieser wollte die Beteiligung an einer GmbH dem Privatvermögen zuordnen und die daraus erzielten Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalvermögen versteuern. Da er jedoch die meisten Einnahmen mit seinem Einzelunternehmen durch die Tätigkeiten der GmbH für das Einzelunternehmen erzielte, war das Finanzamt der Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen handelt.

Diese Meinung teilte auch der BFH. Durch die Tätigkeiten der GmbH und den daraus entstehenden Gewinn hat die Beteiligung eine wichtige Bedeutung für das Einzelunternehmen. Es gewährleistet die weitere Erzielung von Einnahmen und sichert so die Fortführung des Unternehmens. Damit handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, ein Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen besteht nicht mehr.

Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlangung einer Erbschaftsteuerbefreiung

Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des vererbten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten. Das Erben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei.

Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw. den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die "unverzügliche" Selbstnutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt.

Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als "unverzüglich" gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt - zeitnah nach dem Erbfall - beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.

Fälligkeitstermine - September 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.9.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
Juli                 106,2
Juni                105,7
Mai                105,4
April              105,2
März             104,2
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

August 2019

Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet

Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Vermieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen, sodass von der Belastung alle betroffen sind. Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Gemeinden zugute und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen.

Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

Das nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:
  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren - Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz - erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.
  • Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke sollen fünf Parameter auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.
  • Anders als bei Wohngrundstücken soll sich bei Gewerbegrundstücken die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Hier sollen zahlreiche bisher erforderliche Kriterien entfallen, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung der Fenster usw.
  • Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
  • Die sog. "Grundsteuer C", für die die Gemeinden für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen können, soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
  • Die heutigen Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insgesamt aufkommensneutral ausfällt.

Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel" bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dazu kündigten einzelne Länder an, ein sog. wertunabhängiges Modell für ihre Gemeinden vorsehen zu wollen. Dieses Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann ab 1.1.2025.

Nunmehr doch Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau möglich

Einer schon abgeschriebenen "Sonderabschreibung" beim Mietwohnungsbau durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Bundesrat nunmehr am 28.6.2019 überraschend zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Gesetzesbeschluss wurde damals vom Bundesrat von der Tagesordnung abgesetzt. Mit dem Gesetz strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt. Dazu sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
  1. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren - also vier Jahre lang - neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.
  2. Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue bisher nicht vorhandene Wohnungen - die fremden Wohnzwecken dienen - hergestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen werden nicht gefördert. Nicht förderfähig sind Ferienwohnungen. Um sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, müssen sie dauerhaft bewohnt sein.
  3. Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026!
  4. Von der Inanspruchnahme der Förderung insgesamt ausgeschlossen ist die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
  5. Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen. Werden Räume sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt, sind sie, je nachdem welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Ein häusliches Arbeitszimmer wird aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zugerechnet.
  6. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei einer 100-m²-Wohnung 200.000 €. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe für die Sonderabschreibungen maßgebend.
  7. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten werden, wonach u. a. der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in Höhe von 200.000 € in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen nicht übersteigen darf.

Das Gesetz enthält auch eine Änderung für Wohnungsgenossenschaften und -vereine: Bisher sind diese nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, sofern ihre Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten nicht mehr als 10 % überschreiten. Diese Grenze soll zukünftig bis zu 20 % betragen dürfen, sofern die über 10 % hinausgehenden Einnahmen auf Mieterstromanlagen beruhen. Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich absetzbar

Nicht selten müssen Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen eine sog. "doppelte Haushaltsführung" gründen, wenn sie in einem anderen Ort als dem Wohnort arbeiten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn sie außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

Als Unterkunftskosten können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat.

Mit seiner Entscheidung vom 4.4.2019 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass von der Deckelung auf 1.000 € aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst sind, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher - soweit sie notwendig sind - ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

Anmerkung: Mit diesem steuerzahlerfreundlichen Urteil stellt sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Aufwendungen für die Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, sofern es sich nicht um Minijobs ober Handwerkerleistungen handelt.

Diese Regelung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Nunmehr stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 3.4.2019 fest, dass die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, er nur für seine eigene Unterbringung oder Pflege in Anspruch nehmen kann.

Im entschiedenen Fall übernahm der Sohn die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim und machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend. Der BFH entschied jedoch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung kommt ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder Pflege angefallen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Reisekosten bei wiederholt befristetem auswärtigen Einsatz

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine "Entfernungspauschale" in Höhe von 0,30 € je km angesetzt werden. Für Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, kann der Arbeitnehmer anstelle der tatsächlichen Aufwendungen die Fahrtkosten mit einem pauschalen Kilometersatz - für einen Pkw zzt. 0,30 € - "je gefahrenen km" ansetzen.

Seit 2014 ist eine erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Von einer dauerhaften Zuordnung wird dann ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Nunmehr hat das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 25.3.2019 dazu entscheiden, dass ein Arbeitnehmer, der "wiederholt befristet" von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle des Arbeitgebers eingesetzt wird, dort auch dann keine erste Tätigkeitsstätte begründet, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen länger als vier Jahre andauert.
Entsprechend kommt nicht die Entfernungspauschale zum Tragen. Der Arbeitnehmer kann die Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen steuerlich ansetzen.

Arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer die Versteuerung des privaten Nutzungsvorteils entweder durch die 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode wählen. Ergeben sich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber arbeitsrechtliche Schwierigkeiten, hat dies u. U. auch Auswirkungen auf die Versteuerung der privaten Nutzung.

Wählt der Arbeitnehmer die Besteuerungsmethode über das Fahrtenbuch, so muss er selbst für eine ordnungsgemäße Führung desselben sorgen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite bei der Führung von Fahrtenbüchern hinzuweisen, besteht nicht.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers, der alleiniger Steuerschuldner ist, einbehalten. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung aus der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nach, kann der Arbeitgeber die Versteuerung auch nach der 1-%-Regelung vornehmen, auch wenn diese für den Arbeitnehmer von Nachteil ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.10.2018 entschieden.

Fälligkeitstermine - August 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.8.2019
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15./16.8.2019 *
    * In manchen Bundesländern ist der 15.8. (Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag. Dadurch verschieben sich die Termine in solchen Bundesländern auf den 16.8.
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.8.2019



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
Juni                105,7
Mai                105,4
April              105,2
März             104,2
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Juli 2019

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Das Bundesfinanzministerium stellte am 8.5.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sollen hier zunächst stichpunktartig aufgezeigt werden:
  • Eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Sonderabschreibung ist für Fahrzeuge bis maximal 7,5 Tonnen geplant und soll auf 10 Jahre bis Ende 2030 befristet werden,
  • eine neue Pauschalbesteuerung bei Jobtickets in Höhe von 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale,
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs und
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 € pro Tag,
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von zzt. 12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 €,
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. "Wohnen für Hilfe"),
  • Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen,
  • Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books,
  • kein Sofortabzug von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds.

Ferner erfolgen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an Rechtsprechung des EuGH. Dazu gehören u. a.:

  • Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager,
  • Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Umsetzung des EuGH-Urteils zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen.

Zudem wird weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen. Wir werden Sie über dieses Schreiben bei Vorliegen konkreterer Informationen auf dem Laufenden halten.

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung durch eine - in einem eigenständigem Gesetz geregelte - steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage) erreichen, dass vorrangig die kleinen und mittleren Unternehmen vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren.

Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören nach dem Gesetzentwurf Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Förderfähige Aufwendungen sollen die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sein, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sollen auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können dem Entwurf zufolge 30 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dem Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Offenbarung von Kassendaten bei Verschwiegenheitspflicht

Bei Betriebsprüfungen werden grundsätzlich sämtliche Daten und Unterlagen gesichtet, die für die jeweilige Prüfung von Bedeutung sind. Prüfungen finden auch in Unternehmen statt, deren Berufsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder auch Apotheker. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

So hatte das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 28.6.2018 über einen Fall entschieden, bei dem eine Betriebsprüfung bei einem Apotheker stattfand. Dieser zeichnete seinen Warenein- und -ausgang mit einer PC-Kasse und einem entsprechendem System elektronisch auf. In diesem Zusammenhang wurden auch Daten, die unter die Schweigepflicht fallen, aufgezeichnet. Aus diesem Grund verweigerte der Apotheker dem Finanzamt die Herausgabe der Daten.

Das sah das FG jedoch anders und entschied dazu, dass der Steuerpflichtige die Herausgabe der Daten nicht verweigern darf. Dem Steuerpflichtigen steht ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht zu. Die Daten können dafür vorab elektronisch so organisiert bzw. sortiert werden, dass es möglich ist, die vertraulichen Daten vor dem Finanzamt zu schützen. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann das Finanzamt die Daten trotzdem einsehen. Das Risiko liegt dabei beim Steuerpflichtigen.

Verkäufe über eBay als gewerbliche Tätigkeit

Nachhaltige Verkäufe durch Auktionen bei eBay mit hohem Einkommen können als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden. Entsprechend unterliegen Gewinne, die aus dem Verkauf erzielt wurden, dem Grunde nach der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer.

In einem Fall aus der Praxis musste das Hessische Finanzgericht (FG) entscheiden, in dem eine Steuerpflichtige beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anbot. Dabei erzielte sie nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung innerhalb von vier Jahren Einnahmen zwischen 40.000 und 90.000 € im Jahr.

Nach Auffassung des FG verwaltete und veräußerte die Steuerpflichtige mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht privates Vermögen und übte lediglich eine Hobbytätigkeit aus, sondern entfaltete eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit, weil sie dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten ist.

Anmerkung: Nachdem die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen jedoch den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden hat, hält das FG im entschiedenen Fall die Schätzung von Betriebsausgaben i. H. v. 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei ungeklärtem Geldzuwachs

Nach der Abgabenordnung sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist u. a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden.

Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann auch eine "Geldverkehrsrechnung" durchgeführt werden. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.5.2018 rechtfertigt ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen - auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung - die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, sodass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind.

Aufwendungen aus nebenberuf­licher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich abziehbar?

Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb der sog. Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 € im Jahr erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen kann, als sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

Der BFH hatte in einen Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem ein Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielte, dem Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüberstanden. Die Differenz von 500,60 € machte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € im Jahr übersteigen.

Der BFH gelangte jedoch zu der Auffassung, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine sog. Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen in dem Jahr nicht annähernd die Ausgaben deckten. Sollte keine Gewinnerzielungsabsicht - also eine sog. Liebhaberei - vorliegen, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil der Übungsleiter eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte.

EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern

Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes wurden Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Aufzeichnungspflicht gilt - unter weiteren Voraussetzungen - für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Sie besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind davon ausgenommen.

In seinem Urteil vom 14.5.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Mitgliedsstaaten alle Arbeitgeber zur Zeiterfassung und dem folgend zur Aufzeichnung der geleisteten Stunden verpflichten müssen. Darin stellt er fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Anmerkung: Das EuGH-Urteil enthält viel Brisanz. Nunmehr stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, ab wann der deutsche Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert und wie er es umsetzen wird. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer würde es auf jeden Fall noch mehr Bürokratie und einen Rückschritt für viele Arbeitszeitmodelle bedeuten.

Fälligkeitstermine - Juli 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.7.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
Mai                105,4
April              105,2
März             104,2
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4
Juni                104,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Juni 2019

Anhebung der Gleitzone bei Midijobbern ab 1.7.2019

Liegt das Arbeitsentgelt von Geringverdienern über der 450-€-Grenze, kommen sie in die sog. Gleitzone und werden voll sozialversicherungspflichtig. Der Vorteil eines Midijobs in der sog. Gleitzone liegt jedoch darin, dass für ihn nur verringerte "Arbeitnehmerbeiträge" anfallen.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die bisherige "Gleitzone" zu einem sozialversicherungsrechtlichen "Übergangsbereich" weiterentwickelt. Zusätzlich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.

Zum 1.7.2019 erhöht sich die Midijob-Obergrenze von 850 € auf 1.300 €. Für Arbeitgeber ändert sich mit den Neuregelungen mit Blick auf die Beitragspflicht nichts. Sie müssen weiterhin für alle vier Sozialversicherungsträger ihren Beitragsanteil zahlen. Der beträgt - unabhängig von den reduzierten Zahlungen für die Arbeitnehmer - unverändert die Hälfte der Summe auf der Berechnungsbasis des erzielten Einkommens.

Das bisherige Kennzeichen "Gleitzone" wird in "Midijob" geändert. Arbeitgeber müssen eine neue vorausschauende Betrachtung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für betroffene Arbeitnehmer vornehmen. Auf dieser Basis entscheidet sich, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des neuen Übergangsbereichs liegt und verminderte Beiträge zu zahlen sind.

Midijobber erwarben in der Vergangenheit geringere Rentenleistungen, weil ihre Rentenversicherungsbeiträge bis 30.6.2019 nicht aus ihrem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden, sondern aus einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Dagegen konnten sie aber ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchten. Diese Regelung entfällt ab 1.7.2019. Ab diesem Zeitpunkt werden Entgeltpunkte immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Für den Arbeitgeber entfällt damit die Pflicht die Verzichtserklärungen aufzubewahren. Bestehende Verzichtserklärungen sollten jedoch bis zur nächsten Betriebsprüfung erhalten bleiben.

In den Entgeltmeldungen ist vom Arbeitgeber ab dem 1.7.2019 zusätzlich das tatsächliche Arbeitsentgelt für Midijobber anzugeben, damit der Rentenversicherungsträger dieses für die Rentenberechnung verwenden kann. Dabei werden die Meldezeiträume bis zum 30.6.2019 und ab 1.7.2019 unterschieden.

Zuwendungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung - hier "Sensibilisierungswoche"

Zu den Einnahmen eines Arbeitnehmers gehören neben dem Lohn auch sonstige Zuwendungen und Vorteile durch den Arbeitgeber. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.11.2018 entschied, gehören dazu auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer sog. "Sensibilisierungswoche".

Im entschiedenen Fall wurden Arbeitnehmern in einem einwöchigen Seminar Themen rund um einen gesunden Lebensstil vorgestellt. Dabei ging es jedoch nicht um eine Gesundheitsvorsorge zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, sondern um präventive Maßnahmen des allgemeinen gesundheitlichen Zustands. Die Teilnahme der Arbeitnehmer war freiwillig. Der Arbeitgeber trug außer den Fahrtkosten sämtliche Aufwendungen.

Entscheidend für den BFH war, dass bei dem Seminar der allgemeine Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessert werden sollte und es keinen besonderen Bezug zu dem Unternehmen bzw. zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen gab. Damit lagen keine Vorteile vor, die durch eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers entstehen. Entsprechend qualifizierte er diesen Vorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Anmerkung: Übernimmt der Arbeitgeber Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen seiner Arbeitnehmer, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse liegen, sind diese nicht als Arbeitslohn einzustufen. Liegt eine betriebliche Gesundheitsförderung vor, so ist zudem eine Steuerbefreiung bis zu 500 € pro Jahr möglich. Zum 1.1.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das Sozialgesetzbuch befreit.

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit - hier "Heileurythmie"

Unter Heileurythmie versteht man eine Form der alternativmedizinischen Bewegungstherapie. Dabei geht es in erster Linie darum, den seelischen und körperlichen Zustand eines Menschen wieder in sein Gleichgewicht zu bringen. Das kann sowohl nach einer Erkrankung der Fall sein, aber auch zur Prävention des Gesundheitszustandes wird Heileurythmie angewand.

In einem Fall aus der Praxis hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder eines Gewerbebetriebes handelt, mit dem Nachteil, dass entsprechend Gewerbesteuer fällig wird.

Im entschiedenen Fall hatte eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung abgegeben, da es sich ihrer Meinung nach um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das Finanzamt sah das anders und begründete die Entscheidung damit, dass es sich hierbei weder um den Katalogberuf des Krankengymnasten oder des Heilpraktikers noch um einen ähnlichen Beruf dessen handelt.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2018. Nach seiner Auffassung liegt ein ähnlicher Beruf vor wie der des Krankengymnasten. Maßgebend dafür ist ein Vertragsabschluss zur Durchführung integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen. Das Vorliegen dieses Vertrags ist ausreichend für die Annahme, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die des Krankengymnasten oder Physiotherapeuten vorliegt. Weitere Voraussetzungen zur Qualifizierung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht erforderlich.

Steuerfreie "private Veräußerungsgeschäfte" nach kurzzeitiger Vermietung?

Die Veräußerung eines i. d. R. bebauten und vermieteten Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch Privatpersonen unterliegt als "privates Veräußerungsgeschäft" der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt für Grundstücke, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung eigenen Wohnzwecken dienen oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Das Finanzgericht Baden Württemberg (FG) kommt nunmehr in seiner Entscheidung vom 7.12.2018 zu dem Ergebnis, dass der Veräußerungsgewinn für ein Grundstück, das ausschließlich privaten Wohnzwecken diente und dazwischen kurzzeitig vermietet wurde, nicht der sog. Spekulationssteuer unterliegt. Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger im Jahr 2006 eine Wohnung und nutzte diese bis April 2014 selbst. Anschließend vermietete er die Wohnung von Mai bis Dezember selbigen Jahres und veräußerte sie noch im Dezember 2014. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Das FG entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen. Zwar muss das entsprechende Wohnobjekt in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung grundsätzlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein, nicht aber ausschließlich bis zur Veräußerung. Wie in dem vorliegendem Fall kann - nach Auffassung des FG - das Objekt in der Zeit zwischen Eigennutzung und anschließender Veräußerung noch übergangsweise vermietet werden, ohne das dieses zur Steuerpflicht führt. Damit soll eine ungerechtfertigte Besteuerung nach längerer Eigennutzung vermieden werden, wenn der Wohnsitz z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels aufgegeben werden muss.

Anmerkung: Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist für die Praxis überraschend und noch nicht rechtskräftig. Die letzte Entscheidung wird der Bundesfinanzhof (BFH) treffen. Grundsätzlich sollte hier von zwischenzeitlichen Vermietungen in den letzten drei Jahren bis zur Entscheidung des BFH abgesehen werden.

Steuerlicher Verlust durch Ausbuchung wertloser Aktien

Gewinne aus Aktienverkäufen werden grundsätzlich durch den Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer und die darauf entfallenden 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Verluste aus Aktien, die als wertlos eingestuft sind, wurden dagegen vom Finanzamt bisher nicht steuerlich berücksichtigt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich nunmehr in seiner Entscheidung vom 12.12.2018 für einen Verlustabzug ausgesprochen.

In dem zu entscheidenden Fall kaufte ein Steuerpflichtiger Aktien, die bereits ein Jahr später als wertlos eingestuft wurden. Es waren keine Zahlungen mehr daraus zu erwarten, sodass die depotführende Bank die Aktien aus dem Depot des Steuerpflichtigen ausbuchte, ohne dass dieser Ersatz dafür erhielt. Dieser Verlust wurde nicht vom Finanzamt anerkannt mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um eine Veräußerung handelt.

Diese Meinung teilte das FFG nicht. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass bei einer Veräußerung ein Rechtsträgerwechsel vorliegen muss, jedoch kann als Veräußerung z. B. auch die Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung in eine Kapitalgesellschaft angesehen werden. Außerdem lehnt sich das FG an einen Fall an, den der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, bei dem der Ausfall einer privaten Darlehensforderung einen steuerlich anzuerkennenden Verlust darstellt. Des Weiteren sollte es für die Person, der der Verlust zuzurechnen ist, keinen steuerlichen Unterschied machen, ob er die Aktie ohne Gewinn veräußert oder aufgrund des zu erwartenden Verlustes behält. Das Resultat ist für den Aktieninhaber dasselbe, weshalb der Verlust aus wertlosen Aktien genauso zu behandeln ist, wie der Verlust aus einer Darlehensforderung. Ein Verlustabzug ist damit nach Auffassung des FG möglich.

Anmerkung: Zzt. ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VIII R 5/19 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können sich in ähnlich gelagerten Fällen auf das Urteil beziehen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH beantragen.

Umsatzsteuer bei einheitlicher Leistung - hier: Erstellung einer Gartenanlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob bei der Erschaffung einer Gartenanlage die notwendigen Lieferungen der Pflanzen als selbstständige Lieferungen mit einem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 7 % zu beurteilen ist oder ob hier eine einheitliche komplexe Leistung durch die Erschaffung der Gartenanlage selbst vorliegt, die dann insgesamt mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. In seiner Entscheidung vom 14.2.2019 kam der BFH zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall eine einheitliche komplexe Gesamtleistung vorliegt, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.

Die Lieferung der Pflanzen für Gartenbauarbeiten mit dem Ziel eine Gartenanlage zu errichten, ist nicht als Nebenleistung zu bewerten, da es sich um ein wesentliches Element bei der Ausführung handelt. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Leistung in verschiedenen Verträgen geregelt und zeitlich unterschiedlich durchgeführt werden.

Bei der Erschaffung der Gartenanlage sind nach Auffassung des BFH die einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen dermaßen miteinander verknüpft und voneinander abhängig, dass eine Aufteilung oder Trennung nicht realistisch ist. Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz wäre grundsätzlich bei der Lieferung von Pflanzen anzuwenden; im vorliegenden Fall schloss er die Anwendung jedoch aus.

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür war bis 2018 der 31. Mai des Folgejahres. Nachdem die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31. Juli des Folgejahres. Eine frühere Zuordnung im Rahmen einer USt-Voranmeldung ist natürlich ebenfalls möglich.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.

Keine Abschaffung der A1-Bescheinigungen für Auslandsaufenthalte

Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für Versicherte zuständig ist.

In der Vergangenheit gab es auch Diskussionen, dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019 herausgenommen werden sollten. Die ursprünglich erzielte Einigung im Rahmen der Reform der EU-Verordnung zur Abschaffung der "A1-Bescheinigung" bei Dienstreisen wurde jedoch vom Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats abgelehnt. Insofern bleibt der Status quo bis auf Weiteres bestehen, dass Geschäftsreisende bei Dienstreisen ins europäische Ausland weiterhin eine "A1-Bescheinigung" mit sich führen müssen!

Fälligkeitstermine - Juni 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.6.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.6.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
April              105,2
März             104,2
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4
Juni                104,0
Mai                103,9


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Mai 2019

Kindergeld für Volljährige in Ausbildung mit Erwerbstätigkeit

Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht dann, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hingegen unschädlich.

Haben volljährige Kindern bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.12.2018 besteht hingegen kein Anspruch auf Kindergeld, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist. Hier steht bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund und der weitere Ausbildungsgang wird nur neben dieser durchgeführt.

Anmerkung: Ein Indiz für eine berufsbegleitende Weiterbildung stellt die Tatsache dar, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, kann auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hinweisen. Mitentscheidend ist auch, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht).

Stipendien mindern nicht die Werbungskosten für eine Ausbildung

In seiner Entscheidung vom 15.11.2018 musste sich das Finanzgericht Köln (FG) mit der Frage befassen, inwieweit "Stipendien" von den (vorweggenommenen) Werbungskosten eines Steuerpflichtigen in Zweitausbildung abziehbar sind, wie es im entschiedenen Fall das Finanzamt getan hat.

Das FG kam jedoch zu dem Entschluss, dass die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltenen Stipendiumszahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung mindern dürfen und reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70 %. Die Zahlung der Stipendien erfolgt nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen. Demnach liegen keine Werbungskosten vor, soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden.
Das FG ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten. Das Urteil ist rechtskräftig.

BMF reagiert auf Steuernachforderungen bei Onlinehändlern

Die Finanzverwaltung sah bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen" an. Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.

Nachdem bereits das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit einer Pressemitteilung Entwarnung gegeben hat, äußert sich auch das Bundesfinanzministerium dazu. Danach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug.

Das gilt - in allen offenen Fällen - für Entgelte für Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, über Vermittlungsplattformen, für Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).

Jobticket auch für Minijobber

Seit dem 1.1.2019 sind Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr in voller Höhe lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn bezahlt werden. Eine Lohn- oder Gehaltsumwandlung ist dagegen steuerschädlich. Diese Regelung gilt auch für Minijobber.

Beispiel: Ein Minijobber verdient monatlich bereits 450 €. Eine Gehaltserhöhung würde die 450-€-Grenze überschreiten und den "Minijob" gefährden. Der Arbeitgeber entschließt sich dafür, seinem Minijobber für die Fahrten zur Arbeit einen Zuschuss in Form eines sog. Jobtickets in Höhe von 50 € zu gewähren.

Vorteil: Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein Minijob, da es sich bei dem Jobticket um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug handelt, der nicht die 450-€-Grenze erhöht. In die ab 2019 geltende neue Regelung werden auch private Fahrten im öffentlichen Nahverkehr in die Steuerbefreiung einbezogen.

Anmerkung: Aufwendungen für ein Jobticket blieben bisher als Sachbezug nur bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, steuerpflichtige Beträge pauschal zu versteuern. Mit der neuen Regelung kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiter "Gehaltsvorteile" zukommen lassen, ohne die 450-€-Grenze zu überschreiten oder Pauschalsteuer zu bezahlen.

Mehrfachbeschäftigungen bei 450-€-Jobbern

Minijobber dürfen monatlich bis zu 450 € verdienen. Diese Grenze gilt nicht nur für den klassischen 450-€-Minijob, sondern auch für die Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Minijobs. In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt werden. Hier gilt es ein paar Spielregeln zu beachten.

Minijob neben kurzfristigem Minijob: Hier gilt der Grundsatz, dass nur Beschäftigungen derselben Art zusammenzurechnen sind. Ein Beschäftigter kann einen 450-€-Minijob neben einem kurzfristigen Minijob ausüben. Bei der Prüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze sind auch nur die Arbeitsentgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter 450-€- oder kurzfristiger Minijobs zusammenzurechnen.

Minijobwechsel innerhalb eines Kalendermonats: Endet ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats und wird anschließend bei einem anderen Arbeitgeber ein Minijob aufgenommen, erfolgt für diesen Monat keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.

Mehrere Minijobs ausschließlich im selben Kalendermonat: Werden mehrere Minijobs oder kurzfristige Minijobs aufgenommen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, wird das Entgelt der Minijobs zusammengerechnet. Wird die Grenze von 450 € überschritten, so ist der später aufgenommene Job kein 450-€-Minijob beziehungsweise kein kurzfristiger Minijob. Dies gilt auch dann, wenn die Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus sonstigen Kapitalanlagen

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Das gilt auch, wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Demnach ist der Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig.

Seit dem 1.1.2009 werden auch Erträge aus reinen Spekulationsanlagen (Vollrisikozertifikate) erfasst, da nunmehr sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen darf. Dazu gehören auch Erträge aus sog. Knock-out-Zertifikaten.

Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) dazu, dass auch Verluste aus Knock-out-Zertifikaten, die durch Erreichen der Knock-out-Schwelle verfallen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar sind. Damit wendet er sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Anmerkung: Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, bei der seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.

A1-Bescheinigungen für Auslandsaufenthalte elektronisch anfordern

Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist.

Seit dem 1.1.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren über A1-Vordrucke verpflichtend. Für Arbeitgeber/Selbstständige gilt die elektronische Antragsregelung in begründeten Einzelfällen erst ab 1.7.2019.

Arbeitnehmer müssen die Anträge bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen und das Original dieser Bescheinigung bei ihren beruflichen Aufenthalten im Ausland mitführen. Privatversicherte und Selbstständige müssen den Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

Bitte beachten Sie! Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter für eine Dienstreise zur Durchführung eines Projekts im Ausland eingesetzt wird. Auch eine nur kurzzeitige Teilnahme an Messen, Meetings, Workshops, Konferenzen oder Seminaren, d. h. jeder berufliche Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung.

Anmerkung: In vielen europäischen Ländern wird das Vorhandensein der A1-Bescheinigung mittlerweile streng kontrolliert und das Fehlen teilweise mit hohen Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Zzt. gibt es auch Diskussionen, dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019 herausgenommen werden sollen.

Unterricht nicht immer umsatzsteuerbefreit

Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Beantwortung vor, ob ein Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1, also für Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht überschreitet, ein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht ist.

Im entschiedenen Fall machte eine private Fahrschule geltend, dass der von ihr erteilte Unterricht die Vermittlung von zugleich praktischen und theoretischen Kenntnissen umfasst, die für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erforderlich sind. Dieser Unterricht verfolgt keinen bloßen Freizeitzweck, da mit dem Besitz der betreffenden Fahrerlaubnisse u. a. beruflichen Anforderungen entsprochen werden kann. Für den zu diesem Zweck erteilten Unterricht müsse daher die von der Mehrwertsteuerrichtlinie für den "Schul- und Hochschulunterricht" vorgesehene Befreiung gelten.

Der EuGH stellt dazu jedoch fest, dass sich der Fahrunterricht vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen mag. Er bleibt aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und verneint damit eine entsprechende Steuerbefreiung.

Anmerkung: Dieses Urteil des EuGH wirkt sich aller Voraussicht nach auch auf nahezu alle individuellen Fortbildungsmaßnahmen ohne bestimmten Berufsbezug aus, die außerhalb des allgemeinen Schulsystems stattfinden. Es steht zu befürchten, dass anderslautende deutsche Rechtsprechung, z. B. der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 31.5.2010 zum privaten Schwimmunterricht, nicht mehr zum Tragen kommt.

Grundsteuerreform nimmt konkrete Züge an

Die Bundesregierung ist seit mehreren Monaten auf der Suche nach der idealen Reform der Grundsteuer. Im April 2019 hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, der bei den Ländern heftig umstritten war. Sobald zu dem Thema verlässliche Informationen vorliegen, halten wir Sie über dieses Schreiben auf dem Laufenden.

Fälligkeitstermine - Mai 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.5.2019
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.5.2019
    In allen Bundesländern ist der 30.5. (Christi Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag.

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
März             104,2
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4
Juni                104,0
Mai                103,9
April              103,1


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

April 2019

Pkw-Überlassung auch zur privaten Nutzung an Minijobber

Ehegattenarbeitsverhältnisse sind in der Praxis üblich und können zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen führen. Sie müssen jedoch dafür dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Mit Urteil vom 27.9.2017 traf das Finanzgericht Köln (FG) eine für die Praxis überraschende Entscheidung. Danach ließ es die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.

Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).

Das Urteil des FG landete erwartungsgemäß vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 wie folgt Stellung nahm: Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen - zwischen Ehegatten geschlossenen - Beschäftigungsverhältnisses nicht üblich und daher auch steuerlich nicht anzuerkennen.

Ein Arbeitgeber wird bei die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand (u. a. auch Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist.

Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.

Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei - die Zweite

In der Mandanteninformation März 2019 berichteten wir kurz über die steuerliche Behandlung der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer.

Das Einkommensteuergesetz stellt diese Nutzung seit dem 1.1.2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. Der Anschaffungszeitpunkt für das betriebliche Fahrrad ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Überlassung im Begünstigungszeitraum.

Es wird die "Überlassung" (auch zur privaten Nutzung) "eines" Fahrrads an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gefördert. Die "Übereignung" eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist weiterhin in Höhe des geldwerten Vorteils steuerpflichtig.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen will der Gesetzgeber demnach nicht fördern.

Diese neue Steuerbefreiung gilt nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

Beim Arbeitgeber ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht als private Nutzungsentnahme zu erfassen.

Handlungsbedarf bei Minijobbern auf Abruf

Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) wurde die gesetzliche Vermutung zur wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit ab dem 1.1.2019 von zehn auf 20 Stunden erhöht, wenn keine eindeutige Regelung dazu getroffen wurde. Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen insbesondere auf "Minijobber auf Abruf".

Beispiel: Eine Arbeitszeit für den Minijobber wurde nicht festgelegt.
  • Bis 31.12.2018: Bei einem (Mindest-)Stundenlohn von 8,84 € und einer 10-Stunden-Woche kam bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat eine Vergütung in Höhe 382,77 € zum Tragen. Die 450-€-Grenze wurde nicht überschritten.

  • Seit 1.1.2019: Unter Zugrundelegung des derzeitigen Mindestlohns von 9,19 € sowie einer (vermuteten) Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche kommt bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 € zum Tragen. Dadurch wird die 450-€-Grenze überschritten und der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.
Anmerkung: Arbeitsverträge mit Minijobbern mit Abrufarbeit ohne Angaben von Arbeitszeiten sollten zwingend zeitnah überprüft und angepasst werden.
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann bei gleicher Stundenzahl auch die 450-€-Grenze überschritten werden. Bis 31.12.2018 konnten Minijobber monatlich rund 50 Stunden (450 / 8,84 €) arbeiten, seit dem 1.1.2019 sind es nur noch rund 48 Stunden (450 / 9,19 €).

Steuernachforderungen bei Onlinehändler?

Die Finanzverwaltung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen". Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.

In der Praxis gibt es erhebliche Widerstände gegen diese "sachfremde" Einschätzung, die zu massiver Verunsicherung innerhalb der deutschen E-Commerce-Wirtschaft führt. So wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium mit einem klarstellende Schreiben reagiert, da ansonsten den Unternehmen nur jahrelange Klagen vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof drohen.

Auch ausländische Transportunternehmen müssen Mindestlohn bezahlen

Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, ob das Mindestlohngesetz auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das z. B. bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann.

Es kam in zwei dazu ergangenen Entscheidungen vom 16.1.2019 zu dem Entschluss, dass das Mindestlohngesetz auch auf solche Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. Damit bestätigt das FG zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen. Das FG hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch

Mit dem Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch will die Bundesregierung die wirkungsvolle und effektive Verhinderung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit sowie die Rückführung in legale Beschäftigung erreichen.

Danach soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zukünftig insbesondere in die Lage versetzt werden, nicht nur - wie bisher - Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit zu prüfen, sondern auch Fälle zu prüfen, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen, oder bei denen sie nur vorgetäuscht werden, um z. B. unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten. Dazu sollen die Aufgaben und Befugnisse der FKS erweitert werden.

Das Gesetz soll nach der Verkündung in Kraft treten. Wir halten Sie über die einzelnen Maßnahmen über dieses Schreiben auf dem Laufenden, sobald das Gesetz in Kraft ist.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Beraterhonorare

Eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) vorgenommen wird, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
I. d. R. wird die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis dann angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder einen nahen Angehörigen erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt - diese also einen sog. "Fremdvergleich" nicht standhält.

Eine Vereinbarung über Beraterhonorare, die angesichts der umfänglichen wie unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder das "Ob" noch das "Wie" bzw. "Wann" der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, hält nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12.9.2018 einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht stand. Die Leistungen sind als vGA zu qualifizieren.

Im entschiedenen Fall war den vertraglichen Vereinbarungen kein Zeitpunkt zu entnehmen, bis zu dem ein "vertraglich vereinbarter Erfolg" ("Errichtung eines Rechnungswesens mit Lohn- und Finanzbuchhaltung, Kostenrechnung und einer DV-gestützten Materialwirtschaft") eingetreten sein sollte. Hieraus wurde der Schluss gezogen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine derart unkonkrete Vereinbarung mit einem Dritten, der nicht Gesellschafter ist, auch angesichts der sich hieraus ergebenden beträchtlichen finanziellen Verpflichtungen der GmbH, nicht getroffen hätte.

Rückwirkende Zusammenveranlagung für alle die, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) die gesetzliche Norm geändert, wonach es eingetragenen Lebenspartnern nun doch möglich ist, rückwirkend die Zusammenveranlagung zu beantragen, wenn sie bis 31.12.2019 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Der Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerbescheide ist bis spätestens 31.12.2020 zu stellen.

Beispiel: A und B sind ihre Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 eingegangen. Die Zusammenveranlagung ist jedoch erst ab dem Jahr 2013 möglich gewesen (vorher nur, wenn sie gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben). Im Jahr 2019 wird vor dem zuständigen Standesamt die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt. A und B können also für die Jahre 2001 bis 2012 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen und den Splittingtarif erhalten. Der Antrag muss bis zum Jahr 2020 erfolgen.

Durch die Umwandlung in eine Ehe kommt es auch steuerlich zu einem rückwirkenden Ereignis. Eine Verzinsung von evtl. Steuererstattungen ist jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres möglich, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. Durch diese Maßnahme hat der Gesetzgeber nun endlich alle steuerlichen Benachteiligungen gegen gleichgeschlechtliche Ehen aufgegeben.

Neues zum Urlaubsrecht

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Zu dieser Entscheidung kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinen Urteilen vom 6.11.2018. Diese Auffassung bestätigte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.2.2019.

Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Die EuGH-Richter entschieden auch, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auch auf seine Erben übergehen kann. Somit können die Erben von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Fälligkeitstermine - April 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.4.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2015 = 100)
Bitte beachten Sie, dass ab Januar der Index von 2010 = 100 auf 2015 = 100 geändert wurde!

2019
Februar        103,8
Januar          103,4
2018
Dezember    104,2
November    104,2
Oktober        104,9
September   104,7
August          104,5
Juli                 104,4
Juni                104,0
Mai                103,9
April              103,1
März             102,9


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

März 2019

Jobtickets seit dem 1.1.2019 wieder steuerfrei

Zum 1.1.2019 erfolgte die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber - sog. Job-Tickets.

Arbeitgeberzuschüsse zum Jobticket müssen ab diesem Datum nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die 44-€-Grenze für geldwerte Vorteile anderweitig ausschöpfen.

Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die Steuerfreiheit für Jobtickets gilt sowohl für Barzuschüsse als auch für Sachleistungen, die Arbeitgeber gewähren. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen

Nutzen Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke, müssen sie diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils wird mit der sog. Listenpreisregelung ermittelt und beträgt grundsätzlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung/Nutzungsmöglichkeit.

Durch die Neuregelungen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird bei Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt. Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten), bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt.

Anmerkung: Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden. Für Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.

Private Nutzung betrieblicher Fahrräder steuerfrei

Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern ist aus ökologischer Sicht sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ab dem 1.1.2019 nicht mehr besteuert. Ob die Steuerfreiheit auch für Fahrradleasingmodelle gilt ist noch nicht geklärt und wird Gegenstand eines künftigen Beitrages sein

Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.

Neuerung bei der Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern

Immer mehr Arbeitnehmer sehen sich mit beruflichen Anforderungen wie ständiger Erreichbarkeit, wachsendem Leistungsdruck und neuen Formen der Arbeit konfrontiert, die eine stetig hohe Leistungsfähigkeit erfordern. Um diese Leistungsfähigkeit und den allgemeinen Gesundheitszustand zu erhalten und zu verbessern, können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer durch eine betriebliche Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von 500 € im Jahr steuerfrei unterstützen.

Zum 01.01.2019 wurde die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maßnahmen mit Zertifizierung durch das Sozialgesetzbuch befreit. Diese war bisher keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Für Maßnahmen, die bereits vor dem 01.01.2019 begonnen haben und keine Zertifizierung vorweisen, wurde eine Übergangsregelung getroffen. Für diese Maßnahmen ist die Zertifizierung zur Erlangung der Steuerbefreiung erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die ab dem 31.12.2019 gewährt werden.

Ausstellung und Aufbewahrung von elektronischen Rechnungen

Damit eine Rechnung zum Vorsteuer-, bzw. Betriebsausgabenabzug zugelassen wird, muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Das Umsatzsteuergesetz fordert die folgenden Angaben in einer Rechnung:
1. Name und (vollständige) Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers
2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.)
3. Rechnungsdatum
4. Rechnungsnummer
5. eindeutige, leicht prüfbare Beschreibung der Leistung bzw. Lieferung
6. Zeitpunkt der Leistung bzw. Lieferung und der Vereinnahmung des Entgelts
7. Entgelt (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen
8. Umsatzsteuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
9. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren bei Bauleistungen für Privatpersonen
10. die Angabe "Gutschrift" in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger

Für Rechnungen unter 250 € gelten Erleichterungen; hier kann die Steuer-/USt-Id-Nr, eine Rechnungsnummer sowie der Lieferzeitpunkt entfallen.

Aufbewahrungspflicht: Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei einem Unternehmer in der Regel zehn Jahre. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elektronische Rechnungen zwingend digital während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören insbesondere nur einmal beschreibbare CDs und DVDs.

Bitte beachten Sie! Die immer kritischer werdenden Prüfungen durch die Finanzverwaltung zwingen zur akribischen Befolgung der Vorgaben und Aufbewahrungen. Die Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung z. B. "nur" als Papierausdruck ist nicht zulässig!

Besteht eine Aufbewahrungspflicht bei Leistungen an Privatpersonen z. B. bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, muss der Unternehmer den Leistungsempfänger in der Rechnung auf dessen Aufbewahrungspflicht hinweisen. Hierbei ist es ausreichend, wenn in der Rechnung ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass eine Privatperson diese Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren hat.

Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 € durch Krankenvertretung

Grundsätzlich ist der Verdienst eines Minijobbers auf 450 € im Monat bzw. 5.400 € im Jahr begrenzt. In der Praxis ergeben sich aber Fälle, in denen Minijobber - aufgrund von z. B. Krankheitsvertretung - mehr leisten müssen und dadurch die 450-€-Grenze überschreiten.

Ob diese Überschreitung des Minijobs schädlich ist, hängt davon ab, ob die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird. Danach gilt: Wird die Verdienstgrenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.

Als gelegentlich gilt die Zahlung eines höheren Verdienstes für maximal drei Kalendermonate in einem 12-Monats-Zeitraum. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch mehr als 5.400 € betragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der höhere Verdienst drei Monate hintereinander oder in drei einzelnen Monaten verteilt über den 12-Monats-Zeitraum erzielt wird. Werden Krankheitsvertretungen in mehr als drei Kalendermonaten übernommen, wäre die Beschäftigung kein Minijob mehr.

Haftungsregeln für Onlinehändler zum 1.1.2019

Zum 1.1.2019 trat das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel in Kraft. Die neuen Haftungsregelungen betreffen Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Können Internethändler keine Umsatzsteuerregistrierung nachweisen, müssen sie von Internetplattformen ausgeschlossen werden. Geschieht dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall.

Den Haftungsregeln sind zunächst seit dem 1.1.2019 Aufzeichnungsregelungen vorgeschaltet. Diese beziehen sich z. B. auf Name und Adresse der Händler, Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ab 1.3.2019 können dann Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden. Dies betrifft im ersten Schritt Händler, die nicht dem EU-Wirtschaftsraum angehören. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht registriert sind, greift die Haftung ab 1.10.2019.

Anmerkung: Das Finanzamt Berlin-Neukölln ist bundesweit für Registrierungen von Händlern aus China, Hongkong und Taiwan zuständig. Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem 10-seitigen Schreiben vom 28.1.2019 ausführlich zu diesem Thema. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah fachlichen Rat einholen!

Erstattungszinsen wegen unzutreffender Rechtsanwendung bei der Umsatzbesteuerung von Bauträgern

Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass "Bauträger" Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen sind. Diese Verwaltungspraxis hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 verworfen. Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.

Nicht geklärt war hingegen, inwieweit die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerausfällen, die in einstelliger Milliardenhöhe befürchtet werden, berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur nachzukommen, wenn der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Auch hier hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.9.2018 diese Einschränkungen als rechtswidrig angesehen. Ist ein Bauträger demnach rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung "ohne Einschränkung" geltend machen. Hier hat die Finanzverwaltung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprünglich bestehende Anweisung zurückgenommen.

Anmerkung: In den am 10.1.2019 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesfinanzhof zu drei Verfahren betreffend "Verzinsung von Steuererstattungen" nahm die Finanzverwaltung die Revisionen zurück. Dadurch werden die Urteile der Vorinstanz rechtskräftig, die den Bauträgern einen Zinsanspruch zubilligen. Bauträger können demnach mit einer Auszahlung der Erstattungszinsen rechnen.

Auswirkung von Hinzuschätzungen bei Kapitalgesellschaften

Bei Prüfungen von Betrieben durch das Finanzamt sind Hinzuschätzungen nichts Ungewöhnliches. Diese erfolgen häufig dann, wenn bei den Betrieben Mängel bei der Kassen- oder Buchführung festgestellt wurden. Im Wege der Hinzuschätzung sind mehrere Methoden und damit verbundene Auswirkungen möglich. Bei Kapitalgesellschaften ist dabei stets zusätzlich noch zu klären, ob die Hinzuschätzung eine verdeckte Gewinnausschüttung für den Gesellschafter darstellt. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 12.6.2018 beantwortet.

Kommt es bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Hinzuschätzung, so ist auf Ebene des Gesellschafters im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn dem Gesellschafter durch die Gesellschaft ein Vorteil zugewandt wird, der mit einer verhinderten Vermögensmehrung oder einer Vermögensminderung einhergeht. Die sog. objektive Feststellungslast, dass dem Gesellschafter tatsächlich solch ein Vorteil zugewandt worden ist, liegt grundsätzlich beim Finanzamt. Dieses muss den angeblich entstandenen Vorteil nachweisen.

In dem entschiedenen Fall konnte der Verbleib von Betriebseinnahmen nicht geklärt werden. Damit erfolgt eine Umkehr der objektiven Feststellungslast. Der Gesellschafter hat nun nachzuweisen, dass ihm kein Geld zugegangen ist oder dieses nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nachdem auch durch das Mitwirken des Gesellschafters der Verbleib der Betriebseinnahmen nicht geklärt werden konnte, war bei der Hinzuschätzung von einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber dem Gesellschafter auszugehen.

Fälligkeitstermine - März 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.3.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Dezember    112,5
November    112,4
Oktober        112,3
September   112,1
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Februar 2019

BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Verfahren vom 25.4.2018 zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach seiner Auffassung begegnet die Zinshöhe durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

In seiner Entscheidung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwägungen angeschlossen. Die Aussetzung der Vollziehung muss sich auf der Grundlage der Entscheidung vom 25.4.2018 auch auf die vorangehenden streitigen Verzinsungszeiträume ab November 2012 erstrecken, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume nach 2009 bereits Gegenstand zweier Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war.

Dazu äußert sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG zur Verzinsungsregelung ist es nach Auffassung des BMF ungewiss, ob das oberste Gericht den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.

Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2012 ist Aussetzung der Vollziehung nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2019 bekannt gemacht. Diese ändern sich z. B. auch für die Länder Österreich, Spanien, Italien und Polen. Eine Reisekostentabelle finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Förderung des Mietwohnungsbaus vom Bundesrat vorläufig gestoppt

Nach den Plänen der Bundesregierung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums sollten private Investoren zusätzlich zu den bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten von 2 % über vier Jahre jeweils weitere 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen können. Bauherren könnten dann - unter weiteren Voraussetzungen - in den ersten vier Jahren insgesamt 28 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung abschreiben.

Am 9.11.2018 gab der Bundestag grünes Licht für das "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus". Der Bundesrat sollte dem Gesetz am 14.12.2018 zustimmen. Er hat jedoch den Gesetzesbeschluss des Bundestages überraschend von der Tagesordnung genommen. Das Thema kann aber auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden.

Kritikpunkte waren eine fehlende Regelung zur Begrenzung der Miethöhe sowie dass die EU-Regelungen zu Deminimis-Beihilfen gelten sollen. Hierdurch würden Wohnungsunternehmen weitgehend von der Sonderabschreibung ausgeschlossen und den Steuerpflichtigen ein erheblicher Bürokratieaufwand aufgebürdet.

Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nicht immer steuerlich begünstigt

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Vermögens, das der selbstständigen Arbeit dient (Praxisveräußerung). Für diesen Veräußerungsgewinn sieht das Einkommensteuergesetz eine Tarifbegünstigung vor.

Die steuerbegünstigte Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Patienten- oder Mandantenstamm bzw. Praxiswert. Zusätzlich muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.

Die "definitive" Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstamms lässt sich i. d. R. erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.8.2018 führt eine Zeitspanne von 22 Monaten bis zur Wiedereröffnung der Einzelpraxis nicht zu einer definitiven Übertragung des Patienten- bzw. Mandantenstammes auf den Erwerber. Damit kommt es auch nicht zu einer tarifbegünstigten Praxisveräußerung.

Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist u. a. die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis von Bedeutung. Des Weiteren sind die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

Anmerkung: Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Darüber hinaus kann es auch unschädlich sein, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt. Eine Tätigkeit von geringem Umfang nimmt der BFH an, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten.

Rabatte beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 11.10.2018 nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Steuerpflichtige erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte es entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Mit seiner Entscheidung stellt sich das FG Köln gegen den sog. "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums, wonach Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein sollen wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.

Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird. Man wird also abwarten müssen, wie der BFH diese Sachlage beurteilt.

Aufwendungen für "Herrenabende" nur anteilig abziehbar

In einem in bereits mehreren Rechtsgängen entschiedenem Fall machte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten Aufwendungen für sog. "Herrenabende" als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud die Partnerschaft ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die angefallenen Aufwendungen wurden komplett steuerlich angesetzt, weil sie der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten.

Bereits im ersten Rechtsgang vom 19.11.2013 wies das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Klage mit der Begründung ab, dass der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegensteht. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil mit der Begründung auf, dass das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot nur zur Anwendung kommt, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wird. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

In seiner neuen Entscheidung vom 31.7.2018 lässt das Finanzgericht die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde. Die Aufwendungen für die Herrenabende sind aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner teilgenommen hätten.

Anmerkung: Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es wurde Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Finanzverwaltung eingelegt. Bei Vorhaben solch besonderer Veranstaltungen sollte grundsätzlich "vorher" mit dem steuerlichen Berater Rücksprache gehalten werden.

Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer

In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige ein Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte.

Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin einzustufen war und als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eine Zahlung von 4.000 € leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige verlangte jedoch weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut eindeutig erkennbar gewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht besteht.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2018 vernichtet werden:
  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilan­zen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Pos­ten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2009, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2009 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Fälligkeitstermine - Februar 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.2.2019
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.2.2019



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Dezember    112,5
November    112,4
Oktober        112,3
September   112,1
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8



Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Januar 2019

Jahressteuergesetz 2018 tritt in Kraft

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) geplante Gesetzesvorhaben wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" umgetauft. Mit dem Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Während der Beratungsphase erhielt der Entwurf erwartungsgemäß noch weitere Änderungen. Dazu sollen nachfolgend zunächst die wichtigsten Neuregelungen aufgezeigt werden:

Danach müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten. Des Weiteren können sie für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Durch eine Entschärfung des Referentenentwurfs kann der Händler diese Haftung vermeiden, wenn der Marktbetreiber eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Händlers vorlegt, deren Erteilung nicht im Ermessen der Finanzbehörden steht. Zwar sind die Aufzeichnungen bereits ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haftung greift jedoch bei Drittlands-Unternehmern ab dem 1.3.2019 bzw. bei allen anderen erst ab dem 1.10.2019.

Für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt werden, erfolgt bei der Umsatzsteuer eine Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Beim Einzweck-Gutschein gilt die Lieferung oder Leistung zum Abgabezeitpunkt des Gutscheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteuerung vorzunehmen. Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen. Beim Mehrzweck-Gutschein ist die Besteuerung zum Einlösezeitpunkt des Gutscheins vorzunehmen.

Im Bereich der Einkommensteuer wird zur Förderung der Elektromobilität für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert. Die Absenkung betrifft sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode. Die Begünstigung ist für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wenn deren Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Für Fahrzeuge, die davor oder danach angeschafft oder geleast werden, gilt der bisherige Nachteilsausgleich (z. B. Abzug der Batteriekosten vom Bruttopreis) weiter.

Zum 1.1.2019 erfolgt die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber - sog. Job-Tickets. Voraussetzung: sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Die steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Ebenfalls zum 1.1.2019 wird die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale als auch für Elektrofahrräder. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten als Kraftfahrzeuge. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils sind die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Für die Letztgenannten kann bereits die Halbierung der vom neuen Gesetz vorgesehenen Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2017 verstößt die Regelung zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gegen das Grundgesetz. Mit dem JStG 2018 wird die Norm für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben.

Neben den erwähnten Neuregelungen sind noch weitere Gesetzesanpassungen vorgenommen worden, wie z. B. die Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulagenantrag für die Kinderzulage, deren Relevanz hier vernachlässigt werden kann. Zu den wichtigsten Änderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Familienentlastungspaket für mehr Kindergeld beschlossen

Durch das Familienentlastungsgesetz will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen. Um dies zu erreichen, wird das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat.

Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag ab 2019 auf 2.490 € und im Veranlagungszeitraum 2020 auf 2.586 € je Elternteil. Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr. Insgesamt ergeben sich daraus Kinderfreibeträge für 2019 in Höhe von 7.620 € für 2019 und 7.812 € für 2020.

Beschlossen ist auch die Anhebung des Grundfreibetrags für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 €.

Mindestlohn steigt 2019 und 2020 stufenweise

Am 20.11.2018 wurde die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gilt ab dem 1.1.2019 ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 € brutto und ab dem 1.1.2020 von 9,35 € brutto. Ausnahmen gelten weiterhin z. B. für Auszubildende und Firmen mit Branchentarifverträgen.

Aufzeichnungspflichten: Arbeitgeber in bestimmten Branchen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt auch für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Minijobber: Bei Verträgen mit Minijobbern sollte überprüft werden, ob durch den Mindestlohn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € überschritten wird. Solche Vereinbarungen müssten angepasst werden, ansonsten wird der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Midi-Job oder es liegt ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vor.

Wenn Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge während der Berufsausbildung tragen

In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgetragenen Streitfall machte ein Kind, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuerlich geltend. Diese Aufwendungen wirkten sich jedoch im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung nicht aus. Daraufhin machten die Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner dazu ergangenen Entscheidung vom 13.3.2018 fest, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tragen, die Aufwendungen auch in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können.

Bitte beachten Sie! Voraussetzung für den Ansatz der Aufwendungen bei den Eltern ist jedoch, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben - also durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind. Dies geschieht im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht!

Verkaufserlös eines nur zu 25 % betrieblich genutzten Pkw

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) anhängig, das über die steuerliche Behandlung des Erlöses aus dem Verkauf eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der nur zu 25 % betrieblich genutzt wurde, zuungunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat.

Es ging um die Frage, in welcher Höhe der Verkaufserlös eines Pkw, den ein Freiberufler zu 75 % privat genutzt hat, zu versteuern ist. Danach kann der Pkw, der zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, wenn seine Zuordnung zeitnah dokumentiert wird. Ist dies der Fall, geht das FG davon aus, dass der Pkw zu 100 % zum Betriebsvermögen gehört und der Erlös des Fahrzeugs auch in gleicher Höhe zu versteuern ist.

Anmerkung: Die Zulassung der sog. Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 9/18 anhängig ist, lässt die Fachwelt jedoch aufhorchen. Grundsätzlich wird das Urteil als mit der Rechtsprechung des BFH konform gehend angesehen. Die Gründe für die Zulassung zum BFH sind daher unklar. Deshalb ist es ratsam, Steuerbescheide in gleich gelagerten Fällen durch Einspruch offen zu halten, bis eine endgültige Entscheidung durch den BFH getroffen wird, ob die Veräußerung eines im gewillkürten Betriebsvermögen gehaltenen Pkws in vollem Umfang oder nur anteilig der Besteuerung unterliegt.

Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen u. a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Der von einem GmbH-Gesellschafter insoweit getragene Aufwand ist nach einer Entscheidung des BFH v. 11.7.2018 daher bei der Berechnung seines Verlusts aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Leistet also ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Dem steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, wenn die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel von der GmbH dazu verwendet werden, betriebliche Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter gegenüber der Bank Sicherheiten gewährt hatte.

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2019

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2019 gelten folgende Rechengrößen:
  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 60.750 € bzw. im Monat mehr als 5.062,50 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 54.450 € bzw. von monatlich höchstens 4.537,50 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 80.400 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 73.800 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.700 € (aBL) bzw. 6.150 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.115 € (aBL)/2.870 € (nBL) monatlich, also 37.380 € (aBL)/34.440 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,05 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 3,30 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird auf 2,5 % gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, war dieser bis zum 31.12.2018 allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Ab dem 1.1.2019 sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2019 von 246 € auf 251 € monatlich (Frühstück 53 €, Mittag- und Abendessen je 99 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 € und für ein Frühstück 1,77 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 231 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Fälligkeitstermine - Januar 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2019

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/basiszinssatz-nach---247-bgb-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Oktober        112,3
September   112,1
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Dezember 2018

Weihnachtsfeier; Aufteilung der Kosten bei Absagen von Mitarbeitern

Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Ungeklärt war in diesem Zusammenhang, wie mit Absagen von Kollegen zu verfahren ist, die an der Feier nicht teilnehmen konnten, für die die Kosten aber dennoch angefallen sind. Dazu äußert sich das Finanzgericht Köln (FG) in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 zugunsten der Steuerpflichtigen. Danach gehen Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung nicht zulasten der tatsächlich Feiernden.

Im entschiedenen Fall sagten von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern zwei kurzfristig die Feierlichkeiten ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Nach der Urteilsbegründung ist es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen sind.

Anmerkung: Mit seinem Urteil stellte sich das FG ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 31/18 geführt wird. Insofern ist dieser Sachverhalt noch nicht endgültig geklärt. Betroffene Fälle sollten daher offengehalten werden.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt sein.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für Weihnachts-/Betriebsveranstaltungen

Die gesetzlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen, insbesondere die Ersetzung der ehemaligen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag, haben nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen.
  • Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet. Der Vorsteuerabzug

  • Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Ein Vorsteuerabzug ist (insgesamt) nicht möglich.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium lässt eine Aufteilung der Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen in zum Teil unternehmerisch und zum Teil privat veranlasst nicht zu. Diese negative Sichtweise des Ministeriums ist jedoch gerichtlich noch nicht überprüft.

Klarstellung zum Steuerabzug bei der Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr

In der Regel sind bei sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnern Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben - wie z. B. die Umsatzsteuervorauszahlung - die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d. h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres anfallen, sind als in dem Kalenderjahr abgeflossen anzusehen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist dann für dieses Jahr möglich.

Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden dürfen, müssen sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung kumulativ erfüllt sein. Die Abflussfiktion gilt daher nicht, wenn nur die Zahlung innerhalb der "kurzen Zeit" nach dem Ende des Kalenderjahres, z. B. am 8.1., erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber - wegen Verlängerung der Fälligkeitsfrist durch die Samstag/Sonntag-Reglung - außerhalb dieses Zeitraums also z. B. dann am Montag, dem 12.1. liegt.

Die Abgabenordnung schreibt vor: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Demnach ist die Vorauszahlung nicht am Sonnabend, dem 10.1.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, dem 12.1.2015 und damit außerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig geworden.

Mit seiner Entscheidung vom 27.6.2018 wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist. Diese Verlängerung ist nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, sodass sich die Frage nach einer Verlängerung erübrigt.

Anmerkung: Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10.1. auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt - im Urteilsfalle für das Jahr 2015 und das nächste Mal somit im Januar 2021. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil steht noch aus.

Keine zeitliche Änderung bei kurzfristig Beschäftigten

"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sozialversicherungsrechtlich sind sie nicht - wie die regulären Minijobs - auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Laufe eines Kalenderjahres im Voraus auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Ursprünglich sollte die Regelung auf 4 Jahre für die Zeit vom 1.2.2015 bis zum 31.12.2018 begrenzt sein und dann wieder die alten Tätigkeitszeiten gelten. Bis zum 31.12.2014 galten 50 Tage und 2 Monate. Nach Informationen der Minijobzentrale bleiben die Zeiten von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen - vorbehaltlich der erwarteten Zustimmung durch den Gesetzgeber - auch weiterhin bestehen.

Anmerkung: Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2018

GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: "Sachzuwendungen" an Kunden bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!

GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.

Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen.

ABSCHREIBUNG VON GERINGWERTIGEN WIRTSCHAFTSGÜTERN AB 1.1.2018: Ab 1.1.2018 wurden die Grenzen sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben. GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich.

SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN - WENN SINNVOLL: Für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
  • Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Die Steuervergünstigung kann zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
  • Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw: Unter weiteren Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer -, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.

Fälligkeitstermine - Dezember 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.12.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 21.12.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Oktober        112,3
September   112,1
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9


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November 2018

Baukindergeld jetzt beantragen!

Mit einem Zuschuss - dem sog. Baukindergeld - fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien - sowohl Neubau als auch Bestand - für Familien mit Kindern und Alleinerziehende.

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Ist bereits selbst genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung ausgeschlossen.

Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind - bei einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr - gewährt. Die Ermittlung des Einkommens erfolgt anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten Jahres vor dem Antragseingang - für 2018 also der Einkommen 2015 und 2016. Der Nachweis des zu versteuernden Haushaltseinkommens muss anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen werden. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr wird über 10 Jahre ausgezahlt. Eine Familie mit einem Kind erhält einen Zuschuss über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern 24.000 € usw. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 1.1.2018.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht sind nur anzeigepflichtige Vorhaben förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.

Bitte beachten Sie! Anträge können seit dem 18.9.2018 über die KfW ausschließlich online unter www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden. Der Antrag muss mindestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag noch bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in fest­gelegter Höhe zur Verfügung. Der Zuschuss wird demnach nur so lange gewährt, wie Mittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Baukindergeld besteht nicht. Interessierte Steuerpflichtige sollten daher den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich stellen!

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies soll durch die Einführung einer Sonderabschreibung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 29.8.2018 sieht folgende Regelungen vor:
  • Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % neben der regulären Abschreibung betragen. Somit können innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
  • Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue Wohnungen - die fremden Wohnzwecken dienen - hergestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden.
  • Die Regelung soll auf solche Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt.
  • Von der Inanspruchnahme der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
  • Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei einer 100-m²-Wohnung 200.000 €.

Prämiengewährung durch gesetzliche Krankenkassen kann Sonderausgabenabzug mindern

Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten sog. Wahltarife, d. h. Selbstbehaltungstarife in begrenzter Höhe oder Kostenerstattungstarife anbieten. Wird ein solcher Tarif gewählt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit eine Prämie zu erhalten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu entscheiden, wie sich so eine Prämie beim Ansatz der Krankenversicherungsbeiträge auf die Sonderausgaben auswirkt. Im entschiedenen Fall wählte ein Steuerpflichtiger einen Wahltarif mit Selbstbehalten, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bekommen konnte. Diese erhielt er auch, berücksichtigte sie aber nicht bei den von ihm steuerlich geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen. Das Finanzamt (FA) sah in der Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben fest.

Der BFH bestätigte in seiner Entscheidung vom 6.6.2018 die Auffassung des FA. Danach stellt die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung dar, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Er begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziert. Diese ist aber wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Anmerkung: Die Prämie ist anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren. Diese mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, sofern sie im Zusammenhang mit gesundheitlich bedingten Aufwendungen stehen. Können Bonuszahlungen nicht zugeordnet werden, kommt es dagegen auch hier zu Kürzungen. Den Unterschied sieht der BFH darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht.

Vorteile bei der Rentenversicherung für Minijobber

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und brauchen dann keine Beiträge dazu bezahlen. Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen kann aber auch Vorteile mit sich bringen. Diese Entscheidung muss jeder im Einzelfall für sich treffen.

Vorteile der Renten-Pflichtversicherung: Auf Antrag beim Arbeitgeber kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wird darauf verzichtet, kann von diesen Vorteilen profitiert werden:
  • Bei medizinisch festgestelltem Bedarf haben Pflichtversicherte Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Reha-Leistung.
  • Bei einer chronischen Krankheit oder nach einem Unfall, der eine Erwerbstätigkeit unmöglich macht, haben Pflichtversicherte grundsätzlich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
  • Der Anspruch auf eine Altersrente fällt höher aus.
  • Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, hat Anspruch auf die staatliche Förderung.
  • "Aufstocker" haben einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, einen Teil des Verdienstes in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.
  • Pflichtversicherte haben Anspruch auf Übergangsgeld bei einer länger dauernden stationären Reha-Maßnahme oder nach Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung.

Differenzierte steuerliche Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug

Sogenannte Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses erhält, sind - unter weiteren Voraussetzungen - steuerfrei. Jegliche Überschreitung der Freigrenze führt allerdings zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen differenziert zur steuerlichen Beurteilung von Krankenversicherungsschutz als Sachbezug Stellung genommen. Danach ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

In der Entscheidung vom 2.6.2018 schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.

In seiner Entscheidung vom 4.7.2018 schlossen die Mitarbeiter unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen; der Arbeitgeber zahlte monatliche Zuschüsse auf das Gehaltskonto. Hier beurteilte der BFH die Zuschüsse als Barlohn.

Anmerkung: Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern - wie im ersten Fall - unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potenzial für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt.

Steuerliche Berücksichtigung von Aktienverlusten

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden.

Eine steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Beispiel: Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000 €, Veräußerungspreis 50 €, Veräußerungskosten 90 €. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transak­tionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000 € + 90 € - 50 € =) 10.040 € steuerlich nicht abzugsfähig.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung der Finanzverwaltung in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen. Danach ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Durch den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuerpflichtige lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Verlust steuerlich geltend zu machen. Er kann entscheiden, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Rentenpaket auf den Weg gebracht

Das Bundeskabinett hat am 29.8.2018 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen.

Mit dem Gesetz soll u. a. geregelt werden, dass der RV-Beitragssatz die Marke von 20 % bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Zusätzlich wird eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 % eingeführt, um eine bessere Beitragssatzverstetigung zu erreichen. Verbesserungen soll es auch bei Leistungen bei Erwerbsminderungen und bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten geben.

Alle Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen pro Kind zusätzlich einen halben Rentenpunkt gutgeschrieben bekommen. (Ein Rentenpunkt Ost = 30,69 €, ein halber 15,35 €; West 32,03 €, ein halber rund 16,02 € im Monat.)

Im Fokus stehen Entlastungen von Beschäftigten mit geringem Einkommen bei den Sozialabgaben. Dazu ist eine Anhebung der bisherigen Obergrenze in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 €), in der Beschäftigte verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, auf 1.300 € geplant.

Fälligkeitstermine - November 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.11.2018
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.11.2018



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
September   112,1
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6


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Oktober 2018

Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung eines Investitionsguts nachträglich möglich?

Mit seiner Entscheidung vom 25.7.2018 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) - entgegen seiner bisherigen Sichtweise - klar, dass eine Gemeinde den Vorsteuerabzug aus einem zunächst nur hoheitlich genutzten Investitionsgut (hier ein Grundstück) nachträglich noch geltend machen kann, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt durch Nutzungsänderung auch für unternehmerische Zwecke verwendet wird.

Dazu legt der EuGH fest, dass ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbenen Immobilie entrichteten Vorsteuer dann besteht, wenn beim Erwerb der Immobilie diese zum einen sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte, und zum anderen die Gemeinde die Absicht, die Immobilie einer besteuerten Tätigkeit zuzuordnen, nicht ausdrücklich bekundet, aber auch nicht ausgeschlossen hat.

Anmerkung: Dieses Urteil kann auch für privatwirtschaftliche Unternehmen große Bedeutung erlangen. Obwohl es zur Investitionstätigkeit einer Gemeinde gefällt wurde, dürfte es auch auf alle vergleichbaren Investitionen von Einrichtungen anderer Rechtsformen und natürlicher Personen anwendbar sein. Im Zeitpunkt der Investition muss nicht zwingend die Absicht bekundet werden, das Investitionsgut dem Unternehmen zuzuordnen, wenn nicht ausgeschlossen wurde, dass es auch für eine vorsteuerunschädliche Tätigkeit verwendet werden könnte. So könnte in der Praxis ein Unternehmer einen Pkw, für den er zum Zeitpunkt des Erwerbs keine Zuordnung zum Unternehmen getroffen hat, anders als bisher, z. B. ab dem 2. Jahr der Pkw-Nutzung, grds. einen anteiligen nachträglichen Vorsteuerabzug im Wege einer Vorsteuerberichtigung geltend machen.

Wirksame Rechnungsberichtigung erfordert Rückzahlung der Umsatzsteuer

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), so schuldet er diesen Betrag auch gegenüber dem Finanzamt. Hiervon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein Unternehmer Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert ausgewiesen hat.

Eine Rechnung kann jedoch berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Zur Berichtigung müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist (Rechnungskorrektur), übermittelt werden.

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 16.5.2018 jedoch grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber dem Leistungsempfänger allein reicht für die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags, mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten ist, nicht aus.

Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempfänger im Regelfall bereits vereinnahmt hat, würde eine Erstattung durch das Finanzamt (FA) allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne Rückzahlung der Steuer den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser würde doppelt begünstigt; denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zulasten des Leistungsempfängers. Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden.

Vorsteuerabzug bei Rechnung an Briefkastenanschrift

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehören u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der "vollständigen Rechnungsanschrift" vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der "Anschrift" dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass er dort lediglich zu erreichen ist.

Nunmehr hat der BFH - als Folgeurteil des Europäischen Gerichtshofs - mit zwei Urteilen vom 21.6.2018 entschieden, dass eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, unter der er postalisch erreichbar ist (sog. Briefkastenanschrift). Danach müssen die wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift nicht ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sind (Änderung der Rechtsprechung).

Anmerkung: Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die Rechtsprechungsänderung kann für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern. Bitte beachten Sie aber, dass auch die weiteren im Gesetz geforderten Angaben auf einer "ordnungsgemäßen" Rechnung enthalten sind!

Aufwendungsbezogene Begrenzung der Nutzungsentnahme bei der 1-%-Regelung nicht möglich

Für die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz sind pro Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Die 1-%-Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Kfz ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.5.2018 dazu entschieden, dass auch wenn die Anwendung der 1-%-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der 1-%-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.

Im entschiedenen Fall berechnete das Finanzamt den Wert für die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung mit 7.680 € (1 % x 64.000 € x 12 Monate). Der Steuerpflichtige ermittelte die Gesamtkosten des Pkw hingegen mit 10.998,40 € und setzte ca. 50 % dieser Kosten (5.498,59 €) steuerlich für die private Nutzung des Pkw an. Er verlangte den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Dem folgte der BFH nicht.

Entfernungspauschale deckt auch die Kosten für Behandlungs- und Krankenhausaufenthalt

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Mit der Entfernungspauschale sind "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz allein für solche Aufwendungen vor, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen. Damit fallen nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) in seiner Entscheidung vom 19.1.2018 auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung. Insofern sind sowohl Aufwendungen für Sach- als auch für Personenschäden, die auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgegolten. Eine Auslegung etwa dahingehend, dass Personenschäden nicht von der Abgeltungswirkung erfasst werden, ist nach Auffassung des FG nicht angezeigt.

Bundesfinanzhof definiert 44-€-Freigrenze bei Sachbezügen

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Darunter fallen auch sog. Sachbezüge.

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Solche Sachbezüge bleiben steuerfrei, wenn die sich (nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte) ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Endpreis im Sinne der Vorschrift ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird.

Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, wie sich eine Versand- und Handlingpauschale auf den Preis des Sachbezugs auswirkt. In seiner Entscheidung vom 6.6.2018 stellt er dazu fest: Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 € einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis enthalten, kommt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 € zum Warenwert hinzu.

Splittingtarif für gleichgeschlechtliche Ehepaare rückwirkend ab 2001?

Das Eheöffnungsgesetz bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist. Danach sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) entschied mit Urteil vom 31.7.2018, dass das Eheöffnungsgesetz ein außersteuerliches Gesetz ist und damit grundsätzlich geeignet sei, ein sog. rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darzustellen, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertigt. Die Bestandskraft ist kein derart tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung in jedem Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Rückwirkung bedarf.

Weil die Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif in vielen Fällen zu einer Verringerung der Steuerlast führt, beantragten im entschiedenen Fall die Steuerpflichtigen, die für Eheleute vorgesehene Zusammenveranlagung nachträglich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft, also ab 2001. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab den Steuerpflichtigen recht, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. Hier wird man abwarten müssen, wie dieser entscheidet.

Geplantes Jahressteuergesetz 2018 erhält neuen Namen

Das zunächst als Jahressteuergesetz 2018 geplante Gesetzesvorhaben wurde nunmehr vom Bundeskabinett in den "Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" umgetauft.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Danach sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Das gilt insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

Im Bereich der Einkommensteuer soll zur Förderung der Elektromobilität für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage nach der Listenpreismethode halbiert werden. Die Absenkung betrifft dann sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahrtenbuchmethode. Die Begünstigung für E-Fahrzeuge soll auf drei Jahre begrenzt werden.

Des Weiteren sind Anpassungen im Bereich der Körperschaftsteuer geplant. Dort soll insbesondere eine verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften erreicht werden.

Anmerkung: Ob in dieses sog. Omnibus-Gesetz noch weiter Änderungswünsche aus den Ländern einfließen, ist zzt. noch offen. Über die einzelnen - für Sie relevanten - Regelungen werden wir Sie weiter informieren, sobald detailliertere Informationen vorliegen.<

Fälligkeitstermine - Oktober 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.10.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
August          111,7
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6


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September 2018

Mindestlohn steigt 2019 und 2020 stufenweise

Die Mindestlohn-Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns. Sie wägt ab, ob er den Beschäftigten einen angemessenen Mindestschutz bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet.

Die Mindestlohnkommission empfiehlt zum 1.1.2019 den Mindestlohn von 8,84 € auf 9,19 € und zum 1.1.2020 auf 9,35 € brutto je Zeitstunde anzuheben.

Bitte beachten Sie die Aufzeichnungspflichten! Arbeitgeber in bestimmten Branchen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.

Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Gebäudereinigungs- und Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.

Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen - wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. Die Dokumentations- und Meldepflichten gelten nicht für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt brutto mehr als 2.958 € beträgt und bei im Betrieb des Arbeitgebers arbeitenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers.

Anmerkung: Der Zoll kontrolliert, ob Arbeitgeber den Mindestlohn einhalten. Nach dem Gesetz kann die Geldbuße bei Nichteinhalten des Mindestlohns bis zu 500.000 € betragen. Wer die Arbeitszeiten als Arbeitgeber nicht ordentlich dokumentiert, kann mit bis zu 30.000 € bestraft werden. Des Weiteren ist ein Ausschluss des Unternehmens von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich. Damit der Mindestlohn nicht unterlaufen wird, soll es mit dem Bundeshaushalt für 2019 deutlich mehr Stellen beim Zoll geben.

Neue Regeln für Schuldzinsen bei Überentnahmen

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind steuerlich dann nicht abziehbar, sondern dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Regelung beruht auf der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt, als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 14.3.2018 im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könnte. Er begrenzt die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 (Beginn der Regelung des Schuldzinsenabzugsversagens bei Überentnahmen)bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt wird, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen kann.

Anmerkung: Die Entscheidung ist insbesondere für Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von großer Bedeutung. Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.

Kein Wechsel von degressiver Gebäude-Abschreibung auf Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Bei der degressiven Abschreibung (AfA) handelt es sich um die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden nach fallenden Staffelsätzen. Sie führt zu einer Steuerstundung.

Aufgrund der degressiven Ausgestaltung wäre es für die Steuerpflichtigen vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA überzugehen. Einen derartigen Wechsel hatte der BFH allerdings bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen.

Offen war bislang demgegenüber, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden.

Auch die Kombination von degressiver AfA und AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer hat der BFH jedoch in seiner Entscheidung vom 29.5.2018 verworfen. Er begründet dies damit, dass die Regelung zur Abschreibung die Nutzungsdauer eines Gebäudes typisiert und damit der Rechtsvereinfachung dient. Bei Wahl der degressiven AfA erübrigt sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Der Steuerpflichtige entscheidet sich bei Wahl der degressiven AfA bewusst dafür, die Herstellungskosten des Gebäudes in 50 der Höhe nach festgelegten Jahresbeträgen geltend zu machen. Die Wahl der degressiven AfA ist deshalb im Grundsatz unabänderlich.

Anmerkung: Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven AfA wurde für Mietwohngebäude abgeschafft. Sie ist nur noch für Gebäude möglich, für die vor dem 1.1.2006 der Bauantrag gestellt wurde oder die aufgrund eines vor dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.

Steuerliche Behandlung von Überlassung möblierter Wohnungen

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.2.2018 kann es bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung - im entschiedenen Fall eine Einbauküche - zu berücksichtigen. Derartige Wohnungsüberlassungen sind regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich im Mietwert widerspiegelt. Ein Möblierungszuschlag ist dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt.

Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Ist das nicht der Fall, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Ansonsten ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

"Baukostenzuschuss" für öffent­liche Mischwasserleitung keine Handwerkerleistungen

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % (maximal 1.200 € im Jahr) der Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen. Dies gilt nach einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.3.2014 auch für Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (im damals entschiedenen Fall für die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Die Handwerkerleistung muss dabei aber in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.

In Abgrenzung zu seinem Urteil vom 20.3.2014 hat der BFH nunmehr mit Urteil vom 21.2.2018 klargestellt, dass der von der Vorschrift vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Nach Auffassung des BFH kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes im Unterschied zum Hausanschluss nicht den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Die Aufwendungen sind deshalb nicht "im Haushalt" erbracht.

Anmerkung: Nach dieser Entscheidung des BFH ist somit allein entscheidend, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme oder um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage handelt.

Einbauküche und Markisen unterfallen nicht der Grunderwerbsteuer

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) vom 8.11.2017 dürfen gebrauchte bewegliche Gegenstände, die mit einer Immobilie verkauft wurden, nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. Voraussetzung ist, dass für werthaltige Gegenstände keine unrealistischen Kaufpreise festgelegt werden.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus für 392.500 €. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 € auf die mit verkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt (FA) unterwarf auch diesen Teilbetrag der Grunderwerbsteuer.

Das FG sah dies jedoch anders. In seiner Entscheidung führt es aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen sind, solange keine Zweifel an deren Angemessenheit besteht.

Anmerkung: Nach Auffassung des FG hat das FA den Nachweis zu erbringen, dass für die Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt wurden. Zur Ermittlung des Werts sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

Fondsetablierungskosten bei geschlossenen gewerblichen Fonds steuerlich abziehbar

Geschlossene Personengesellschaftsfonds wie z. B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei handelte es sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch und behandelte die Aufwendungen als Anschaffungskosten, die nur im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.

Nunmehr entschied er mit Urteil vom 26.4.2018, dass Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach seiner Auffassung stehen jedoch dabei anfallende Verluste nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Dies bedeutet, dass derartige Verluste auch nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als überholt auf.

Nach dem Urteil erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen.

TERMINSACHE: Anträge für Vorsteuervergütungsverfahren bis 30.9.2018 stellen

Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Onlineportal des BZSt einzureichen. Dies prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Anmerkung: Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab.

Fälligkeitstermine - September 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.9.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Juli                 111,6
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
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August 2018

Referentenentwurf zum Familienentlastungsgesetz

Durch das Familienentlastungsgesetz vom 27.6.2018 will die Bundesregierung Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen berücksichtigen.

Um dies zu erreichen, soll das Kindergeld pro Kind ab 1.7.2019 um 10 € pro Monat erhöht werden. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind je 204 €, für das dritte Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € im Monat. Entsprechend steigt der steuerliche Kinderfreibetrag (2019: 2.490 € je Elternteil, VZ 2020: 2.586 € je Elternteil). Hinzu kommt noch ein sog. Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320 € je Elternteil pro Jahr.

Der Grundfreibetrag soll für die Veranlagungszeiträume 2019 von 9.000 € auf 9.168 € und 2020 auf 9.408 € angehoben werden. Zum Ausgleich der kalten Progression ist eine Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs vorgesehen.

Gesetzentwurf zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

In einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
  • Ab dem 1.1.2019 sollen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der bisherige Zusatzbeitrag in gleichem Maße - also je zur Hälfte - von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen werden.
  • Für hauptberuflich selbstständige Kleinunternehmer soll ab dem 1.1.2019 die Grundlage zur Bemessung des Mindestbeitrags halbiert werden. Das würde im Jahr 2018 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 1.141,88 € (anstatt 2.283,75 €) entsprechen, was einen durchschnittlichen Mindestbeitrag von monatlich 171,28 € bedeuten würde.
  • Laut den Planungen sind für die Finanzreserven der Krankenkassen gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorzusehen und Abbaumechanismen zu schaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert beziehungsweise gesenkt werden können.

Nur gelegentliche Privatfahrt mit dem Betriebs-Pkw

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer neben der 1-%-Regelung einen geldwerten Vorteil von 0,03 % des Bruttoinlandspreises für jeden Entfernungskilometer versteuern. Die 0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Regelung selbstständig anzuwenden, wenn das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.

Eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden, wenn der Pkw für höchstens 180 Tage im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, muss der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vornehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen.

Wird dem Arbeitnehmer der betriebliche Pkw aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat überlassen, ist der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 % zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den betrieblichen Pkw tatsächlich für Privatfahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Eine bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.

Anmerkung: Die Regelung zur Einzelbewertung gilt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.4.2018 ab dem 1.1.2019, kann aber auch schon auf alle offenen Fälle angewendet werden.

"Spekulationssteuer" auf häusliches Arbeitszimmer?

Zu den steuerpflichtigen "privaten Veräußerungsgeschäften" gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 20.3.2018 entschiedenen Fall verkauften Steuerpflichtige innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigen­tumswohnung. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von "Werbungskosten" für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.

Das FG sah dies jedoch anders und entschied dazu, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Anmerkung: Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.

Zielstrebigkeit bei der Ausbildung zur Erlangung des Kindergeldes erforderlich

Ein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 entschieden, dass es sich bei einem Kind, das nach Beendigung der Ausbildung - im entschiedenen Fall zum Steuerfachangestellten - seine Berufsausbildung mit weiterführendem Berufsziel "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt" nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortführt, um eine Zweitausbildung handelt. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung einen Kindergeldanspruch aus.

Anmerkung: Eine "mehraktige" Ausbildung und ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang kann Teil einer Erstausbildung sein. Der erste Abschluss muss sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellen. Diese aufeinanderfolgenden Ausbildungsgänge müssen aber -wie der BFH jetzt bestätigt - mit einer gewissen Zielstrebigkeit absolviert werden, wenn ein Anspruch auf Kindergeld bestehen soll.

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof (BFH) in Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn. Diese sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt nach seinem Urteil vom 22.2.2018 auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Im entschiedenen Fall schloss der Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand. Dafür verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 €, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Finanzverwaltung war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn.

Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser hat von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten und auch nach der Wertguthabenvereinbarung über die Gutschriften nicht verfügen können.

Anmerkung: Nach Auffassung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die dem Grunde nach wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer ist für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten sind allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Hier wird man die Reaktion der Finanzverwaltung abwarten müssen. Inwieweit sich diese Entscheidung als sinnvolle Gestaltung zur nachgelagerten Besteuerung in einem Zeitraum, in dem meist geringere Einkünfte zu versteuern sind, erweist, bleibt abzuwarten.

Gebrauchtwagenhändler umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer zu qualifizieren?

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 7.2.2018 entschiedenen Fall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung unterliegenden Gebrauchtwagenhändlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 € (2009) und 25.115 € (2010). Der Steuerpflichtige ermittelte die Bemessungsgrundlage demgegenüber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 € und 17.470 €. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht und versagte die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Der BFH tendiert in seinem Beschluss zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen, auf die Differenzbeträge abzustellen, hält jedoch eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Dieser soll jetzt klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist.

Anmerkung: Der Vorlagebeschluss des BFH ist für die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen von großer Bedeutung.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Anzahlungen auf Bauleistungen

Mit Schreiben vom 18.5.2018 äußert sich die Finanzverwaltung zur Behandlung von Anzahlungen für Leistungen im Sinne des § 13b UStG, wenn die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorlagen.

Danach schuldet der leistende Unternehmer in diesen Fällen die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.

Die Grundsätze dieses Schreibens will der Fiskus in allen offenen Fällen anwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses anwenden.

Leistungszeitpunkt einer Rechnung kann sich aus Ausstellungsdatum ergeben

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, verlangt das Umsatzsteuergesetz u. a. die Angabe des Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung. Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung kann auch der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Zu diesem Sachverhalt hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.3.2018 entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

Anmerkung: In seinem Urteil legte der BFH die Vorschrift der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer sehr weitgehend aus. Er begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen muss. In der Vergangenheit hatte der BFH aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Fälligkeitstermine - August 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2018
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15./16.8.2018 *
    * In manchen Bundesländer ist der 15.8. (Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag. Dadurch verschieben sich die Termine in solchen Bundesländern auf den 16.8.
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.8.2018



Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Juni                111,3
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4


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Juli 2018

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, sind diese per Gesetz zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für nachzuzahlende oder zu erstattende Steuer betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5 %, im Jahr also 6 %.

Die Verzinsung ist unabhängig von einem Verschulden des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen. Zweck der Regelungen ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Mithilfe der sog. Vollverzinsung sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides objektiv oder typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. €.

Nunmehr zweifelt der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Mit Beschluss vom 25.4.2018 gewährte er daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung. Nach seiner Auffassung bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreitet den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich zwischenzeitlich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt hat.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht. Aufgrund der auf moderner Datenverarbeitungstechnik gestützten Automation in der Steuerverwaltung könnten Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit dem Jahr 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr entgegenstehen. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Eine Schelte geht auch an den Gesetzgeber. Dieser ist im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung des in der Abgabenordnung (AO) geregelten Zinssatzes auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten ist oder die Zinshöhe angepasst werden muss. Das hätte er zwar selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der AO und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert hat.

Rückabwicklung von Bauträgerfällen mit Erstattungszinsen

In seiner Entscheidung vom 7.12.2017 stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg fest, dass das Finanzamt bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen Erstattungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen festsetzen muss. Erfolgte aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung (zu unrecht) eine Erhebung von Umsatzsteuer auf die Eingangsleistung des Bauträgers, sind darauf Erstattungszinsen zu zahlen.

Eine (Voll-)Verzinsung ist grundsätzlich zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, übersteigt also die bisher festgesetzte die neu festgesetzte Steuer, sind zugunsten des Steuerpflichtigen Erstattungszinsen festzusetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen.

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Vorschrift gilt für Erstattungszinsen auch dann, wenn vor Ablauf der 15-monatigen Karenzzeit gezahlt worden ist. Wird die Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit gezahlt, beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sollte der BFH der Entscheidung des FG folgen, werden Bauträger in ähnlicher Lage mit erheblichen Erstattungszinsen rechnen können.

Ferienjobs und Saisonarbeiter als "kurzfristige" Minijobs

"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe). Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Sozialversicherungsrechtlich sind sie nicht - wie die regulären Minijobs - auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob auch nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei.

Dafür gelten für diese Minijobber bestimmte Regeln: Ein kurzfristiger Minijob ist (bis einschließlich 31.12.2018) von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn der Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist.

Verdient ein kurzfristig angestellter Minijobber monatlich über 450 €, muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob der Minijobber eventuell berufsmäßig arbeitet. Berufsmäßig wird die Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe entscheidend zum Lebensunterhalt beiträgt und nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Eine berufsmäßige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber dann nicht zu prüfen, wenn der Verdienst der Aushilfe 450 € monatlich nicht überschreitet. Für diese Verdienstgrenze galt bisher, dass für befristete Beschäftigungen bis zu einem Monat ein anteiliger Wert von 450 € zu ermitteln war. Wurde beispielsweise ein Arbeitnehmer lediglich für 10 Tage innerhalb eines Monats beschäftigt, ergab sich daraus eine anteilige Verdienstgrenze von (450 € / 30 Tage x 10 Beschäftigungstage=) 150 €.

Bitte beachten Sie! Das BSG hat jetzt in seiner Entscheidung vom 5.12.2017 dazu festgelegt, dass unabhängig von der Dauer des Arbeitseinsatzes der Aushilfe immer die monatliche Verdienstgrenze von 450 € gilt. Eine Umrechnung für Beschäftigungszeiträume von weniger als einem Monat ist nicht vorzunehmen. Demnach kann ein Arbeitgeber seiner Aushilfe auch für wenige Tage bis zu 450 € zahlen und einen sozialversicherungsfreien kurzfristigen Minijob melden.

Steuerermäßigung für Dienst- und Handwerkerleistungen außerhalb des Hauses

Nimmt ein Steuerpflichtiger sog. haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, kann er diese steuerlich geltend machen. Dabei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. In diesem Fall reduziert sich die Steuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € im Jahr. Die Ermäßigung gilt hier nur für Arbeitskosten.

Eine Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff "im Haushalt" nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 27.7.2017 räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Entsprechende Dienst- und Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Im entschiedenen Fall hat das FG die Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleitungen und für die Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistungen zugelassen. Das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das FG hier anschloss, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.

Anmerkung: Zu der Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen.

Rechtsanwaltskammer zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen.

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Auf Anfrage des BVerfG hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im April 2018 zu der Frage Stellung genommen, ob die Regelung im Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer verdient die Einschätzung des BFH Zustimmung.

Bitte beachten Sie! Betroffene Steuerpflichtige sollten auf jeden Fall die Kosten ihrer Erstausbildung bzw. ihres Erststudiums auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums keine Erstausbildung absolviert haben. Die Kosten der Ausbildung oder des Studiums kann durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bzw. durch einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung der Ausbildungskosten als Werbungskosten können - noch nicht bestandskräftig Veranlagte - noch bis zum 31.12.2018 für die Jahre ab 2014 beantragen. Die Verlustfeststellung kann drei Jahre weiter gehen.

Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei einem Auslandsstudium

Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungs­kosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte ist aber, dass die Voraussetzungen einer sog. doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 24.1.2018 entschiedenen Fall absolvierte eine Studentin einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Dem folgte auch das FG mit folgender Begründung:

Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin hat während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründen.

Anmerkung: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Fälligkeitstermine - Juli 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.7.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.7.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Mai                111,2
April              110,7
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Juni 2018

Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 in den alten Bundesländern führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung erklärt das BVerfG die Vorschriften für verfassungswidrig. Gleichzeitig legt es fest, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. In der Vergangenheit wurden diverse Modelle zur Grundsteuerreform angedacht. In der letzten Legislaturperiode wurde mit dem sog. "Kostenwertmodell" ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes in den Bundesrat eingebracht, der allerdings der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer fiel.

Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetzgeber betont, eine aufkommensneutrale Lösung anzustreben, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit im Einzelfall erfolgt. Die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig zu einer Umverteilung der Steuerbelastung! Auch werden einige Gemeinden die Reform nutzen, um im Schatten des Gesetzgebers ihre Kassen aufzufüllen. Für konkrete Empfehlungen ist es noch zu früh.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.

Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer 10 %igen Beteiligung.

Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht, angezeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen - spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.

Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.

Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass - je nach Fallgestaltung - die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet wird. Lassen Sie sich beraten!

Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes. Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst und machten sie nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht überstiegen. Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt treu.

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung

Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein.

Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein "häusliches" Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr) unterfallen.

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung - als außerhäusliches Arbeitszimmer - zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.

Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei solchen Vorhaben grundsätzlich vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind auch andere Lösungen denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios

Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, also nicht für Barlohn. Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-, Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist.

Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor.

In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließt.

Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018 jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass in Altfällen weiter an

Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet werden.

Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.

In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass zu verfahren.

Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.

Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 7.2.2018.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an eine GmbH. Die Rechnung stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer, und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass es sich hier insoweit um Leistungen handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen.

Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist.

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

Fälligkeitstermine - Juni 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.6.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.6.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Mai 2018

1-%-Regelung bei Importfahrzeugen

In seiner Entscheidung vom 9.11.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1-%-Regelung der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

Das Einkommensteuergesetz stellt zur Bewertung der privaten Nutzungsentnahme nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs, sondern auf den Bruttolistenpreis ab. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der ihm zukommt.

Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur- und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Das alles sind Aufwendungen, die sich weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden.

Bei einem Importfahrzeug kann nach dieser Entscheidung nicht der ausländische Listenpreis anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Denn dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.

Der inländische Bruttolistenpreis ist nach Auffassung des BFH nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Pkw-Überlassung auch an geringfügig beschäftigte Ehegatten?

Mit Urteil vom 27.9.2017 trifft das Finanzgericht Köln (FG) eine für die Praxis überraschende Entscheidung. Danach lässt es die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.

Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).

Auch wenn diese Gestaltung bei einem Minijob eher ungewöhnlich und unüblich ist, erkannte das FG sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Inhalt und Durchführung des Vertrages hätten noch dem entsprochen, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere sah das FG keinen Grund dafür, warum Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden sollten.

Anmerkung: Wie zu erwarten, hat das Finanzamt die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, welches dort unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt wird. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof bereits mit Beschluss vom 27.12.2017 festlegte, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare - Höhen steigern könnte.

Aufbewahrung von Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung

Die ordnungsgemäße Kassenführung steht zzt. verstärkt auf der Agenda der Betriebsprüfer, können sie doch im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Führung Hinzuschätzungen vornehmen, die für den Steuerpflichtigen u. U. zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 23.2.2018 ein Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aufgehoben, bei dem es um die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem geht. Im entschiedenen Fall erfasste ein Friseursalon seine Bareinnahmen über eine PC-gestützte Kassensoftware. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Steuerpflichtige keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Steuerpflichtigen vor.

Auch das FG nahm eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel darstellt. Der Hinweis, dass die Programmierprotokolle in Dateiformat im System gespeichert sind, was durch die Vorlage der Datenbank bewiesen werden kann, reicht nicht. Im Übrigen geht es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung.

Nach Auffassung des BFH wurde kein Beweis darüber erhoben, ob die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation vom verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation kann auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis kann aber durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden.

Steuerprüfer verlangen vermehrt Verfahrensdokumentationen

In seinem Schreiben vom 14.11.2014 zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen (GoBD) nimmt das Bundesfinanzministerium auch Stellung zur sog. "Verfahrensdokumentation". Danach ist für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation erforderlich, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Nunmehr verlangen Betriebsprüfer vermehrt eine Verfahrensdokumentation bei Betriebsprüfungen. Diese beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion. Sie besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.

Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation entspricht der Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen, zu deren Verständnis sie erforderlich ist.

Anmerkung: Ist die Verfahrensdokumentation ungenügend oder fehlerhaft, kann dies zum Verwerfen der Buchführung und entsprechenden Schätzungen führen.

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-/Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen (ab 2018) ein Freibetrag von 2.394 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.

Im Scheidungsfall wird bei minderjährigen Kindern der dem Elternteil zustehende BEA-Freibetrag, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Eine Übertragung scheidet jedoch aus, wenn dieser widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

In seiner Entscheidung vom 8.11.2017 legt der Bundesfinanzhof nunmehr fest, dass der Übertragung des BEA-Freibetrags auf den anderen Elternteil regelmäßig erfolgreich widersprochen werden kann, wenn er das Kind mit einem zeitlichen im Voraus festgelegten Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % betreut.

Anmerkung: Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht erst ab einem Betreuungsanteil von ungefähr 25 % oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Das Einkommensteuergesetz fordert lediglich, dass das Kind von dem Elternteil, bei dem es nicht gemeldet ist, regelmäßig in einem "nicht unwesentlichen" Umfang betreut wird.

GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

In zwei Entscheidungen vom 14.3.2018 hat das Bundessozialgericht seine bisherige Festlegung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern bekräftigt. Danach sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nur wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen, ist ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nicht abhängig beschäftigt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (sog. Mehrheitsgesellschafter).

Eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann bei einem Minderheitsgesellschafter ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende - echte/qualifizierte - Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Anmerkung: Ob der Geschäftsführer einer GmbH "im Außenverhältnis" weitreichende Befugnisse besitzt und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden, spielt für die Versicherungspflicht keine Rolle.

Keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einheitlicher Leistung

In seiner Entscheidung vom 18.1.2018 stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" fest, dass es in der Europäischen Union keine unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für eine einheitliche Leistung geben darf. So kann also z. B. für eine Leistung nicht sowohl der Regelsteuersatz (19 %) und der ermäßigte Steuersatz (7%) zum Tragen kommen. Im entschiedenen Fall ging es um die Anwendung verschiedener Steuersätze auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion und den Besuch des Stadionmuseums.

Die Entscheidung wirkt auch auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Insofern darf auch hier eine einheitliche Leistung nicht mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen belegt werden. Demnach ist eine einheitliche Lieferung immer auch einheitlich zu beurteilen. So ist auch auf die Nebenleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Hauptleistung in der Lieferung eines begünstigten Gegenstandes besteht.

Davon betroffen könnten z. B. die Aufteilungsgebote für Übernachtung mit Frühstück bzw. die Parkplatzüberlassung sein. Nicht betroffen sind Sachverhalte, in denen die Leistungsbestandteile eines Umsatzes keine einheitliche Leistung bilden und somit unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können. Das trifft insbesondere den Verkauf von Speisen mit Getränk, wenn diese zu einem Gesamtpreis verkauft werden.

Anmerkung: Diese Entscheidung wird auch der nationale Gesetzgeber aufgreifen und das Umsatzsteuergesetz entsprechend anpassen müssen. Betroffene Steuerpflichtige können sich aber schon vorab auf die Entscheidung des EuGH berufen und überlegen die - zukünftige - umsatzsteuerliche Behandlung an die Entscheidung anzupassen. Lassen Sie sich hier aber vorab auf jeden Fall beraten!

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.

Fälligkeitstermine - Mai 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.5.2018
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28./29.5.2018 *


* In manchen Bundesländern ist der 31.5.2018 (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag.
Dadurch verschiebt sich der Termin in diesem Bundesland auf den 28.5.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
März             110,7
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

April 2018

Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche

Mit der Begründung den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, nutzt die Finanzverwaltung seit dem 1.1.2018 die sog. "Kassen-Nachschau". Danach können Finanzbeamte bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Das Augenmerk der Prüfer liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Sie können die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Das Niedersächsische Landesamt für Steuern teilt in einer Pressemitteilung mit, dass im Interesse der Wettbewerbsgleichheit Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt werden als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Je nach Branche ist die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau koppelbar. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Anmerkung: Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte der Kassenfachhändler für den technischen und der Steuerberater für den rechtlichen Teil hinzugezogen werden.

Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Testkäufe bzw. Testessen.

Die Gefahr, dass sich Personen in verbrecherischer Absicht als Finanzbeamte ausgeben, ist nicht von der Hand zu weisen. Lassen Sie sich auf jeden Fall den Ausweis zeigen. Hier sei noch angemerkt, dass eine Prüfung nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erlaubt ist.

Behandlung des Investitionsabzugsbetrags bei einer GbR und Investition des einzelnen Gesellschafters

Steuerpflichtige können - unter weiteren Voraussetzungen - für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Zusätzlich können ggf. Sonderabschreibungen nach Anschaffung in Anspruch genommen werden.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Bei Personengesellschaften ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.11.2017 die Regelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des einzelnen Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt.

Eine begünstigte Investition liegt danach auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Höhe der Nachzahlungszinsen auch im Jahr 2013 verfassungsgemäß

In der Abgabenordnung wird die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen geregelt. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % - im Jahr also 6 %. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen.

Die Höhe dieses Zinssatzes wird von vielen Steuerpflichtigen als nicht mehr zeitgemäß - ja gar als ungerecht - angesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 erneut mit der Thematik auseinandersetzen. Im entschiedenen Fall ging es um die Zinsen für das Jahr 2013.

In seinem dazu ergangenen Urteil stellt er fest, dass die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt. Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß, sodass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.

Da mit den Nachzahlungszinsen potenzielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Schätzung des Umsatzes anhand einzelner Z-Bons

Stellt das Finanzamt erhebliche Mängel an der Buchführung fest, werden nicht selten Hinzuschätzungen vorgenommen. Schuld ist i. d. R. eine nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäße Kassenführung.

So geschehen auch im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb, bei dem das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen vornahm. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons ergab, die die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens fand.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt dazu in seiner Entscheidung vom 24.11.2017 fest, dass die Hinzuschätzung rechtmäßig war. Es sei sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kämen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handelt. Hingegen sprachen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden sind. Wenngleich die
Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, könnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den betroffenen Jahren gezogen werden. Dies sei vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Anmerkung: Das FG hat auch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Pauschalsteuer für VIP-/Dauerkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde

Der geldwerte Vorteil durch ein Geschenk unterliegt beim Empfänger der Besteuerung, wenn er im Rahmen einer Einkunftsart anfällt. Der Schenker kann jedoch eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer übernehmen, damit das Geschenk für den Empfänger steuerfrei bleibt.

In seiner Entscheidung vom 21.9.2017 kommt das Finanzgericht Bremen (FG) zu dem Entschluss, dass die Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. Arbeitnehmern eines Unternehmers zu steuerpflichtigen Einnahmen führt. Entsprechend kann er die Aufwendungen mit der Pauschalsteuer in Höhe von 30 % belegen.

Im entschiedenen Fall erwarb eine GmbH fünf Dauerkarten für Spiele eines Bundesliga-Vereins. Diese überließ sie sowohl ihren Arbeitnehmern, wie auch Geschäftspartnern zur Besichtigung von Fußballspielen. Im Leistungsumfang der Karten waren Business Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, Zutritt zum VIP-Club ab zwei Stunden vor Spielbeginn und zwei Stunden nach Spielende, Parkplätze sowie ein Hostessenservice enthalten.

Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungen für die Eintrittskarten in vollem Umfang der Pauschalsteuer. Zu recht, wie das FG mit seinem rechtskräftigen Urteil bestätigte.

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei nur geringer beruflicher Nutzung (hier Photovoltaikanlage)

Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 1.250 € im Jahr ansetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung der Höhe nach gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.3.2017 ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob das Arbeitszimmer "erforderlich" ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kommt jedoch in seiner Entscheidung vom 25.1.2018 zu dem Entschluss, dass aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen ist. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Wird das Arbeitszimmer - wie im entschiedenen Fall - bei der Einkünfteerzielung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich angesetzt, geht das FG von einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung von wenigen Stunden im Jahr aus. Deshalb ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird.

Fälligkeitstermine - April 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.4.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Februar        110,3
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0
März             109,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

März 2018

Neue Regeln bei Beleghaltepflichten, Steuererklärungsfristen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Des Weiteren wurden neue Regeln bei den Aufbewahrungs- und Steuererklärungsfristen festgelegt.

  • Beleghaltepflichten: Mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen dem Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Grundsätzlich wird aus der "Belegvorlagepflicht" eine "Belegvorhaltepflicht". Demnach sind Belege nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Es muss aber damit gerechnet werden, dass diese von den Finanzbehörden angefordert werden. Sie sind also aufzubewahren.

  • Ausnahme Spendenquittungen: Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, kann ganz auf die Belegvorhaltepflicht von Spendenquittungen verzichtet werden. Eine besondere Regelung gilt für die Aufbewahrung von Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen. Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.

  • Steuererklärungsfristen: Während nach den bisherigen "Fristenerlassen" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung" bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
    Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018 liegen, sind Steuererklärungen daher weiterhin bis zum 31.5.2018 bzw. bei durch steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Für die Steuererklärungen 2017 gelten also noch die alten Abgabefristen.

  • Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelungen sind erstmals für 2019 einzureichende Steuererklärungen anzuwenden.

Bundesverfassungsgericht stellt Grundsteuer infrage

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16.1.2018 über drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung der Grundsteuer verhandelt. Ein förmlicher Beschluss ist hierüber noch nicht gefasst worden. Bis zu einem Urteil dauert es in der Regel mehrere Monate.

Der BFH hält die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2008 für verfassungswidrig. Nach seiner Auffassung kommt es aufgrund der Systematik der Bewertungsvorschriften bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen.

Vom BVerfG ist nunmehr zu klären, ob die einmal festgestellten Einheitswerte, die im Jahr 1964 in den westlichen und 1935 in den neuen Bundesländern festgelegt wurden, heute noch eine gerechte Steuererhebung zulassen. Mehrfach hinterfragten die Verfassungsrichter, ob sich die alten Zahlen heute noch rechtfertigen lassen und ließen damit ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit erkennen.

Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Buchung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung

Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr (z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden in der Buchführung nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen einschließlich der EC-Zahlung im Kassenbuch aufgezeichnet und danach die EC-Zahlungen als "Ausgabe" wieder ausgetragen. Später wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen steuerrechtliche Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.

Anmerkung: Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen des BMF zu genügen. Diese vom BMF vertretene Auffassung wird vom Deutschen Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung.

Rechnungsanforderungen: Briefkasten als Rechnungsanschrift

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der "vollständigen Rechnungsanschrift" vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der "Anschrift" dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass er dort lediglich zu erreichen ist.

Bereits in seinem Schlussantrag vom 5.7.2017 schlug der Generalanwalt des EuGH dazu vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübt. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vom 15.11.2017 vor, die dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt ist. Demnach würde auch eine Briefkastenanschrift den Formerfordernissen genügen.

Anmerkung: Wie der BFH und die Finanzverwaltung darauf reagieren werden, steht zzt. nicht fest. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen aber immer auf die Entscheidung des EuGH berufen.

Eindeutige Leistungsbeschreibung in einer Rechnung auch im Niedrigpreissegment erforderlich

In zwei Entscheidungen stellt das Hessische Finanzgericht (FG) fest, dass auch im Niedrigpreissegment ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird.

Nach Auffassung des FG kann innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich ist, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich wie im entschiedenen Fall dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - differenziert werden. Die bloße Angabe einer Gattung (z. B. T-Shirts, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar.

Hinweis: Das FG betonte, dass die erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen könnte. Auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.

Anmerkung: Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.

Ansparabschreibung/Investitionsabzugsbetrag nur für angemessene Wirtschaftsgüter (Pkw)

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens konnten Steuerpflichtige - unter weiteren Voraussetzungen - eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die "Ansparabschreibung" ist durch den "Investitionsabzugsbetrag" mit ähnlicher steuersparender/-verlagernder Wirkung ersetzt worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nunmehr am 10.10.2017, dass eine Rücklage nicht gebildet werden darf, wenn hierdurch unangemessene Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt würden. So ist hinsichtlich der voraussichtlichen Anschaffung eines Sportwagens und einer Limousine der jeweils höchsten Preisklasse die Bildung einer Rücklage vollumfänglich ausgeschlossen, soweit sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Der BFH betont aber in seiner Entscheidung, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Pkw nicht stets unangemessen ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.

Anmerkung: Ob diese Regelung für den "Investitionsabzugsbetrag", der die Ansparabschreibung ersetzt hat, auch gilt, ist umstritten.

Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern

Werden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurzinfo vom 25.10.2017 zu Sachverhalten Stellung, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter grundsätzlich übernimmt, die Kostenerstattung aber vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht.

Beispiel: Eine Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin von 09/2014 bis 07/2016. Die Bank erstattet die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nur bei Bestehen der Prüfung. Für die Jahre 2014 bis 2016 setzt die Arbeitnehmerin die anfallenden Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung an. Die Steuerbescheide für 2014 und 2015 werden bestandskräftig. Im Juli 2016 besteht die Bankfachwirtin ihre Prüfung. Für das Jahr setzt sie ebenfalls Werbungskosten an.

Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug für die Jahre 2014 bis 2016 bestehen. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Veranlagungszeitraum des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Nach Auffassung der OFD handelt es sich bei der Kostenübernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch den Arbeitgeber aber um eine Art "Bonus". Entsprechend stellen die Arbeitgeberzahlungen im Jahr 2016 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Ruhegehalts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 (mit ganz wenigen Ausnahmen) eine verdeckte Einlage zu sehen.

Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.

Anmerkung: Der BFH qualifiziert die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft - ebenso wie eine im Entscheidungsfall tatsächlich zugeflossene Abfindung - als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dementsprechend kommt die Anwendung der steuerlich günstigeren Fünftelregelung in Betracht.

Fälligkeitstermine - März 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 12.3.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2018
Januar          109,8

2017
Dezember    110,6
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0
März             109,0
Februar        108,8
Januar          108,1


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Februar 2018

Endgültiger Ausfall einer privaten Kapitalforderung als steuerlich anzuerkennender Verlust

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 24.10.2017 entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, sodass auch keine Rückzahlung der Darlehenssumme mehr erfolgte. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied dazu, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt.

Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen. Dafür reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Anmerkung: Diese Entscheidung hat für die Praxis eine erhebliche Bedeutung. Inwieweit die Finanzverwaltung ihre anderweitige Rechtsauffassung nach dieser Entscheidung des BFH damit aufgeben wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich sollte nunmehr auch in Altfällen überprüft werden, ob bisher nicht anerkannte Forderungsverluste verfahrensrechtlich noch geltend gemacht werden können. Das ist bei Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung durch Änderungsantrag möglich.

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen.

Verluste aus der Veräußerung einer Lebensversicherung

Erträge aus "Alt-Lebensversicherungen", die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, bleiben steuerfrei, wenn sie nicht vor Ablauf von zwölf Jahren in Anspruch genommen oder veräußert werden; ansonsten werden sie steuerpflichtig.

Diese Erträge gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird eine solche Lebensversicherung nunmehr vor Ablauf von zwölf Jahren mit Verlust verkauft, können die Verluste nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.3.2017 mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Am 1.3.2009 verkaufte er seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Ehefrau. Der Kaufpreis entsprach dem Wert des Deckungskapitals.

Da er zum Zeitpunkt des Verkaufs die auf 60 Monate beschränkten Beiträge vollständig gezahlt hatte, ergab sich für ihn ein Veräußerungsverlust. Diesen Verlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Zu Recht, wie der BFH bestätigt.

Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert, bleibt abzuwarten.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Verwaltung von Immobilien

Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Höhe von bis zu 1.250 € im Jahr abziehen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung der Höhe nach gilt dann jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu fest, dass das Einkommensteuergesetz abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen, indem er sie auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen - kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung - begrenzt.

Im entschiedenen Fall erklärte ein Steuerpflichtiger u. a. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für einen Raum als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 3.445 €. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht an. Der BFH verwies das Urteil zur erneuten Prüfung an das FG und stellt dazu fest: "Kommt das FG unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung der privat genutzten Immobilie und die sonstigen privaten Tätigkeiten des Klägers in dem streitigen Raum im Verhältnis zur steuerrelevanten Nutzung des Arbeitszimmers als untergeordnet einzustufen sind und der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von steuerbaren Einnahmen genutzt worden ist, sind die Aufwendungen für das streitige Zimmer als häusliches Arbeitszimmer sowie als Arbeitsmittel zu berücksichtigen."

Übergangsregelung für Schönheitsreparaturen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14.6.2016 entschieden, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen. Dazu zählen sowohl Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes und auch die Schönheitsreparaturen. Der BFH bezieht auch diese Aufwendungen - in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, sodass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

Danach müssen sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten - netto ohne Umsatzsteuer - sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

Der BFH stellte zudem klar, dass bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbstständigen Gebäudeteil abzustellen ist, wenn das Gesamtgebäude unterschiedlich genutzt wird. Maßgeblich ist insoweit, ob die Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom 20.10.2017 mit, dass es die Grundsätze der BFH-Urteile in allen offenen Fällen anwenden will. Es soll jedoch nicht beanstandet werden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen abweichend hiervon die bisherige BFH-Rechtsprechung zur Behandlung der Schönheitsreparaturen auf Sachverhalte weiter angewendet wird, bei denen der Kaufvertrag bzw. ein ihm gleichstehender Rechtsakt vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.

Anliegerbeiträge zum Straßenausbau keine "haushaltsnahen Dienstleistungen"?

Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung fallen nicht unter die sog. "haushaltsnahen Handwerkerleistungen" und können demnach auch nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das ist zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) in seiner Entscheidung vom 18.10.2017.

Im entschiedenen Fall musste eine Eigentümerin Vorausleistungen für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerermäßigung; dem folgte das FG. Zwar ist inzwischen anerkannt, dass eine "haushaltsnahe" Leistung nicht nur dann vorliegt, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht wird. Der Begriff "im Haushalt" ist vielmehr räumlich-funktional auszulegen und kann auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen.

Nicht ausreichend ist allerdings, dass die Leistung (nur) "für" den Haushalt erbracht wird. Ein solcher Fall lag hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen war und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben wurden.

Bitte beachten Sie! Zu dem Thema ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 50/17 anhängig. Hierzu gibt es zwei gegenläufige Urteile von Finanzgerichten, sodass nunmehr der BFH als letzte Instanz den Sachverhalt klären muss. Betroffene Steuerpflichtige können bei ablehnendem Bescheid mit Bezug auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen desselben beantragen.

Heimunterbringung von Ehegatten

Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, soweit ihnen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Solche Aufwendungen sind aber im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.

Nunmehr entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.10.2017, dass für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht sind. Denn die Eheleute sind beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten entlastet. Zudem ist der Ansatz einer Haushaltsersparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung geboten.

Klarstellung zur Umsatzsteuer bei Vermietung mit Einrichtung

Unternehmen, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithalten, sind von der Umsatzsteuer nicht befreit. Die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" ist hingegen steuerfrei.

Leistungen wie Einrichtungsgegenstände, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

Mit Urteil vom 11.11.2015 entschied der Bundesfinanzhof dazu, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Im entschiedenen Fall ging es um die Überlassung von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung.

Mit Schreiben vom 8.12.2017 ändert das Bundesfinanzministerium nunmehr seine anderslautende Auffassung und gibt das auch in einem geänderten Umsatzsteuererlass bekannt. Danach heißt es: Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.

Bitte beachten Sie! Die Vermietung und Verpachtung von "Betriebsvorrichtungen" (Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören) ist selbst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen vor dem Bundesverfassungsgericht

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) ist der Gesetzgeber zwar befugt, den Rechnungszinsfuß zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen zu typisieren, er muss aber in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die festgelegte Typisierung noch der Realität entspricht. Nach seiner Feststellung ist der Rechnungszinsfuß seit 1982 mit 6 % unverändert geblieben. Dadurch hat er sich mittlerweile so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden müssen.

Diese fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des FG zur Verfassungswidrigkeit. Es hat deshalb mit Beschluss vom 12.10.2017 entschieden, eine Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

Anmerkung: Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Im vorgelegten Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um ca. 2,4 Mio. €.

Fälligkeitstermine - Februar 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.2.2018
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.2.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2017
November    109,9
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0
März             109,0
Februar        108,8
Januar          108,1

2016
Dezember    108,8


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Januar 2018

Ab 1.1.2018 gilt der Mindestlohn in allen Branchen

Am 1.1.2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn mit 8,50 € pro Stunde eingeführt. Seit dem 1.1.2017 beträgt er 8,84 €. Das Mindestlohngesetz regelt eine Anpassung alle zwei Jahre. Demnach gelten auch im Jahr 2018 8,84 €.

Für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, galt eine Übergangsfrist. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen, sodass er ab 1.1.2018 in allen Branchen bezahlt werden muss.

Für Zeitungszusteller gab es ebenfalls Sonderregelungen. Danach hatten sie im Jahr 2016 einen Anspruch auf 85 % des gesetzlichen Mindestlohnes und ab 1.1.2017 einen Anspruch auf 8,50 € pro Stunde. Ab 1.1.2018 erhalten jetzt auch sie den gültigen Mindestlohn von 8,84 €.

Ausnahmen gelten nach wie für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikanten, bei verpflichtendem Praktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder freiwilligem Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen, sowie ehrenamtlich Tätige.

Keine formlose Gewinnermittlung mehr auf Papier bei Betriebseinnahmen unter 17.500 €

Einnahme-Überschuss-Rechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Mutwillige Zerstörung in einer neu angeschafften Mietwohnung

Mit dem Begriff Mietnomadentum haben inzwischen einige Immobilienbesitzer Bekanntschaft gemacht. Aber auch verärgerte Mieter hinterlassen nicht selten ihre zerstörerischen Spuren. Die daraus resultierenden Kosten sind i. d. R. nicht gerade gering. Hier stellt sich nunmehr grundsätzlich die Frage, wie diese Kosten einkommensteuerlich zu beurteilen sind.

In einem vom Bundesfinanzhof am 9.5.2017 entschiedenen Fall versagte das Finanzamt den Sofortabzug der Kosten bei einer neu angeschafften Wohnung, da es sich nach seiner Auffassung um sog. "anschaffungsnahe Herstellungskosten" handelt. Im entschiedenen Fall überschritt der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Abschreibung anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.

Demgegenüber kam der BFH zu dem Entschluss, dass Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung von Mieterschäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt am Gebäude verursacht wurden, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Sie sind als sog. "Erhaltungsaufwand" und damit als Werbungskosten sofort abzugsfähig.

Häuslicher Behandlungsraum eines Arztes

Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus aufwendet, das sie als Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet hat, können steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden.

In einem Fall aus der Praxis richtete eine Augenärztin zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum ein. Der Raum ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das FG die Notfallpraxis nicht als betriebsstättenähnlichen Raum eingeordnet hat. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung unterstellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Muss der Patient aber erst einen privaten Flur durchqueren, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des häuslichen Arbeitszimmers.

Anmerkung: Nachdem die Augenärztin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen, konnte sie die Aufwendungen auch nicht begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revi­sion zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig ist.

Sanierungserlass gilt nicht für Altfälle

Der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 23.8.2017.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.

Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine Anwendung. Werden vom Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung berücksichtigt, darf die Finanzverwaltung nicht die ursprüngliche Verwaltungspraxis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsweg weiterführen.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2018

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.11.2017 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2018 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2018

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2018 gelten folgende Rechengrößen:
  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 59.400 € bzw. im Monat mehr als 4.950 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 53.100 € bzw. von monatlich höchstens 4.425 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 78.000 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 69.600 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.500 € (aBL) bzw. 5.800 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.045 € (aBL)/2.695 € (nBL) monatlich, also 36.540 € (aBL)/32.340 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,6 %.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt auch bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2018 von 241 € auf 246 € monatlich (Frühstück 52 €, Mittag- und Abendessen je 97 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 € und für ein Frühstück 1,73 €.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 226 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Schenkungsteuer bei mehreren teilweise nicht bekannten Schenkungen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen u. a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Nach der für die Schenkungsteuer getroffenen Sonderregelung beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung erfahren hat.

Erfährt das Finanzamt lediglich von der freigebigen Zuwendung eines Gegenstandes, obwohl ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zuwendet, führt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2017 jedoch nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.

Spielerüberlassung kann Schenkungsteuer auslösen

Mit Urteil vom 30.8.2017 musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Überlassung von Spieler/Trainer/Betreuer, die ein Sponsor bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und an einen Verein als Spieler kostenlos verliehen hatte, beschäftigen.

Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein liegt und damit den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen. In der Regel erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung gegen ein angemessenes Entgelt. Ist dies nicht der Fall, liegt in dem Verzicht des Sponsors auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Anmerkung: Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein. U. U. besteht hier zwingend Handlungsbedarf.

Fälligkeitstermine - Januar 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.1.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2018

Verzugszins / Basiszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2017
Oktober        109,6
September   109,6
August          109,5
Juli                 109,4
Juni                109,0
Mai                108,8
April              109,0
März             109,0
Februar        108,8
Januar          108,1

2016
Dezember    108,8
November    108,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Dezember 2017

Informationsaustausch in Steuersachen

Am 30.9.2017 begann auf Grundlage des neuen Common Reporting Standard (CRS) der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten für den Meldezeitraum 2016. Derzeit haben sich bereits über 100 Staaten und Gebiete dazu bekannt, den gemeinsamen Meldestandard einzuführen. Durch diese Regelung werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informa­tionsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht.

Weltweit bestehen zwischen den teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem 30.9.2018 hinzukommen.

Anmerkung: Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Nach dem OECD-Standard für den automatischen Informa­tionsaustausch über Finanzkontendaten sind nicht nur Konten von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen meldepflichtig. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial Entities und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen - also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten, die sog. "beneficial owners".

Kein "Spekulationsgewinn" bei selbst genutzten Ferienhäusern und Zweitwohnungen

Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - sog. "Spekulationsgeschäften". Dazu zählen u. a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Werden die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterfallen sie nicht der S